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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

den Bezug der Einkünfte durch Tragercien u. s. w. ganz nach Herkommen und Offnungen behaupten,Zürich aber namentlich nicht gestatten wolle, daß für Rükstände einzelner Zinöleute sämmtliche Antheil-haber am Hofe einzustehen pflichtig seien. Auch die Ansprüche auf erhöhte Leistungen an die PfarreienBenken, Marthalen, Berg (Dorfs wurden von Rheinau bestritten. S. Beilage zum Abschied). Absch.284. n. «ÄS (1659). Verwendung der eidgenössischen Benediktiner Congregation für das GotteshausRheinau. (S. Absch. 366. Z.) «Ä« (1659). In Rüksicht auf das Bittschreiben der Benediktiner Con-gregation wird Rheinau an Zürich empfohlen, damit diese Sache einmal ein Ende finde. Absch. 301. t. «Ä7 (1660). Was der Prälat wegen seines jüngst von Zürich abgcurtheilten Streits mit Mar-thalen und Bcnken schriftlich vorgebracht hat, ist heimzubringen zur Jnstructionscrtheilung nach Baden.Absch. 304. r.

Tobel.

Art. «Ä8 (1664). Joh. Anton Wirz, Obervogt zu Rorschach, erhält für seine Ansprache an dieComthurei Tobel ein an den Cardinal von Hessen gerichtetes Empfehlungsschreiben; zugleich wird demLandvogt im Thurgau der Befehl crtheilt, ihm gegen die Comthurei behilflich zu sein. Absch. 396. i.<»41». (1674). Die Klagen des Comthurs von Tobel über Zumuthungcn, die ihm von Zürich gemachtwerden, betreffend Kirchenrechnungen, Besezung von Richterstellcn, Pfrundzulage für den Prädicanten,werden auf die Jahrrechnung und auf die Zeit verschoben, da wieder ein katholischer Landvogt sein wird.Hinsichtlich des Mastschweins, welches die Comthurei dem Landvogt als Diskretion zu liefern pflegt, dasaber vom Landvogt als Obligation verlangt und vom Comthur verweigert wurde, und wogegen der Land-vogt 40 Gulden Früchte wegnehmen ließ, wird dem Landvogt geschrieben, er habe die Früchte wieder zuerstatten und wegen des Mastschweins mit dem Comthur sich gütlich abzufinden. Absch. 585. u. «S«(1677). I)r. Rüti und mithafte Erben dringen auf Execution gegen den Comthur von Tobel; der Com-thur beruft sich auf seine Exemtion und gibt nur aus Respcct Auskunft, wie der alte Herr Rüti seitdem Compromiß wegen der bei Landvogt Göldli hinterlegte» 600 Gulden sich nach Constanz an den geist-lichen Richter gewandt habe. Verschoben. Absch. 673. ll. « (1677). Streitsache zwischen demComthur zu Tobel und den Erben Rüti's. (S Absch. 680. o.). «S2 (1678). lieber den Conflictzwischen dem Comthur und Konrad Rüti soll in Baden eingetreten werden. Absch. 696. k.

IS. Locales.

(Zur Ergänzung dieser Rubrik sehe mau auch die Abschnitte 3 und 13 (Kirchliches und Glaubenssachcn sc., Justizsachen >c.))

Art. «SS. (1649). Der Landschreiber soll über die Rechtsame auf der Brüke zu Stein Bericht geben-Absch. 7. o. «. (1651). Vertrag über Aufnahme neuer Bürger und Verrechnung chcgerichtlichelBußen zu Dießenhofen. (S. Absch. 59. II, 1.). «SS. (1658). Hinsichtlich der Difficultäten, welcheden Bürgern und Einwohnern von Rheinau wegen der Huldigung erwachsen sind, findet man, daß stezwar zur Vermeidung aller Confuston ihre Schuldigkeit ablegen, aber um Rükgabe der ihnen weggenom-menen Gewehre nochmals kräftig anhalten sollen. Absch. 249. k. «S«. (1661). vr. Raßler trägt im Auftragedes Bischofs von Constanz vor, wie dem Landrichter Ettcr, obwohl nicht katholisch, nachdem er früher ei»everbürgerte Wittwe geehelicht hatte, vom Bischöfe in Kraft der Öffnung das Bürgerrecht von Mühlhei>»verliehen, von der aus etwa achtzig zwinglischen und drei bis vier katholischen Haushaltungen bestehende»