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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal. 1235

Prälaten von St. Gallen getroffene Gemeinschaft der sechs Höfe im obcrn Rhcinthal wird an Luecrnberichtet, daß die drei Orte bei dem Abschiede zu bleiben gesinnt seien. Absch. 645 b. 11?». (1676). Vcran-kaßung zu dieser Confcrcnz gab der Entschluß der andern fünf im Rbcinthal mitrcgiercndcn Orte, dem Prälatenvon St. Gallen gegen Abtretung der Hälfte etlicher niedergerichtlichen Rechte den halben Theil an derbohen Obrigkeit und am Malcfiz in den sechs Höfen des obcrn Rheinthals zu überlassen und schon beibem Aufritte dcö neuen LaudvogtS am St. Johannistag im Sommer diesen Vertrag bei der Huldigung>n Ausführung zu briugen. Die nach geschehenem eidgenössischem Gruße vorgenommene Bcrathung führteiu einem Schreiben an die V Orte: Man könne nicht läugnen, daß zu Zeiten wegen des Malcfizes imPheinthal Streit entstanden sei; aber dasselbe sei auch oft im Thurgau geschehen zwischen den VII und^ Orten, und immer noch habe man sich darüber vergleichen können, und so habe sich erwarten lassen,baß auch daö lezthin zu Baden entworfene Vergleichsproject eher angenommen werde als ein anderesdamals schon nicht ohne Bedenken angesehenes Projekt; daß eine Majorität in der Judikatur einer ge-meinsamen Herrschaft solche Aenderungen vornehme, gegen unbedeutende uiedergcrichtliche Rechte die EigenschaftLeute, Fastuachthcnncn, Ehrschaz, Umgeld, Ehehaften abtrete, sei ohne Beispiel; sei hoch nothwcn-b>g, daß man sich in einer allgemeinen Versammlung der regierenden Orte noch darüber berathe undkeine Uebereilung begehe; die drei Orte (Zürich, Appenzell und evangelisch Glarus) stellen daher dasGesuch, die Sache wenigstens bis zu folgender Tagsazung einzustellen. Sofern die V Orte dieses Gesuch"icht berükstchtigen, hält man angemessen, daß jedes der drei Orte zwei Abgeordnete zu der HuldigungG das Rhcinthal sende, um bei den anwesenden Abgeordneten der V Orte zu Vermeidung vonWeitläufigkeit und Confufion inständig auf Unterlassung der Neuerung und Vornahme der herkömmlichenHuldigung zu dringen und widrigenfalls eidgenössisches Recht vorzuschlagen, auch die Unterthaneniu Verweigerung der Huldigung aufzufordern. Sollte dicß alles ohne Erfolg sein, so frage sichbann, ob nicht zu den äußersten Mitteln gegriffen werden solle. Absch. 646. I2V (4676). DieBedenken Zürichs, die hohe Gerichtsbarkeit im Rbeinthal an eine auf sechs Höfe beschränkte niedereGerichtsherrlichkeit zu vertauschen und in der Appellation zu alterniren, nimmt Schwhz »ä rokorenclum,jweifelt aber, ob die andern Orte darauf eintreten. Absch. 647. k. 121. (1676). Mit der im.Januar über die Gerichtsbarkeit der sechs Höfe mit dem Abte von St. Gallen gemachten und von den^ Orten besiegelten Vereinbarung nicht einverstanden, hatten Zürich, GlaruS der andern Religion und Ap-^uzcll zu Rapperöwyl eine Confcrcnz gehalten und an die V Orte daö Begehren gestellt, die landvögt-k'che Huldigung im Rheinthal bis nach der Jahrrcchnung aufzuschieben. Um hierauf gemeinschaftlich zuvutworten, wurde diese Konferenz veranstaltet. Nach der eidgenössischen Begrüßung wurde also jenesschreiben der drei Orte und ein durch sie veranlaßteö Schreiben von Bern, im Namen der uninteres-"eii Orte, nebst einem Schreiben des AbteS von St. Gallen an Lueern und einem Schreiben des Land-^lsts Lussi an den Abt von St. Gallen abgehört, aber in Erwägung des großen Eifers, womit daszu hiutertrciben gesucht wird, und dcö Nachtheilö, den der Aufschub für das ganze Werk und fürw Reputation der V Orte nach sich ziehen müßte, beschlossen, in das Begehren der drei Orte nicht ein-zvUeteu und unter Mitthcilung des Sachverhalts Bern um Bescheidung derselben zu ersuchen. Da Gla-^ katholischer Religion, wie verlautet, mit den V Orten zu halten entschlossen ist, wird ebenfalls dahin^schrieben, wie aufrichtig und ehrlich die Sache gemeint sei und wie man den nicht zustimmenden Orten