Thurgau.
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Gemeinde aber ihm die Befugniß dazu bestritten worden sei, hiemit auch die Hände gebunden werdenwollen, die kleine Zahl katholischer Bürger durch neue Bürger zu vermehren; Landvogt Amrhhn habezwar die Einwendungen der Gemeinde als unberechtigt erklärt, die Gemeinde dagegen die Appellation^griffen; der Bischof hoffe jedoch, bei den katholischen Orten Unterstüzung zu finden, ES wird ihm diefizugesagt. Absch. 325. o. — <»ki7. (<66t). In der zwischen Mühlheim und der Reichenau, beziehungs-weise dem Bischof von Konstanz als Herrn der Reichenau, schwebenden Streitsache wird entschieden, daß,ba die Öffnung der Stift das Recht der Annahme von Bürgern zuspreche, auch die von Mühlheim nichtbeweisen konnten, eigene erkaufte Güter zu besizen, die durch die Stift geschehene Aufnahme des Land-richters Ettcr in das Bürgerrecht und die Mitberechtigung desselben auf sämmtliche Güter der Gemeindeu>u so mehr Gültigkeit habe, weil er seit zwanzig Jahren in der Gemeinde wohne; daß zugleich auch diebon Mühlheim wegen ihres unbesonnenen Benehmens 400 Gulden von der Summe, so der Etter fürdas Bürgerrecht geben wollte, zu „unseren Händen" legen, doch die, welche ruhig geblieben, sich dessen'»cht entgelten sollen. Die von Mühlheim erklären, den Zug vor die Stände nehmen zu wollen. Zürichbehält sich vor, daß es zwar für die Bcrburgerrcchtung Ettcrs stimme, dieses Urthcil aber für andereFälle und für andere Gemeinden keine Konsequenzen haben solle. Absch. 327. üll. — (1662).
b'andammann Rüppli bittet im Namen Frauenfeldö um eine Empfehlung an den Erzbischof zu Mahlandz» einer Stipcndienstclle im helvetischen Collcgium. Man willfahrt nicht, will aber mit Crivelli besondersdarüber corrcspondircn, meint jedoch, man habe in den löblichen Orten auch für Frauenfeld genug Geistliche»»d es wäre besser für die dortigen Katholiken, auf Vermehrung der weltlichen Haushaltungen zu denken.Absch. 371. t. — iikkk». (1665). Die von Frauenfeld sollen dem Landvogte die Kirchenrechnung vorweisen;geschieht dieß nicht, so soll die für Bichclscc ernannte Kommission in des Pflegers Kosten dieselbe cinzu-"ehmcn beauftragt sein. Absch. 420. kkk. — i»<iy. (1666). An den Landvogt: Nachdem Schultheiß Locherz» Frauenfeld bei achtzehn Jahren lang die Kirchenpflcge verweset habe ohne schuldige Rechnung ge-bürigcn Orts abgelegt zu haben, soll er gütlich und wenn es nichts fruchte bei 50 bis 200 Kronen Bußeaufgefordert werden, innerhalb Monatsfrist dem Landvogt und den Amtleuten Rechnung zu geben, bei^Utsezung der Ehren. Absch. 442. äää.
1«. Persönliches.
(Konvertiten).
Peter Kappcler.
Art. l . (1663). Dem katholisch gewordenen Lieutenant Peter Kappcler soll gegen sein Eheweib"»d ihre Verwandtschaft Schuz und Schirm gegeben werden; die bezeichneten drei bewußten LandvögtcAchten die Sache am besten ausgleichen. Absch. 375. p. — <»<»2. (1663). Ein zwischen den Eheleuten^^er Kappeler und Anna Ammann von Frauenfeld zuerst von dem Ehcgcricht in Zürich zur Hand gc-uoinmcncr, dann durch Landvogt Hirzel und zwei Pfarrer ausgeglichener, hierauf von dem Gerichte Fraucn-beurthcilter Streit wird, entgegen der Ansicht der evangelischen Orte, daß die Frau ein halbes Jahr"»ll von ihrem Manne getrennt leben möge und, wenn keine Aussöhnung sich erzielen lasse, laut Vertragbo» 1632 in der Sache verfahren werden solle, im Sinne dcö fraucnfcldischcn Urthcils dahin entschieden, daß,^ ^ sich nicht um Ehescheidung handle, die Zinsen vom Vermögen der Frau dem Manne zugestellt und die'»der dem Vater übergeben werden sollen, dieser auch seiner Frau, so lange sie von ihm getrennt lebe,
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