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Thurgau.
ertheilung auf nächstkommcnde Jahrrechnung. Absch. 562. o. — 7V2 (1673). Die bereits von Lucerndem Landvogt gegebene Weisung wird erneuert, daß dem Rittmeister Sulzer laut Abschied von Zug die2300 Gulden bezahlt und daß die seither ausgelaufenen Kosten billig taxirt werden sollen. Absch. 565. o.
— 7l»3 (1673). Sulzers Einwendungen gegen Ucbcrnahme der Hcubergischen Schulden und seine Nach-forderung für Kosten werden abgewiesen; und als er das Urtheil nicht annehmen wollte, sondern auf diehohen Obrigkeiten sich berief, wurde jedem Gesandten empfohlen, über die Frechheit deö Mannes zuberichten. Absch. 567. mm. — 704. (1675). DaS Geschäft des Rittmeisters Sulzer mit der Stadt-schreiberin Hegner von Winterthur bleibt bis zur Jahrrechnung eingestellt. (S. Absch. 618. i.). — 7«1(1675). Zürich ersucht, den unruhigen Rittmeister Sulzcr mit seinen zwei Begehren, betreffend die ihmübergebencn Heubergischen Schuldpostcn (in Meißcnmühlc und Friedingen) und die auf Jakob HcgncrsWittwe in Winterthur treffende Schuld, gemäß Beschluß von 1674 einmal gänzlich abzuweisen, waö vonLucern und Uri zugesagt, von andern Orten all rokoroullun» genommen wird. Absch. 622. 22. — 7<»<5(1675). Gerichtsherr Sulzer soll bei dem Abschied von Zug gcschüzt werden. (S. Absch. 627. m.). —71»? (1675). Rittmeister Sulzer bittet abermals um Hilfe, daß er die Stadt Winterthur um die 700Gulden berechtcn dürfe, die er, weil sie ihn in Betreibung der Hcubergischen Schuld gestckt habe, eingebüßtzu haben behauptet. Da jedoch der Abschied von Zug darüber keine Auskunft gibt, mag er den ordent-lichen Rechtsweg einschlagen, oder bis zu nächster Tagsazung Geduld haben, da sich Gelegenheit gebenwird, mit der Gesandtschaft Zürichs darüber zn reden. Absch. 63l. m. — 7t»« u. 7t»!» (1676). DieVerhandlungen wegen Sulzer auf den Tagleistungcn vom 11. Mai und 11. Juni sehe man in denAbschieden 643. e und 647. i. — 7 1t». (1676). Zürich verlangt, daß dem unruhigen Sulzer kein weiteresGehör gegeben und die Stadt Winterthur, als ganz unschuldig, an ihren Gütern und Gefällen imThurgau unangefochteu gelassen werde. Absch. 650. llä. — 711. (1676). Der Antrag Uri's, den Sulzerendlich zur Ruhe zu verweisen, wird -ul rekerenäum genommen. Absch. 657. 0. — 712. (1677). Nach-dem Sulzer, obwohl auf lezter Jahrrechnung abgewiesen, wieder vier Ortöstimmen (Uri, Schwyz, Unter-walden und Zug) ausgewirkt und auf ein im Thurgau liegendes Guthaben der Stadt Winterthur ge-griffen hat, dagegen ein im Gebiet Zürichs liegendes Gefäll Dänikons mit Beschlag belegt worden ist,wird der bei der Jahrrechnung gefaßte Beschluß bestätigt, dem Kloster Dänikon also das Gcfäll rcstituirt.
— In besonderer Berathung verständigten sich die Gesandten von Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug,bei ihren Obern dahin zu wirken, daß der Sulzer in seinen Begehren fürbaß abgewiesen werde, um stder Sache ein Ende zu machen. Inzwischen wird der Landvogt im Thurgau angewiesen, mit fernerenEzecutionen gegen die Winterthurer innezuhalten. Absch. 666. u. — 713. (1677). Bezüglich der vonSulzer gegen Winterthur ausgewirkten Ortöstimmen hofft man auf die Jnterposition Lucerns. Absch667. d. — 71t (1677). Zug verlangt, daß der wegen Sulzer auf Güter des Klosters Dänikon vonZürich angeordnete Arrest aufgehoben werde. Lucern kennt kein Mittel, solches zu erzweken, erklärt auchdem Sulzcr die Ortsstimme nicht bewilligt zu haben. Es bleibt die Angelegenheit auf die Jahrrechnunggestellt, wo dann die Parteien zu endlicher Erledigung des Streites erscheinen sollen. Absch. 669. p. --7H». (1677). Zürich weiset nach, daß Rittmeister Sulzer ohne Grund die Stadt Winterthur der Rechts-verweigerung beschuldige, und droht mit Repressalien durch Beschlag auf Güter von Dänikon, wenn derunruhige Sulzer nicht endlich zur Ruhe gewiesen werde. Die Gesandten nehmen die Sache in allen