Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1223
Einzelbild herunterladen
 

Rheinthal.

1223

1«7« Zug. Paul Müller.

Rtt78 Glarus. Fridolin Frculer.

Appenzell. Konrad Zellweger.

2. Landschreibcr.

Paul Alphons Tanner.

>^<»7 l.. Huldigung deö LandschreiberS Emanucl Beßler von Uri. S. Art. 13.

Art. 2. (166(1). Der abtretende Landvogt Jakob Stockmann legt eine Rechnung vor. laut welcher'bm noch eine namhafte Summe von der Obrigkeit zu vergüten ist. Es wird ihm Anweisung auf dieduftigen Gefälle der Landvogtei gegeben, doch mit dem Vorbehalt, daß, sofern in's Künftige anderes anTag kommeil sollte, er dafür Rede stehen soll. Absch. 306. bb. g. (1660). Da der ScharfrichterSt. Gallen sich mit dem herkömmlichen Lohne für Dienste bei Examinationen und Malcfiztagen'"cht mehr begnügen will, soll der Landvogt mit der Obrigkeit in St. Gallen darüber conferiren und,^'fern der Scharfrichter auf seiner Forderung bcharrt, jeweilen aus der Nachbarschaft einen andern Scharf-achter berufen. Absch. 306. so. A. (1662), Das Guthaben des alt-Landvogtö Boßhard, nämlich^ Gulden, ist aus den rhcinthalischen Restanzeu zu ersezen. Absch. 358. q. k! (1662). Die Bestä-tigung des LandvogtS Fridolin Zwicki auf die Landvogtei Rheinthal verweigern die V katholischen Orte,die zwischen den beiden Religionen obwaltenden Streitigkeiten in Glarnö noch nicht gemäß den Con-^Ntionen ausgeglichen seien und auf eine dahin ergangene freundliche Mahnung keine Antwort erfolgtIndessen wird auf die Versicherung deö Glarner Gesandten, Landamniann Elmcr, daß eine befriedigendeAntwort einkommen werde, Landvogt Zwicki endlich in Huldigung genommen, jedoch mit der Beschränkung,baß, bis Streitigkeiten beigelegt seien, der Landvogt die Regierung im Rheinthal nicht antreten dürfeund diese Bcstiminnng auch auf den glarnerischen Landvogt in LuggaruS Anwendung finden solle. Zürichbkotestirt jedoch gegen eine solche, zwei ungleichartige Sachen vermischende Procednr und ihre Consequenz.übrigens wird Hoffnung gemacht, daß die herkömmliche Auflage auf die Landvogtwahl moderirt werde.Absch. Z58. z. (1662). Die Restanzen des alt-LandvogtS Stockmann sollen aus den rhcinthalischen^fallen getilgt werden. Ibid. tili. 7. (1662). Dem Landschreibcr wird von den V katholischen Orten^ Befehl zugesandt, bezüglich des beanstandeten LandvogtS Zwicki den Weisungen der Mehrheit nach-^ouunen. (S. Absch, 360. n.). H. (1662). Schwhz, Unterwalden und Zug mißbilligen die von Lu-^'u und Uri gegebene Bewilligung zur Einscznng des glarner'schen LandvogtS im Rhcinthal. (S. Absch.

a.), ?». (1667), Dem gewesenen Landvogt Stockmann soll die Restanz, die man ihm schuldigAblieben, in den künftigen Jahren aus den rhcinthalischen Gefällen bezahlt werden. Absch. 459. ü.' (1669). ES bleibt dem Landvogt überlassen, dem Landschreibcr ctwao Liberalität zu bezeigen; von^ gewünschten BcsoldungSerhöhung aber wird der Konsequenzen wegen abstrahirt. Absch. 496.' (1669). Den Erben des gewesenen LandvogtS Stockmann werden 100 Gulden als Abschlag anPrätcnsion aus den rhcinthalischen Gefällen bezahlt, die Zinse aber aberkannt. Ibid. dd. 12. (1670).

^ Ucberschuß der von Landvogt Ostertag gestellten Rechnung wird mit 100 Gulden dem alt-Landvogt, ^bmütler und mit 81 Gulden den Erben des Landvogts Stockmann sei. auf Abschlag zugewiesen. Absch.^ l>I>. Kg. (1071). Landvogt Joh. Heinrich Emanuel Beßler, alt-Sckelmcister und des Raths zu