Thurgau. 1211
Verdruß empfangen, daß er die verlangte Einstellung der Cnstorcivcrwaltung nicht zugeben will. Manhätte sich deßhalb an den Nuntius gewendet; aber aus Rüksicht auf des Bischofs Stellung als unseres Or-dinarius wird ihm nochmals freundlich zugeschrieben, dem billigen Begehren zu willfahre». Absch. 663. p.^ S87. (1677). Nachdem der alte Custos Falk in Bischofszcll gestorben ist, die Custorci aber noch inHangenden Rechten steht, wird auf Zustimmung von Schwhz hin Luccrn ersucht, bei dem Nuntius denBefehl zu erwirken, daß die Verlassenschaft Falks bis zu Austrag der Sache mit Beschlag belegt werde.Absch. 664. e. — S88. (1677). Da hinsichtlich der Cnstosstcllc von der Gesandtschaft Lucerns angezeigtwurde, die Erläuterung der Schcnkuugöbulle sei dadurch Hinterhalten worden, daß der Kaiser die Zu-lassung von Rcichsangehörigcn zur Stift Bischofszcll fordere, wird beschlossen, dem Nuntius den Chor-herrn Püntincr neuerdings zu empfehlen und auch an den Bischof von Constanz ein angemessenes Schrei-ben zu richten. Absch. 666. eo. — u. SM» (1677). In der Streitsache wegen der Custoöwahl^ngte ein Schreiben des Kardinals Cibo ein, durch welches mehrere Doeumcntc in Sachen verlangt wer-ben. Man weiß aber nichts „hcitcrcfi" als die alte Possession und daß weltkundig, daß die katholischenOrte diese Stift bei Acnderung der Religion mit dem Schwert bei dem katholischen Glauben erhaltenhaben. ES wird Lucern überlassen, „die fernere Nothdurft mit dem Legaten zu verpflegen." Absch. 669.<1> u. r. — «51» I. (1677). Lucern wird angefragt, ob wegen der Custorci mit dem Nuntius geredet wer-ben sei. Absch. 672. g. — Si»2 (1677). Auf die Zuschrift des Bischofs von Constanz, die Custorcibetreffend, wird an den Nuntius geschrieben, eö sei dem Landvogt Befehl gegeben worden, seiner For-berung hinsichtlich des wcrdbühlischcn ZehntcnstrcitcS Folge zu geben; hinsichtlich der Custorci BischofS-jell lasse man sich'ö, da die Sache in Rom noch länger» Anstand finde, gefallen, daß bis zu Austrag der^ache die Custorci in Drittmanns Hand gestellt werde. Absch. 673. iii. — Si»S (>678). Die Ortewerden erinnert, auf die Tagsaznng wegen der Custorci zu instruiren. Absch. 687. ti. — SM4 (1678).Obwohl es besser gewesen sein möchte, im Sinne des Arboncr ProjcctS über die CustoSstclle sich zu ver-gleichen, ist die Sache nun einmal nach Rom gezogen worden, wird daher der Nuntius um Beförderungderselben ersucht. Absch. 688. na. — Si»S (1678). Der päpstliche Nuntius wird abermals ersucht, dieErläuterung der Bulle Pauls V. bei dem päpstlichen Hofe zu befördern; bei längerer Zögerung möge"wir es nicht zu Ungutem verstehen, wenn man die zunächst bei der Hand liegenden Mittel anwende, umbw Sache zu Ende zu führen; doch soll einstweilen im Hinblik auf gegebene Vertröstung baldiger Er-ledigung »och vierzehn Tage zugewartet werden. Absch. 696. i. — SM». (1678). vr. Mohr, Gesandter^ Bischofs von Constanz, erklärt die Bereitwilligkeit seines Herrn, wegen der Custosstelle i» ein fried-l'chcs Abkommen einzutreten. In den Abschied. Absch. 697. rr. — S?»7. (1678). An den Cardinal^lbo und an den Legaten geht ein Schreiben ab in Betreff der streitigen Custorciangclegenhcit. Absch-^ S1>8 . (l678). Lnccrn.wird ersucht, dem Nuntius die Streitsache wegen der Custorci zufanden des römischen Hofcö nochmals zu empfehlen. Ob man sich in einen Vergleich einlassen wolle,"'bgen die Obrigkeiten in Erwägung ziehen. Absch. 766. x. — SM). (l679). Da von Rom aus demWunsche um Auslegung der die Stift Bischofszcll betreffenden Schcnkungsbullc von 16l7 so lange nicht^lsprochcn, dagegen von dem Nuntius einigen Orten Bericht gegeben worden ist, was für einen Por-chlag er dem römischeil Hof über dieses Geschäft überschrieben, „welcher allda, so die löblichen Orte sichverstehen wollen, auch wäre gutbefunden worden", haben die Orte eine mündliche Besprechung nöthig