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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Rheinthal.

Die Inhaber von Lehen, welche der Obrigkeit gehören, sind von der Land- und Kriegösteuer nicht frei. Idiü. v. ^18. (1655). StadtammannSamuel" Meßmer wünscht ein Stük Wiese des Bauhofs zu Rheineck zukaufen. In den Abschied. lind. x. (1658). Laut Antrag dcö alt-Landvogtö Karl Bet-schart wird bewilligt, daß ein Stük der Stapfenwiese dem Laurenz Lutz, Sekelmcister zu Rheineck, ab-getreten werde, mit dem Beding, daß, was. dadurch dem Lehen abgehe, als ewiger Zins auf Lutzens Gutgeschlagen werde. Absch. 251. x. 5<» (1659). Die Abtretung eines Stüks Akerland durch Tauschan Sebastian Högger in St. Gallen wird bewilligt. Absch. 290. II. 51 (1660). Aus Mitleid wirdder verarmten Haushaltung des Junghanö Sitz vergönnt, das auf obrigkeitlichem Boden stehende Häus-chen und Städelein sammt dem Stükchcn Reben, die er dabei gepflanzt, gegen einen kleinen Zins undErstattung des Wcinzehntenö als Eigen zu besizen. Absch. 306. ss. 52. (1660). Der Wunsch desHanö Kuhn, Heinrich Lutz und Hofschreiber Egg, daß ihnen ihre obrigkeitlichen Lehen mit gewisser Taxeund Auflage eines ewigen Zinses käuflich überlassen werden möchten, wird rokoronclum genommen.Absch. 306. Lg. 53. (1663). Bezüglich der Verwendung des Erlöses der Kugelwiesc und andererGüter, die bei Anlaß der Rechnungöstellung durch Landvogt Zwicki zur Sprache kam, soll der Landvogtbis zu nächster Zusammenkunst Information einziehen und dann einen bezüglichen Vorschlag einbringen.Absch. 379. k. 54 (1664). Die Frage, ob das durch den Tod des Tragers ledig gewordene Fahr-lehen zu Rheineck, um dessen erneuerte Verleihung der StadtammannWilhelm" Meßmer von Rheineckim Namen der Bürgerschaft einkommt, vom Landvogt oder von den regierenden Orten verliehen werdensolle, wird in lezterm Sinne entschieden, so daß die Lehenbricfe von der Kanzlei zu Baden in diesemSinne auszufertigen sind. Absch. 404. äck. 55. (1668). Landvogt Ostertag mag an dem obrigkeit-lichen HauS zu Rheincck das Nöthige repariren. Absch. 479. 2. 5ii. (1670). Das Anerbieten derBrüder Hans und Jakob Kuhn von Thal, ihre obrigkeitlichen Lehen, nämlich Erstercr eine Juchart Rebensammt Wiesli ans dem Ried, Lcztercr zwei Seewicsen auf dem Ried, acht Jucharten Aker im Hofe Thal,eine und eine halbe Juchart Reben zu Köng am Buchbcrg eigenthümlich gegen die auf der Kirche Thalhastende obrigkeitliche Schuld von 1400 Gulden zu übernehmen, wird in der Meinung den Obrigkeitenempfohlen, daß sie über jene 1400 Gulden und über die zuvor darauf stehenden 500 Gulden hinaus noch jähr-lich dem Landvogt 10 Gulden, dem Landschreiber 5 Gulden als Lchcnzinö entrichten sollen. Die obrijpkcitliche Meinung ist ehestens nach Zürich zu überschreiben, das dann den Landvogt benachrichtigen wird-Absch. 506. vo. 57. (1671). Der Verkauf von einer halben Juchart obrigkeitlicher Reben und einemStüklein Ried an Johannes Ritz von Rheincck wird unter dem Vorbehalt zugestanden, daß 100 Guldc»dafür bezahlt und 5 Gulden 18 Kreuzer jährlich gezinset, auch der Zehnten geleistet und jene 100 Gulde»an die rükständige Forderung des Landvogtö Stockmann verwendet werden sollen. Absch. 523. M 58-

(1671). Um dem Guthaben des Landvogts Werdmüller zu begegnen, werden zwei Jucharten Aker vo»Landvogt Beßler an Christian und Jakob Höchiner verkauft, unter Vorbehalt der jährlichen Zinse u>^Zehnten, und der Erlös von 150 Gulden dem Landvogt Wcrdmüllcr angewiesen. Ibiä. KIl.

(1672). Nachdem Karl Büeler als neuer Landvogt die Huldigung geleistet hatte, stellte er das Ansuche»,daß man ihn wie seine Vorfahren halte, nämlich durch die Verkäufe von Lehengütern nicht in Schade»kommen lasse. Schwhz stimmte auch zu Abänderung dieser Käufe; allein die Käufe wurden dennoch rat»ficirt. Nur von den Reben, die der Landschreiber erkaufte, soll der Landvogt den herkömmlichen Nuze"