Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1212
Einzelbild herunterladen
 

1212

Thurgau.

erachtet und nach gegenseitiger eidgenössischer Begrüßung zuerst das Creditiv des bischöflich constanzischenOfficialö, vr. Johann Blau, abgehört und hierauf dessen Vortrag vernommen, welcher im Allgemeinenauf den Antrag hinauslies, sich zu einer neuen Konferenz mit dem Bischof und zwar an einem Orte zubequemen, der dem alternden Bischof möglich mache, sich dabei persönlich einzufinden. Obwohl nun Urieinfach bei dem Inhalte der Bulle verharren wollte, fand doch die Mehrheit, besonders auch mit Rüksichtauf die schon 1636 erfolglos gebliebene Verhandlung über den Inhalt der Bulle, räthlichcr, in den An-trag insofern einzutreten, als der Nuntius ebenfalls damit einverstanden sei und das Versprechen gebe,falls die Konferenz kein Ergebnis bringe, seinem eigenen Vorschlag Geltung zu verschaffen. Absch. 711. a. (1679). Auf Ratification hin vereinbarte man sich mit den Abgeordneten des Bischofs von

Konstanz folgendermaßen: Die Besczung der Propstei steht den regierenden katholischen Orten zu, dieder Custorei dem Kapitel; der Bischof hat die «primas xrooos« nur in Bezug auf die in den Monatendes Kapitels erledigten Canonicate; die in den ungeraden Monaten erledigten (Anonicate werden vonden katholischen Orten vergeben, die andern von der Stift, doch so, daß die vier ersten Vacanzen nuran Landeskinder der katholischen Orte vergeben werden sollen; die Verleihung der Pfarrei Bischosszellund des damit verbundenen Canonicatö steht zwar der Stift zu, dafür geht ihr aber eine der ihr vor-behaltenen Vacanzen ab ; kein Chorherr mag seine Pfründe einem andern vertauschen oder rcsignircn,sondern dieselbe soll demjenigen Orte und Theile zuwachsen, welchem nach der Reihenfolge die Collaturgebührt, nur Herr Püntiner mag sein Canonicat einem andern austauschen; über andere Aemter undStellen der Stift verfügt sie selbst; zu Respect der regierenden Orte wird Gallati, wie er angeboten hat,nach Ratification dieses Vertrags die Custorei resigniren und das Kapitel zu einer neuen Wahl schreiten;was zwischen Herrn Püntiner und dem Capitel Uubeliebiges geschehen, wird der Vergessenheit anhcim-gestellt. Absch. 713. >vvv. «<»1. (1680). Der Bischof von Konstanz sandte im Februar an Lucer»die Ratification des über die Collaturrcchtc zu Bischosszell geschlossenen Vertrags ein. Das Hauptinstru-ment wird Lucern in Verwahrung gegeben. Absch. 725. m.

Feldbach.

Art. <»V2. (1663). Das Gesuch des Klosters Feldbach um Ehrenwappen, Schild und Fensterwird all rokoronllum genommen. Absch. 379. x.

Fischingen.

Art. (1661). Das von der Gemeinde Lustorf eingegebene Revisionsgesuch betreffend de»

zwischen ihr und dem Gotteshaus Fischingen auf der leztcn Jahrrcchnung gegebenen Entscheid wird, dadie Gemeinde keine Appellation angemeldet hatte, abgewiesen und dem Prälaten von Fischingen zugleichbedeutet, in Zukunft mit Zürich in keinerlei Contractc sich einzulassen. Absch. 325. in. littet. (1661)-Zürich macht den Anzug, daß in vorjähriger Tagsazung in Bezug auf Fischingen, besonders hinsichtlichder Collaturrechte, Beschlüsse gefaßt worden seien, die den Verträgen zuwiderlaufen. Schwhz behauptetdaß alles genugsam abgehört worden sei, allfällige Verträge, die der Prälat ohne seiner Schirmherre»Wissen eingegangen haben möchte, keine Verbindlichkeit haben. Indem Lucern, Uri und Glaruö mit Zürichdie Sache in den Abschied nehmen wollen, weigern sich dessen die andern Stände; daher Zürich ihnen drohtwenn man seine Verträge und Documente nicht achte, gegen sie dasselbe geschehen zu lassen, was Schwhlund Glaruö zuerst betreffen könnte. Absch. 327. W.