Rheinthal. 122S
^ehen, bis der Landschreiber die Lcdigung von der hohen Obrigkeit durch Ortöstimmen aufzuweisen imStande sein wird. Absch. 546. tk. — <»<». (1672). Das Gesuch eines Spindler von St. Gallen, daßein Stük Gut zehntenfrei gemacht werde, wird abgewiesen. Ibid. W. ^ <il. (1673). Der AnsichtZug, daß die im Rhcinthal verkauften obrigkeitlichen Güter zu wohlfeil hingegeben worden seien,daher zurükgezogen werden sollten, wird die Bemerkung entgegengestellt, daß dieß eine Unbill gegen dieKäufer wäre und daß ans dem Erlöse die auf der Kirche Thal haftenden Schulden bezahlt werden müssen;d'e großen Kosten hätten erspart werden können, wenn man vor AnHebung des Streits die Sache besserdedacht hätte. Absch. 565. g. — <»2. (1673). Was die Bereinigung obrigkeitlicher Lehengütcr betrifft,'K selbe bewilliget und, wenn nöthig, dem Landvogt überlassen, dieselbe so gut als möglich vorzunehmen,^doch anderwessigen Siegeln und Briefen ohne Nachthcil. Uebcr's Jahr soll er der Sache Beschaffenheitdeichten. Absch. 567. tt. — <»H, (1673). In Bezug auf die durch Mehrheit aufgehobenen Verkäufeden Lehengütcrn verzeigt der Landvogt die von den Brüdern Kuhn geübten Betrügereien; und da diedurch einen Ausschuß vorgenommene Untersuchung der Angelegenheit die betrügerische Benachtheiligungdes obrigkeitlichen Acrarö herausstellte, erklärte die Mehrheit, troz den Rechtfertigungsversuchen Seitensder Brüder Kuhn und gemäß den bereits abgegebenen Ortöstimmcn, die Käufe als aufgehoben und dieLehen als fällig, während Zürich, Luccrn und Uri meinten, daß zwar die Käufe aufgehoben sein und denKuhn die ausgelegten Geldsummen zurükcrstattct werden, dagegen die Lehen nicht als fällig erklärt sein^llen. Schließlich wurde den Gesandten von Appenzell aufgetragen, sich der Lehcnfälligkcit halben näheröu erkundigen. Und. vv. — <» 1 (1673). Auf die Klage des Jakob und Hanö Kuhn, daß man dieKäufe nicht bloß aufgehoben habe, sondern sie auch lehenfällig machen wolle und ihnen die völlige Re-!sttution ihrer Ausgaben vorenthalte, wird mit Mehrheit gegen Schwhz, Zug und Appenzell erkannt:^ zur künstigcn Jahrrechnung mögen die Kuhn die Lehcngüter besizen und bearbeiten und von Früchtenuud Wein den nothwendigcn Unterhalt beziehen; das Uebrige soll der Landvogt zu unparteiischen Händen^hcn. Absch. 572. I. — i»5. (1674). Auf Gesuch dcö alt-LandammannS Beßler wird von den mit-^gierenden katholischen Orten gefunden, daß daö von ihm für seinen Sohn, den Landschreiber zu Rheincck,kaufte, zur obrigkeitlichen Kanzlei bestimmte Hanö, daö auf vielfaches Anbieten kein Bürger zu kaufen^suchte, px„, Mufer verbleiben und der Zug auf dasselbe nicht gestattet werden soll. Absch. 585. n.
(1674). Landvogt Bücler und der Gesandte von Appenzell berichten, wie sie auftragsgemäß' ^ die rheinthalischcn Lehen disponirt, nämlich den ersten Verkauf aufgehoben, die Kuhn wegen UntreueZufällig erklärt, den Jakob Kuhn bandisirt, einige Lehen zu Bezahlung der an die Kirche Thal ge-°igen Schuld und anderer Kosten wieder verkauft, andere verliehen und nur noch ein Erblchen (zuzahlung der Ansprache des Ammannö Kuhn) Hinterhalten haben, und daß sich nun ein Schazungö-der Güter von 4(14(1 Gulden ergebe. Die getroffene Disposition wird genehmigt; Zürich und cvan-6ä) Glarus jedoch wollen den HanS Kuhn mit der Lehcnfälligkeit verschonen. Dem StadtschreiberLocher, her im Namen seines Schwagers, des Ammannö Kuhn, Ersezung der demselben auf die LehenKäufe geliehenen 126(1 Gulden verlangt, wird daö Erblehen überlassen. Absch. 593. 2. — «7. (1675).^ »Vorfischung" der obrigkeitlichen Lehengütcr vor eingetretenem Fall ist aberkannt. Absch. 622. 00. —' (1676). Die zwei Goldgnlden Zinö aus einer Wiese bei Höchst mögen ausgelöst und diesseits^ Rheins sicher angelegt werden. Absch. 638. 2. — (1676). Dem Junker Kaspar Zollikofer