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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

Dietrich aus dem Rheinthal in Schwhz gefangen gesezt und der zürcherische Landvogt dabei übergangen,hiemit Zürich in seinen Rechten verlezt worden sei. (S. Absch. 468. c.) (1668). Urthcil überUlrich Dietrich, Hans Dietrich, Georg Mcßmer und Ammann Jakob Hofmann; Bestrafung der Zehnt'knechte. (S. Absch. 47t). a.). Zill. (1668). Entscheid des zwischen den Gemeinden Rhcineck und Thaleinerseits und Sekclmeister Anton Kuhn andererseits obwaltenden Streits betreffend den Sinn und Ver-stand des Hofbuchs hinsichtlich der Malefizklagen und ihre AnHebung bei nieder» Gerichten. Der einfacheWortlaut wird bestätigt. Idill. 6. VA (1668). Das Dictrich-rheinthalische Geschäft wird verschoben,die Parteien sind auf die nächste Jahrrechnung zu citiren. Absch. 473. r. VS (1668). Auf Relationdes Statthalters Hirzcl und des Landvogts Ostertag läßt man es zwar bei dem Kuhn'schen und Dietrich''schen Proceß, um dessen willen die Confcrcnz im Rhcinthal stattgefunden, auf sich beruhen; sofern jedochder eine oder andere Delinquent nicht genug gebüßt worden wäre, soll der Landvogt Ostertag weiter imquiriren. Absch. 479. 7. »V (1671). Hinsichtlich der Frage, ob Unzuchtsvergehcn zwischen BlutS'verwandten des dritten Grades niedergerichtlich oder hochgerichtlich zu ahnden seien, soll der Landvogt diebisherige Hebung des Rheinthals befolgen. Absch. 523. llä. »7. (l671). Die obrigkeitlichen Buße»sollen allen laufenden Schulden vorgehen, es sei denn, daß einzelne andere dicßfällige Freiheiten erweisenkönnen. Idiä. ee. »8. (1675). Der wegen Lästerung der Mutter Gottes entwichene, eines doppelte»Ehebruchs schuldige Mezger Hans Lutz soll nach seiner Rükkunft gebührend bestraft, unterdessen die ihi»auferlegte Buße aus seinem Vermögen bezahlt werden. Absch. 622. rr. v» (1677). Hinsichtlichdes mit Herrn Jcnatsch aus Bünden eingetretenen, wie man sagt selbst beschehenen leidigen Falls, wirdder Landvogt aufmerksam gemacht, auf dessen im Rhcinthal befindliches Vermögen zu achten. Absch. 664. ä, IVO. (1677). Auf die Confiöcation der Güter des Selbstmörders Landammann Jenatsch wird, nach'dem der Bischof von Chur die That gratinkilis erachtet hat, verzichtet. Absch. 666. es. IVI. (1677>Die Confiöcation der Güter des Jenatsch wird durch den Potesta Reith von Chur im Namen der Erbe»desselben bestritten, indem der Todfall nicht eigentlich criminalisch und der casus überdies) in Chur voll'kommen abgethan sei. Bei diesem Anlaß verwahren sich Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell gcgc»den Beisiz des Abts von St. Gallen im Malcsize; dieser aber verwahrt seine altherkömmlichen, vor derGemcinderschaft besessenen Rechte. Absch. 673. qq. HV2 (1677). Obwohl das Criminalgcricht vo»Chur den Selbstmord des Landammanns Jenatsch als entschuldbar angesehen und der Landvogt und dieSt. gallischen Amtleute im Rheinthal die Sequestration unterlassen haben, waren die Gesandten der ^Orte dennoch zu näherer Erkundigung instruirt. Indem nun der Landvogt und der LandeshofmeiMdarüber berichteten, bemerkte der Leztere, in Folge der Alternation gehörte dieser Fall eigentlich der AbteiSt. Gallen zu; dabei sei auch vorzusehen, daß der Beisiz der Orte Zürich, Appenzell und evangelischGlarus, die mit dem Vertrage nicht einverstanden seien, den V Orten und der Abtei keinen Nachtheilbringe. Ibiä.

4. Jurisdiction»- und Competenzanstände mit dem Abt von St Gallen

Art. IVA. (1649). Ueber die vom Abt von St. Gallen erhobene Klage, daß der Landvogt i^Rheinthal in seine Jurisdiction eingreife, ist näherer Bericht einzuziehen. Absch. 7. g. iv/j (1650)-Landammann Wieser von Jnner-Rhoden, Landammann Tanner von Außer-Rhoden und der rheinthalisO