Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1219
Einzelbild herunterladen
 

Thurgau.

1219

halten seiner Geschwister daö ihm assignirte, auf der Herrschaft Hochberg haftende Capital von 4000Gulden ihm wieder aberkannt und seinen Geschwistern zugesprochen habe, wobei jedoch die Stadt Winter-lhur gar nichts zu thun hatte. Nachdem Sulzer gegen diese Anschuldigung sich mit vielen Worten undVnefen zu rechtfertige« versucht hatte, ohne daß es ihm gelungen wäre, ein ihm von der Stadt Wintcr--ihur widerfahrenes Unrecht zu erweisen, nahmen Uri, Schwhz, Untcrwalden und Zug die Sache roko-renäum, in der Meinung, ihre Obrigkeiten werden auf solchen Bericht hin den mit ihren Ortsstimmcnde». Sulzer bewilligten Arrest zurüknchmen und dem Landvogt befehlen, daß er der Stadt WintcrthurZur Restitution des erlittenen Schadens verhelfe; Zürich, Luccrn und Glarus erklärten sich schon jezt iniezterm Sinne. Absch. 506. m. (1670). Neben dem, waS wegen Sulzer in der allgemeinen

Sizung beschlossen worden, wird derselbe auf Erinucrn der Gesandtschaft des AbtS von St. Gallen demBischof von Consta»;, dem Abt von St. Gallen und dcip Landvogt als Convertit zur Berüksichtigungempfohlen. Uüli. rrr. (1670). Nachdem die von der Stadt Wintcrthur gegen Sulzer erhobeneKlage bei weiterer Untersuchung sich als begründet erwiesen hatte, wurde Wintcrthur ein Rcccß zuerkannt,vermöge dessen es Schadencrsaz von Sulzer erhalten soll. Absch. 515. Ic. <»?>!. (1670). In Erinnerung,daß die vom Bischof von Constanz für Sulzer auf leztcr Jahrrcchnuug eingegangene Jnterccssion aufuugegründetcn Vorgcbungcu beruhe, als sollten die von Melchior Stciucr von Basel auf das SchloßUnter-Casteln erlangten Rechte stille gestellt werden, bis Sulzer mit der Stift St. Gallen abgerechnet unddadurch Mittel erlangt habe, den Steiner zu befriedigen, und in Betracht, daß Steiners Forderung liquidsei und Richtiges nicht mit Unrichtigem vermengt werden dürfe, wird der Bischof ersucht, den gefällten^rtheilen den ungehinderten Gang zu lassen; denn wenn auch Sulzer zu bemitleiden sei, müssen doch derStadt Wintcrthur die zu Bißegg weggenommenen Gegenstände ersezt werden. Uüsi. o. (1671).Zürich stzt auseinander, wie widerrechtlich Sulzer die Stadt Wintcrthur wegen dcö UrthcilS schädige, dasZürich zu einer Zeit, da er noch zu Elgg wohnte und noch nicht zur katholischen Coufcsston übergetretenKar, gefällt habe, und wie die Ortöstimmen, die er ausgewirkt habe, auch den eidgenössischen Bündenbon 1351 und 1370 zuwiderlaufen; übergibt endlich ein den Handel erläuterndes Memorial zu Händen^er regierenden Orte. Absch. 523. 2. (1671). Sulzer beschwert sich bei der bcsoudcru katholischenSession sehr über Zürichs Verfahren in seinem Strcithandel mit Wintcrthur, bittet um eine Abschrift derZürcherischen Jnformationöschrift und erhält eine solche; doch läßt man es einstweilen bei den gegebenenOrtöstimmen bewenden. Idisi. 22. <»»4 bis (1671 u. 1672). Ueber weitere Verhandlungen in derAngelegenheit des Ulrich Sulzer sehe man die Abschiede 530. 0; 541. i; 542; 543. d. (1672).^nf Klage SulzerS, daß er nicht gemäß der Verhandlung von Zug in Betreff der Heubergischen SchuldenZu dem ihm gebührenden Hauptgut und Zinsen gelangen könne und daß der Landvogt selbst ausweichendeAntworten gebe, erhält der Leztere Befehl, bei eigener Verantwortlichkeit bis Weihnachten zu czcquircn.^ibsch. 554 ; (1673). Der Bischof von Constanz wird in Betreff einer für Rittmeister Sulzer

^uZusammelndcn christlichen Steuer bei den Geistlichen des BiSthumS um Antwort ersucht; langt eine°^)e nicht ein, so wendet man sich an den Nuntius. Absch. 556. w. (1673). In der Angc-

ksienheit des Sulzer von Unter-Casteln beantragt Zürich Abweisung der Entschädigungösordcrung. (S.^sch. 560. e.). 7VI. (1673). Dem schon in Zug angeregten Antrage, dem Gcrichtshcrrn Sulzer fürseine Ansprache 500 bis 600 Gulden zu geben, neigt Zürich sich jezt zu. In den Abschied zur Instructions-