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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

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i'ch abgewiesen. Absch. 306. ec. 82. (1660). Die Forderung des Landvogts Stockmann, daß zweiihm ^ gestraste Personen, welche nach Baden appcllirt, aber die Appellation nicht pro-

ieguirt und durch ihre ihm unbekannt gebliebene Heimkehr ihn veranlaßt haben, mehrere Tage länger zuderweilen, nicht nur zur Bezahlung der Buße, sondern auch zum Kostcnersaz verfällt werden sollen, wird^ Abwandlung an Statthalter Hirzel von Zürich und Landammann Bucher von Unterwalden gewiesen.Dabei hat es die Meinung, daß des Geläutes halben im Rheinthal die alten Gebräuche beibehalten, die^fälligen Rechte des Prälaten von St. Gallen unvcrlczt beobachtet und von Zürich nicht einseitige Gc-^ndtschafwn in das Rheinthal geordnet werden. Zürich entschuldigt diese besonder» Abordnungen damit,es vorbringt, selbe seien lediglich im Interesse beider Konfessionen geschehen, so daß die katholischenDrle zu Mißtrauen keine Ursache haben. UM. 88- 83. (1661). Als Landvogt Boßbard seine Rech-nung vorlegte, berichtete er, daß er wegen der Hinterlassenschaft des im Rhein ertrunkenen Bincenz Ritter"ut dessen Erben einen Auskauf eingegangen habe, daß aber die Herren von Appenzell von den dort ge-legene» Gütern nichts verabfolgen lassen. Der Gesandte von Appenzell dagegen behauptet, daß hcrkömm-sicher Wesse pjx Güter einesersäuften" Mannes der Landschaft zufallen, in der sie liegen. Man weist^ an, steh zu vergleichen. Absch. 327. 84. (1663). Nachdem ein Knecht, aus der GrafschaftDargaus gebürtig, im Rheinthal eines Ehebruchs beklagt, aber auf erfolgte Citation vom Landvogte vonDarzaus nicht gestellt, sondern, weil er sich zu stellen nicht angelobt, dort gebüßt worden ist, wird mit"hrhejt beschlossen, daß derselbe da, wo er gesündigt habe, bestraft, indessen, weil er schon gebüßt sei, gegen'^n mjt Gnade verfahren werden soll. Absch. 379. I. 8t5 (1664). Das über das Wasserrccht der-Nühle zu Bernang gefällte Urthcil des nieder» Stabs mag appcllirt werden. Absch. 404. db. 8i».

^)- Nachdem ein in dem Studer- und Spindlcr'schcn Falliment ergangenes nicdcrgerichtliches Urthcil^ar an den Landvogt appcllirt, die Appellation aber nicht prosequirt, von den Parteien die im Rhein-)al liegenden Mittel mehrentheils arrestirt worden sind, sollen erstens die obrigkeitlichen Kosten, die^lliten, Kirchen-, Gemeinde- und Bodcnzinsc, die Einwohner des Orts, wo die Mittel sind, und dannAgierenden Orte sammt den Ihrigen, dann die übrigen eidgenössischen Orte, endlich die Ausländischen^ Fremden den Bor- und Nachgang haben. UM. oe. 87. (1665). Ein von den III Bünden'"gelangtes Begehren um Aufhebung des wegen KricgSwerbungen im Rheinthal auf dortige nach Bün-gehörige Güter gelegte», von Landvogt Fridolin Zwicki aus Glaruö angeordneten Arrestes wird denelandten von Glaruö zur Beantwortung zugestellt. Absch. 420. ev. 88. (1667). Der Erbstreit'lche» den beiden Schwägerlinicn des Welti Kuhn und des Meßmer, betragend 1500 Gulden, wird zu' 'Her oder rechtlicher Austragung dem Landvogt David Wcrdmüller und, sofern er so nicht beseitigtkann, einer Gesandtschaft von Zürich und Appenzell J.-Rh. überwiesen, mit Ausschluß einer nach-^hstellation. Absch. 459. 2. 8i». (1667). Im Streit zwischen den Gemeinden Thal undc Mer- und Sckelmeistcr Kuhn von Rheincck andererseits, betreffend den Hof Buochs, wird der cin-^^kand der Briese und Siegel der Erster» bestätigt und dem Landvogte zur Schirmung empfohlen,zur^^en gefallenen Schimpfredeu aus Gnaden nachgesehen, dagegen die im Rhciuthal ergangenen^^itrafung dem Landvogt überwiesen. IlM. Irin M». (1667). Landschrciber Kücuzli von Äußer-nd Mischen Sekelmcister Kuhn von Rheincck und einigen Angehörigen von Thal ob-^ enden Streit vernommen. (S. Absch. 465. e.). III. (1667). Beschwerde Zürichs, daß Ulrich