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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

Uri, legt seine erste Rechnung ab und der neue Landschreiber Emanuel Beßler von Uri wird beeidigt.Absch. 523. oe. 14. (1675). Der Antrag des LandammannS Beßler, daß die Landschrcibcrei Rhein-thal gebessert werde, wird dem Landvogt zur Berichterstattung überwiesen. Absch. 622. uu. Ik5 (1676).Zur Verbesserung der Besoldung wird dem Landschrcibcr die Nuznießung der Lchenreben am Buchbergeüberlassen, doch mit dem Beding, daß, wenn die Landschrciberei von dem jezigen Landschrcibcr und seinenErben an einen andern Landschreiber übergehe, der Ehrschaz von diesen Reben entrichtet werden müsse.Absch. 638. ää. 1<i (1677). Landvogt Frculer huldigt. Absch. 673. mm. 17, (1680). Derneue Landvogt, Konrad Zellweger, alt-Sekelmcister von Appenzell A.-Nh., wird in Huldigung genommen.Absch. 727. ii.

i>, Allgemeine Verwallungssachen.

Art. 18. (1649). Dem Landvogt Konrad Mehcr wird bei Vorlegung seiner Amtsrechnung vor-gehalten, daß er laut eingekommcnen Berichten in Abstrafuug der Unterthanen ziemlich streng gewesensei und mit Aenderung der Lehen und Verrechnung der Bußen sich nicht schuldiger Maßen benommenhabe; wogegen er sich aber so verantwortet, daß man ihn wegen beider Punkte als entschuldigt betrachtenmöchte. Absch. 10. ss. Itt. (1649). Den Lezieimer Wein soll sürdcrhin ein Landvogt aus dc»>Keller geben, damit in den Trotten kein Betrug deßhalb geübt werde. Ibick. uu. 211. (1652).Dem neuen Landvogt im Rheinthal wird von den katholischen Orten befohlen, das große Mandat mitZuthun des Abts von St. Gallen zu publiciren; auch wird ihm zugleich ein Memorial von neun Beschwerde-Punkten übermittelt, folgenden Inhalts : 1) Bei den Bußcngerichten wird der dritte oder vierte Theil der Bußen,oft die ganze Buße den Armen erlassen, dagegen wollen die Amtleute, besonders die Weibcl, guten Lohnhaben und wird namentlich, wenn der Landvogt bereits abgereist ist, viel verzehrt, insonderheit zu RütlssAltstätten, Marbach, Widnau, Balgach, Rheineck und Thal. Dagegen erhält der Landschrcibcr für zweibis drei Tage nur 1 Gld., der Gerichtsdiener so viel als nichts; denn Malcfiz und Thurmlösung ist un-bedeutend. 2) Die Amtleute der Landvögte werden oft zu ihren Gerichtshändeln und Strafsachen ge-braucht, welche gleichwohl solcher Dingen noch nicht so wohl erfahren, so daß höhere Strafen angelegtwerden,nach dem Humor des LandvogtS." 3) Etliche Laudvögte betiteln die Amtleute der Unterthanenhochgeehrte." 4) Die Publikation der Generalmandatc ist zur Erhaltung der Polizei unentbehrlich. 5)Die von Rüthi, welche sich selbst unter die Protection der Eidgenossen begeben haben und dem Gerichte Alt-stätten zuständig sind, sowie die von Widnau und Haslach haben keine Mandate, sondern nur ihre Öff-nung, was besonders hinsichtlich der Feiertagsbrüchc Unordnung bringt. 6) Die Zigeuner oder Heide»bringen den Unterthanen viel Schaden, erhalten aber oft für Geschenke von den Landvögtcn Aufcnthalts-bewilligung. 7) Ebenso die Juden. 8) Nicht minder die Werber, ohne Konsens der hohen Obrigkeit9) Die Aufstellung eines Eichcrs ist unterlassen und dadurch im Wcinmaß viel Schaden verursacht wor-den. Absch. 72. u. 21. (1652). Dem Landvogt wird geantwortet: Da ihm die Publiciruug desMandats von Baden aus befohlen worden sei, so werde von den regierenden Orten auch nicht davon ab-gegangen, sondern ihm alle nöthige Unterstüzung geleistet werden; inzwischen sei zu erwarten, wie Ziln-bund katholisch Glarus sich darüber vernehmen lassen werden. Absch. 81. e. 22. (1655). Da dieGesandten Berns nicht nur bei der thurgauischcn RcchnungSablage, sondern auch bei der Behandlung etlicherheinthalischer Sachen gesessen sind, was ohne Zweifel auf Verabredung hin der Unkatholischcn g^