Rheinthal.
sowie den Untcrthanen ihre alten Rechte vorbehalten habe, warum man den Huldigungsact nicht „auf-ziehen" könne, und daß auch eine Abordnung von katholisch GlaruS auf den 25. Juni mit den ander»Gesandtschaften der V regierenden Orte im GotteShause St. Gallen eintreffen, in Rorschach an der Eon-ferenz mit dem Bischof von Constanz sich beteiligen und dem HuldigungSacte beiwohnen möge. E>»ähnliches Schreiben wird an Appenzell I -Rh, gerichtet mit dem gleichen Bemerken, wie bei GlaruS, da!mau cs gerne sähe, wenn cö auch seine Mitlandleute zur Theilnahme bewegen könnte. Dem alten Huldigungseide der linterthauen wird der Zusaz beigefügt, „daß Ihre fürstlichen Gnaden und das fürstlich^Gotteshaus St, Gallen neben den löblichen Orten darin vermeldet sein sollen." Würden die Unterthanen wegen dieser Gemeinschaft sich beschweren, so ist ihnen zu melden, daß ihnen dadurch kein Eintratgeschehe und ihnen allernächst zu Badeu darüber Gehör gegeben und was recht sei geholfen werden solleWürden sie aus anderwärtiger Aufstiftung die Huldigung verweigern, soll man sich unterreden, ob sie dur«!Androhung von Strafe oder durch andere Mittel zur Gebühr anzuhalten seien, damit den katholische»Orten bei diesem Vorhaben nicht ein Schimpf widerfahre ; auch sollen die St. gallischen Beamten nebe»dem Landvogt alle erforderliche Aufsicht und Sorgsalt anwenden. Absch. 648. a. — 122. (16761'(Sämmtliche regierenden Orte). Zu Beseitigung langjähriger vielfacher Streitigkeiten zwischen den »»gierenden Orten und dem Abte von St, Gallen waren im Januar auf der Tagsazung zu Baden delSt. gallische Ländcöhofmesster Fidel von Thum und der zeitweilige Landvogt im Rhcinthal, Joh. Ludw>tLussi, alt-Landammann von Nidwaldeu, beauftragt worden, einen Vergleich zu entwerfen. Das zu StanVgekommene Projekt, laut welchem die hohe und niedere Judicatnr in den sechs Höfen des obern Rhe>"thals von dem Abte von St. Gallen und den regierende» Orten gemeinsam geübt werden solle, wurdvon der Mehrzahl der regierenden Orte in den Abschied genommen, und dem Landvogt Lussi wurde bdfohlen, dasselbe persönlich den regierenden Orten zu überbringen und mit gebührendem Berichte zu e»läutern. Die V Orte genehmigten dasselbe, nicht aber Zürich, GlaruS und Appenzell, welchen eö zu s<^im Widerspruche mit dem alten Herkommen, auch weder nüzlich noch reputicrlich erschien, so daß sie wenigstenS bis nach Besprechung auf der Jahrrcchnungstagsazung Aufschub verlangten, und als dieß von vc»V Orten nicht zugegeben werden wollte, diese Confcrenz in Rheineck veranlaßt wurde. Nach gewohnt^eidgenössischem Gruße erörtert Zürich nun die Gründe, welche gegen die projectirte Zusammcnschüttung ^Niedern und hohen Judicatur und die Gemeinschaft mit der Abtei St. Gallen sprechen, und hebt besond^die für die Uuterthaneu daraus erwachsenden Nachthcile hervor. Die V Orte behaupten dagegen,Project bringe eine namhafte Verbesserung. Um zur Klarheit zu gelangen, werden die Bedenken ^Beschwerden*) der Untcrthanen verhört, und LandcShofmcister von Thum beantwortet die Einreden ih^Ausschüsse Punkt für Punkt so, daß die Gesandten der V Orte sich überzeugen lassen, nicht allein wcrd^die Untcrthanen mit bcsscrm Frieden und Einigkeit regiert, sondern auch die Nuzbarkeit um einhafteS höher gesteigert; die andern Orte hätten um so weniger Ursache sich zu beschweren, weil densel^im Vertrage und in dem angeschlossenen TranöfiF, sowie in der Huldigungsform ihre Rechte vorbehält
") Das Unigeld je geliefert zu haben waren sie nicht geständig; fällig seien sie zwar, aber nicht leibeigen; der Ehrschaz werde kMarbach zwar bezahlt, aber von verganteten Gütern nicht bezogen; die Appellation gehöre von Aller« her nicht nachsondern nach St. Gallen. (S. kurze Relation, dem Abschied angehängt).