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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

zu verdenken, daß es nicht den Landesfähnrich Joh. Fr. Heller von Schwhz, sondern den NiklauS Prob-statt von Lucern als Schaffner gewählt habe, beweisen auch zugleich das Recht desselben, seinen Schaff-ner frei zu wählen u. s. w. Indem die schriftliche Eingabe den Obrigkeiten mitgcthcilt werden soll, gibtman den Bittstellern den Rath, dahin zu wirken, daß das Gotteshaus zur Vermeidung größerer Unkostensich das zu gcwärtigende Placetum der Orte gefallen lasse, immerhin in dem Verstand, daß dadurch seine»Rechten in keiner Weise Eintrag geschehen soll. Absch. 55. o. <»18. (1654). Zug hat dem neue»Schaffner des Gotteshauses, Franz Betschart, das Placet bereits crtheilt und die übrigen Orte werde»es auch thun, nehmen deßwegen in den Abschied. Absch. 114. k. «I!» (1654). Man wird cSsich auf kommliche Zeit angelegen sein lassen, eine rechte Form zu ergreifen, wie die nöthige Reformatio»wegen Aufnahme der Rechnungen des Gotteshauses könnte angestellt und überhandnehmende Kosten ab-gewendet werden. Absch. 134. o. <»21». (1660). Hans Rudolph Büeler von Schwhz wird als Ver-walter von Paradies anerkannt und ihm die nöthigen Brief und Siegel bei der Kanzlei zu erheben be-willigt. Absch. 314. x. «21 (1676). Dem Gesuche des Klosters, statt eines besondcrn Verwaltersdie Verwaltung dem Beichtiger übertragen zu dürfen, wird, in Betracht, daß alsdann die katholische»Schirmorte nicht nachsehen könnten, nicht entsprochen. Absch. 650. vvvvv.

Reichenau.

Art. <»22. (1650). Anstand zwischen dem Bischof von Eonstanz und dem Nuntius wegen derReichenau. (S. Absch. 24. Ir.). «25t (1651). Anstand zwischen Prior und Convent der Reichen»»und dem Bischof von Konstanz. (S. Absch. 42. z-.).

Rheinau.

Art. «24. (1650). Hinsichtlich der von der Stift Rheinau gegen Zürich eingelegten Beschwerde»ist auf gemachte Vorstellungen von der zürcherischen Gesandtschaft möglichste Berüksichtigung verheiße»worden. Absch. 27. It. «25 (1651). Der Abt von Rheinau klagt, daß ihm keine Mirthcilnng überden Erfolg der nach Zürich gesandten Abordnung und die Moderation des ergangenen Spruchs gemachtworden sei. Er soll abwarteil, was ab Seite Zürichs erfolgen wird. Absch. 43. k. «2«. (1651)Bezüglich des im Streite Rheinau s mit Marthalen und Benken von Zürich 1650 gefällten Spruchsden Gesandtschafteil nach Baden Instruction crtheilt werden. Absch. 50. g. «27. (1651). De>»Gesuche des Gotteshauses um Hilfe in dem mit Zürich obschwcbcnden langwierigen Handel ist zu e»»sprechen. Absch. 57. Ii. «28. (1652). Auf die durch den Pater Prior und den Obervogt Göldli e>»gegangene mündlichc Beschwerde der Stift gegen Zürich wird dem Prälaten gerathen, sich aus den Schir>»orten einige beliebige Herren zu erbitten, die sich der Sache annehmen und darüber mit Zürich tractitt»Absch. 64. e. «21». (1653). Der Prior von Rheinau legt Beschwerde ein gegen das von Zürichgefällte Urthcil, laut welchem dem Kloster Rheinau von 10,000 Gulden 6000 Gulden abgesprochen w»'den, der Emdzehnten zu Marthalen und Benkcn, aus welchem doch dem Prädicantcn zu Marthalenmora. ein Wagen voll Emd überlassen werden soll, aufgehoben, der kleine Zehnten zu Martha!»»

der sonst 40 bis 60 Gulden ertrug und aus welchem dem Prädicantcn zu Marthalen ox moru gruti»Gulden bezahlt werden, auf 15 Gulden jährlich taxirt, der Stift gehörige Erbzinögütcr ohne derselbeConscns verkauft, in Benkeil ein auf 50 Saum Wein sich belaufender Ertrag des Weinzchntcns, >»^'dem Vorgeben, daß er Neugercut sei, mit Beschlag belegt, auch der Heuzchnten nicht abgestattet, von