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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

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schehen ist, so wird dieses bei den Gesandten Zürichs durch einen Ausschuß gebührend geahndet. Absch.146. -ran. 23. (1666). Bei Anlaß der Rechnungsstellung durch alt-Landvogt Schüß wird geordnet:Weil der verehrte Wein und Anderes, entgegen der Reform, in Rechnung gezogen wird, die Landvögteaber allen Wein beziehen, soll auf eine Rcmcdur Bedacht genommen werden; dei^ Landschrciber dagegen sollseinen eigenen Kosten pflanzen und bauen. Absch. -142. rr. 2A. (1668). In der Rechnung desLandvogtS Wcrdmüller werden die beanstandeten großen Kosten für die im Rhcinthal gehaltene Konferenzendlich genehmigt und ihm die restirenden 654 Gld. 17 Krz. t Den. auf die Vorschüsse folgender JahreAngewiesen, vorgängig jedoch die ältcrn Ansprüche des LandvogtS Stockmann. Auch wird angetragen,"n Rheinthal keine Konferenzen mehr zu halten, sondern die Parteien nach Baden zu citiren. Absch.

x. 23. (1669). Die Mahlzeiten bei dem landvögtlichen Aufritt zu Rheincck und bei andernAnläßcn sind abgeschafft. Absch. 496. u.a. 2<». (1675). Der Stadtammann zu Rheincck, der Hof-"nnnann zu Thal uud des Landvogts Ammann im obern Rhcinthal sollen fürdcrhin wie von Alters herklnem jeweiligen Landvogt huldigen und schwören; daß eine Zeit her unterblieben, soll der hoch-"brigkeitlichen Autorität und dieser Leute Schuldigkeit nicht präjudicircn. Absch. 622. mm. 27. (1676).Eines Landvogts Ammann im ober« Rheinthal soll bei Gericht und Recht beiwohnen mögen biö zum^rthcil kommt. Absch. 638. ec. 28. (1676). Landvogt Paul Müller von Zug wird in Huldigung3eno>nmen und dabei bemerkt, daß, wenn die Gemeinderschaft mit der Stift St. Gallen in RichtigkeitWinnie, für die sechs Höfe der Eid modifizirt werden soll. Absch. 650. 2.

Landvogteirefonn.

Art. 29. (1653). Die Konferenz der in den deutschen Vogteicn regierenden Orte vom 20. bis^4 Octobcr zu Zug entwarf mit Hinsicht auf die Moderationen in den Jahren 1626/27, 1646 und 1647 fürRheinthal folgende Reform: 1) Alle, auch die für Ehre und Gewehr auferlegten Bußen und Ge-^!e durch den Landschrciber zu verzeichnen und dürfen nichtin Verehrungen gezogen werden;"

eine Hälfte ist der Obrigkeit zu verrechnen, die andere Hälfte fällt dem Landvogtc zu mit der Ein-schränkung , daß er dafür die Kosten trage und um dieselben dem Landschrciber zwei Procent überlasse,^wse Bestimmungen gelten auch für die Abstrafungcu im obern Rheinthal und sind einstweilen auf Probe> vjxx Jahre in Anwendung zu bringen. 2) Die Lehcngüter sind zu verkaufen und der Erlös ist an Ca-zu f^gen, der Zins zwischen der Obrigkeit und dem Landvogt zu theilcn. 3) Der kleine Zehnten^hört dem Landvogt; der Nnzcn von den Reben und der Weinzehnten zur Hälfte der Obrigkeit, zur^'dcrn Hälfte dem Landvogt, welcher dafür die Kosten zu tragen und auch zu sorgen hat, daß die Fässer^ dem Herbste durch geschworene Sinncr gcsinnet werden. 4) Der Aufritt eines neuen LandvogtS darf^>ßer seinen Angehörigen mit nicht mehr als sechs Pferden geschehen; auch soll man ihn mit nicht mehrsechs Pfxrden abholen; die dabei bisher üblich gewesenen Mahlzeiten unterbleiben. 5) Um der Obrig-^ für HauSgcräthe keine Kosten mehr aufzubürden, hat jeder folgende Landvogt von seinem Vor-iger die HauSgeräthc, mit Ausnahme des FaßgeschirrS, um einen billigen Anschlag zu übernehmen;

^ Bankosten werden die Conti der Handwerker den Rechnungen beigefügt. 6) Da einige Uutcrthancn^ Zweifachen, sogar dreifachen Fällen entweder von fälligen Gütern oder aus andern Ursachen belastet^ und dieses sich nicht wohl ändern läßt, soll doch künftig jeder, der in einander gemein Dorf" oder

°Pej zjxht ^der das Land verläßt, gehalten sein, sich von seinem Leibhcrrn loszukaufen. 7) Im Uebrigen

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