Rheinthal. 1233
Landvogt Konrad Meher, Landeshauptmann in Anßerrhoden, legen gemäß dem bei der Jahrrechnungvon 1649 erhaltenen Auftrag ein Projekt zu Ausgleichung der langjährigen, zwischen den rheinthalischcnLandvögten und den Amtleuten des Abts von St. Gallen obgewalteten Mißverständnisse vor, be-treffend die Vorwürfe, daß die Landvögte als malefizisch behandeln wollen, waS nicht malefizisch sei, daßÜe, die durch die Öffnungen und Verträge gcseztcn Formen und Freiheiten nicht achtend, die NiedernBerichte oft „vorbei gehen", daß sie die großen und unförmlichen Kosten bei Bußen-, Gerichts- undThädigungstagen stets noch mehren. Dieses Projcct, entworfen im GottcShausc St. Gallen den 7. Aprilwird zur Ratification in den Abschied genommen. Absch. 27. ff. — Ivki, (1651). Der Abt vonSt, Gallen bittet, eö möchten die Gesandten auf nächste JahrrechnungStagsazung mit Vollmachten versehenwerden, den Vergleich zu ratifieiren, der wegen der schon lange obwaltenden Streitigkeiten zwischen demLandvogt und den Amtleuten des AbtS durch beidseitige Bevollmächtigte abgeschlossen worden sei. Wird'u den Abschied genommen. Absch, 42. o. — !<»<» (1651). Hinsichtlich der in Altstätten angestrebtenNeuerung ist es angemessen, nach Baden zu instruircn, daß nichts gestattet werde, was dem Vertrage mitde», Gotteshaus St. Gallen zuwiderlaufe. Absch, 43. o. — 11»? (1655). Das vom Sohne des rhcin-thalische,, Landschreibers übergcbcne Memorial, betreffend des AbtS von St. Gallen Anstände im Rhein-wird auf den Wunsch des AbtS dem Abschiede beigelegt. Absch. 146, Iiiffi. — l<»8 (1656). Da von^ei Ehebrüchen in Oberried der Abt von St. Gallen zwei Theile der Buße, der Landvogt aber für dieObrigkeiten die halbe Buße fordert, ist der neue Landvogt Betschart beauftragt, mit dem Abt darüber zuconferiren und das Ergebniß zu berichte». Absch. 186. ff. — 1vi> (1664). In den Abschied, ob derPrälat von St. Gallen an der landfricdlichcn Buße Antheil haben soll. Absch. 404, 2. — 114», (1670).Zürich wacht auf die Ucbergriffe des AbtS im Rhcinthal aufmerksam, der den evangelischen Kirchendienernreeessus visitntionis wie den Priestern zugeschikt, evangelische Gemeinden wegen der voriges Jahr beibuchender Viehseuche eingeführten extraordinären Abendgebete um 20 RcichSthalcr gestraft habe, auchv>egen der nichtigen Eheansprache zu Arbon u. a, m. Bedenken errege, ^.cl rokoroinlum. Absch. 504. Ii." III. (1670), Zürich berichtet, wie der Official des Abts die evangelischen Kirchendiener zu visitirenvuternchme und die Gemeinden Marbach und Balgach wegen Einführung dcö Abendgebets aus Veran-^hung des so schädlichen VichprcstcnS mit je 10 Kronen Strafe belegt habe, wie die von Zürich entgegen^stellte Erinnerung an den Landfrieden von dem Fürsten nicht beachtet und in den Wunsch gütlicherP^hrcchung nicht eingetreten, daher denn Lucern von dem Vorgänge Anzeige gegeben, unterdessen aberdem Official durch Vorbcschcidung der Prädicanten jener Gemeinden und mit Anlegung von Arrestu»d Bedrohung mit Gefangenschaft die Bezahlung jener 20 Thaler abgepreßt worden sei. Der fürstlich^-gallische Gesandte sucht dagegen das Benehmen des Officials zu rechtfertigen: Der Abt sei Ordinarius^vd Collator, die Prädicanten seien ihm durch den SubjcctionSeid verpflichtet, die hohe Obrigkeit stehe bei denU Orten, besondere Rechte habe Zürich im Rhcinthal nicht. Von Zürich wird geantwortet, daß in Bezug aufReligio« die Abschiede von 1632 und 1656 ihm das Recht weisen, worauf es sich berufe. Der St, gallischegeordnete behauptet, der Vertrag von 1632 binde nur die, welche ihn geschlossen haben, somit das Gottcs-^us St. Gallen nicht, tritt auö der Sizung aus und fordert Zürich auf, dasselbe zu thun, damit die^gen Orte entscheiden, Zürich lehnt das ab. Hierauf wird die Frage der eouipotoutm fori in den Abschied
^»owmen. Absch. 506, yff. — 112. (1670). Zürich und der Abt von St, Gallen mögen sich fiher die
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