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Rheinthal.
von St. Gallen wird bewilligt, die Mauer zu Einfriedung eines Stükes Reben auf das anstoßende obrig'seitliche Lehcngut zu sezen, wofern es lezterm nicht schadet. Ibid. an. — 7<1 (1676). Bei Ablegunjseiner lezten Amtsrechnung bringt Landvogt Lussi in Autrag, zwei Stüke Lehengut jenseits des Rheinsdie nur zwei Gulden ertragen, um 400 Gulden zu verkaufen. Angenommen. Der Erlös ist zu 5 Procen>anzulegen. Absch. 650. v. — 71. (1676). Nachdem Rhcineck die Malefizstätte ohne Erlaubniß ang»'griffen und den Bürgern als Gartenland angewiesen hat, weßwegen der Landvogt sie büßte, wird naäVerhörung beider Parteien erkannt, daß ein Stük „eines guten Gartens groß" als Richtstätte vorbehalte»sein, von den Gärten aber jeder Inhaber jährlich einen guten Bazcn Recognition dem Landvogte bezahlen soll. Ibid. x. — 72. (l677). Da sich herausstellt, daß die dem Landschrciber lezteS Jahr lehens'weise überlasscncn Stüke Reben viel bedeutender sind, als man damals glaubte, nehmen einige Orte de«Gegenstand in den Abschied, während andere bereits ihre Orlsstimmcn dießfallö ertheilt haben und bemerken, daß es bloß eine Entschädigung für die gar geringen Landschreiberei-Emolumcnte sei. Absch. 673. i>k— 73. (1679). Dem Heinrich Gasser wird eine Fähre über den Rhein, gegen Entrichtung eines Lehe»Zinses, bewilligt (wo. ist nicht angegeben). Absch. 713. v. — 7»t (1679). Die in der Kugclwiese ^Rheineck angelegten Gärten dürfen nicht als Eigenthum verkauft, wohl aber vererbt, und sollen als Lehe»im Urbar verzeichnet werden. Ibid. — 73. (1680). In Bezug auf die Lehen der Kugelwiestworüber laut Anzeige des LandvogtS Streit entstanden ist, wird der leztjährige Abschied bestätigt. Absch727. II.
3. Rechts- und Gerichtssachen; Schuld- und Forderungssachen; ConfiScationen i
Arreste
Art. 7«. (1649). Hinsichtlich des Grafen von HohcnemS und des Ammanns Hans Dietschi vo»Oberried, betreffend eine Schuldforderung von 4375 Gulden, wollen die katholischen Orte gerne Ha^bieten, doch ohne Nachtheil der Ereditoren. Absch. 7. c. — 77. (1652). In Betreff der von Ammai"'Hans Dietschi zu gewärtigenden Klage über die vom abt-St. gallischen Vogt auf Blatten erlittenen P^'ceduren sind Instructionen nach Baden zu ertheilen. Absch. 69. m. — 78. (1654).' Die Beschwer^des LandvogtS über die seinen Amtsangehörigen auf lczter Jahrrechnung hinter seinem Rüken gcwähffBegünstigung, statt wie bisher sechs Kreuzer fürdcrhin nur drei Kreuzer für das Fastnachthuhn bezahlen i"müssen, sowie über beliebige Versczung und Veränderung der „Törkcl" wird für unerheblich angesehe»Absch. 120. e. — 711 (1655). Alle Orte, mit Ausnahme von Zürich, verzeihen dem Landvogt Mheim, daß dem Ammann Dietschi vor seiner Hinrichtung mit des Erstcrn Wissen Gift beigebracht word»"sei. Absch. 146. nun. — 811 (1655). Die Beschwerde des Landammannö Belmont, daß gegenund Mithaften, als ehemaligen Contrahenten des Ammannö Hans Dietschi, gewisse Parteien aus dckRhcinthal, die es unterlassen hatten, auf den öffentlichen Ruf ihre Anforderungen einzugeben, in Ba^einen Rcceß erlangt haben, wird dem Landvogtc zur Revision und Berichterstattung überwiesen. Ab!^153. i. — 81. (1660). Der Gesandte von Appenzell A.-Nh. erinnert, daß entgegen dem Abschiede1648, welcher verordnet, daß erstens die Gülten, zweitens das Fraucngut und erst nachher die obrigk^lichen Kosten bezahlt werden sollen, der Landvogt alle Habe des Konrad Geiger bezogen habe. All^da Alles bereits verrechnet und der Sache schwer abzuhelfen ist, wird die Prätension des Gesandten freu^