Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1206
Einzelbild herunterladen
 

120K

Thurgau.

schied, damit der Obrigkeiten Gutachten nach St. Gallen überschrieben werde. Ibid. nun. Z/4V. (1673).Da der Landvogt Waser den Pfarrer Mörikofer wegen der in einer Leichenprcdigt geäußerten, dem Land'frieden zuwiderlaufenden Reden nicht bestraft hat, wurde nach Einvernehmen einiger katholischen Kund-schaften dem Landschreiber und den katholischen Amtleuten befohlen, von diesem Prädicantcn 16t) Guide»Buße zu beziehen. Ibid. »»0. Z/41 (1673). Auf wiederholte Erinnerung von Zürich wegen ge'wisser vaterloser Kinder (Erniö Kinder) wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, damit beföl'derlich von den Obern Bescheid erfolge. Absch. 572. Ii. Z42 (1674). In Bezug auf die in Frauen-feld entstandene Mißhelligkeit, indem nämlich bei Ersezung des Schultheißen die dadurch erledigte Stadtschreibcrei an die andere Religion gezogen oder aber ein Rathösubstitut der andern Religion aufgestelltund die Stadtschrcibcrei, Statthalterei und Pflegschaften in Alternation zwischen den beiden Religionc»gebracht werden wollten, wird der eben anwesende Landwcibcl Engel um den eigentlichen Sachverhaltbefragt und hierauf den Katholischen zu Frauenfcld angesonncn, die Stadtschrcibcrei, die bis dahin stetein ihrer Hand gewesen war und das jus dvoimonis hatte, nicht so leicht aufzugeben. Absch. 579. k. ^Z4-1 (1674). In Frauenfeld sollen die vacirenden Schultheiß- und Rathsstcllen besezt und somit>unklagbare Verwaltung von Gericht und Rath gesorgt und über anderweitige Mißverständnisse gütlich'Vereinbarung zu erzielen gesucht werden; wenn das nicht gelinge, soll der Streit bis auf gebührende Zeileingestellt bleiben. Absch. 583. Zt/t (1674). Als Landvogt Waser seine leztc AmtSrcchnung ab'legte, wurde von den katholischen Orten die vorjährige Rüge wiederholt, daß die dem Prädicantcn Möst'kofer wegen Perlezung des Landfriedens in einer Leichenpredigt auferlegte Buße nicht bezogen und >»Rechnung gebracht sei, von Zürich und evangelisch Glarnö aber erwidert, wenn die Prädicantcn für solch'Vergehen von der weltlichen Obrigkeit bestraft werden, so behalten sie sich gleiches Strafrccht gegen di>katholischen Geistlichen vor. Dicß wurde jedoch von den katholischen Orteil widersprochen, weil die kath»'tischen Geistlichen nur von dem Ordinarius bestraft werden mögen. Absch. 593. v. Z4Z (1674)Schultheiß Locher und Landammann Rüppli erhalten im Namen der Katholischeil von Frauenfcld dckRath, bei dem wegen Aemterbesezung projectirten Vergleiche in die Alternation der Stadtschrcibcrei »icheinzuwilligen, weil bei getheiltcn Rathsstimmcn der Stadtschreibcr die Entscheidung habe; doch solle» ß'jezt von dem DccisionSrccht nichts sageil, sondern erst bei eintretendem Falle die Sache vor das Shndic^bringen. Ibid. pp. 3 Hit. (1677). In Betreff der Kirchcnstühle zu Aadorf soll der Landvogt ei»ckAugenschein vornehmen. Absch. 669. 0. - Z/47. (1677). Der Landvogt soll die von den Andersgläubigen verlangte Erbauung eines Schopfes zu Egelöhofcn, der leicht zur Kirche werden möchte, IMhalten, den Augenschein einnehmen und berichten. Absch. 673. kkk. Z/48. (1678). Den Gemeinde^Rickenbach und Egclshofcn wird die Errichtung eines Schopfes auf dem GottcSaker, um bei Leichenpredigt^gegen Regen, Schnee und Wind geschüzt zu sein, gegen Hinterlage eines Reverses, daß dicß nie zu Obauung einer Kirche gezogen werde, von Zürich, Luccrn und evangelisch Glarus gestattet; andere Orte gcbckHoffnung. Absch. 697. p. Z/48. (1678). Da der für Lcichenpredigten bestimmte, neucrrichtetc Sch^in Egelöhofcn weniger einem Schöpfe als einer Kirche ähnlich sein soll, wird der Landvogt anfgefordeltnach eingenommenem Augenschein über die Beschaffenheit und über den Hergang bei Erbauung deSselbckBericht zu erstalten. Absch. 794. t'. ZZ8. (1678). Nachdem den Gcmeindeil Rickenbach und EgMHofen der verlangte Schopf bewilligt worden ist, soll der Landvogt über de» Bau Aufsicht halten, daß ^