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Rheinthal.
bei lezter Jahrrechnung angebrachten Mißverständnisse im Rheinthal selbst zu vergleichen suchen. Absch.
. 515. I. — 443. (1674). Von Zürich wird angezeigt, daß der Abt den Evangelischen im Rheinthalwieder die Weiber- oder Hcbammentaufe zugemuthet habe. (S. Absch. 615. cl.) — 44Ä. (1675). Vordie regierenden Orte treten Landeshofmcister Fidel von Thurn und Obervogt Ludwig Rcding sammt denAusschüssen der sechs Höfe des Rheinthals einer- und Landvogt Lussi andererseits mit der Frage: 1) wasmalefizisch sei; 2) ob ein vom Landvogt Gebüßter an das Niedergericht und von da uppollimäo nachSt. Gallen gelangen könne; 3) ob und wie Amman» Buchschoren, Moriz Schachtler und Hans Custerstrafbar seien, welche, des Landvogtö Gebot verachtend, ihre Lehcnmänner, die Müller, aufgewiesen haben,die ihnen vom Landvogt auferlegte Buße nicht zu bezahlen; 4) wie es mit dem Zollikofer'schen Falli-ment gehalten werden soll. In Bezug auf leztcres verlangten die St. gallischen Räthe Aufschub bis zumNovember; der Müller halben wird dem Landvogt Satisfaction anerboten, doch ohne Präjudiz für dieZukunft. Beschluß: Die Entscheidung über das Malefiz wird aufgeschoben bis zum November und unter-dessen soll der Landvogt das Project von 1649 und die bezüglichen Acten prüfen und das Ergebniß de»Orten mittheilen und, sofern kein Vergleich zu erzielen ist, auch jene drei Lchencigenthümer nach Badencitiren; das Urtheil über das Zollikofcr'sche Falliment wird dahin erläutert, daß die Ansprachen auf dasGut Rumischwanden bei dem Niedergericht St. Margarethen anzubringen seien und die Appellation von danach St. Gallen gehe. Absch. 622. ii. — 143. (1676). Project zu einem Vertrage über das MalcfiZund die Appellation, dem ein anderes Project gegenüber gestellt wird, das Fidel von Thurn und derLandvogt des Rheinthals auftragsgemäß vereinbart haben. Gegen lezteres wendet Zürich ein, daß da-durch der Abt im obern Rheinthal, wo er keine Souveränitätörechte habe, eben so viel Rechte bekäme alsalle regierenden Orte zusammen. Indessen wird beschlossen, daß die wegen Erörterung des Malefizes i»Baden aufgewendeten Kosten von dem Landvogt in die Rechnung gebracht werden, der Abt die seinigc»selbst tragen, das obere Rheinthal, Marbach, Rebstein und Balgach entschädigt werden sollen. Absch638. x. — 441». (1676). Um die mit dem Abt wegen der Höfe im ober» Rheinthal gemachte Vereiwbarung in'ö Werk zu sezen, soll der neue Landvogt bei seinem Aufzuge im Rheinthal durch eine Ge-sandtschaft der regierenden Orte begleitet und Glarus und Appenzell katholischer Religion zur Thcibnähme eingeladen, auch in dem aufgerichteten Instrumente zu Verhütung künftigen Streits wegen dclMannschaft die nöthige Erläuterung beigefügt werden. Jedes der V Orte sendet einen Abgeordnete»In Solothurn wird man darüber mit Zürich und mit Glarus und Appenzell reden, gleichwohl aber, wen"sie auch nicht dazu einwilligen, das Geschäft nicht steken lassen. Absch. 641. o. — 44?. (1676). Züricheröffnet unter Zustimmung von Glarus und Appenzell evangelischer Religion, daß laut Project inzug auf die sechs Höfe des obern Rheinthalö, Altstätten, Obcrried, Bernang, Balgach und St. Marg^rethen das Gotteshaus St. Gallen seine dortigen Niedergerichte und Appellation und andere geringRechte cinschießen wolle, um dafür den halben Theil an den hochobrigkeitlichen Rechten und Malefizfällc»zu erlangen, daß die Unterthanen aber sich darüber beschweren und auch Zürich, Glarus und Appenssich nicht dazu verstehen können, die V katholischen Orte hingegen bereits ihre Zustimmung gegeben habe»'ES wird daher um Rath angesucht, wie einem so unerhörten Verfahren zu begegnen sei. Man vel'heißt, auf folgende Tagsazung eine Antwort zu geben. Absch. 643. b. — 41«. (1676). Uc^das von Zürich, Glarus und Appenzell beider Religionen eingegangene Schreiben betreffend die mit de»'