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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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recesse zuzustellen und sie darüber zu inquiriren, ja die Zahl der Receßpnnkte von vier oder fünf bis aufsechSzig zu steigern begonnen haben. (S. Absch. 524. 0.). »32 (1072). Dem eingeristcnen Miß'brauche, die Kinder in den Häusern zu taufen oder die Taufe zu verschieben und so die Kinder zu ge-fährden , im Stcrbefall ohne die Taufe zu bleiben, ist mit einer Buße entgegenzutreten und in diesemSinne auf die Jahrrcchnungstagsazung zu instruiren. Absch. 543. e. »33 (1072). Die thurgauischenBeamten berichten nach Lucern und an die katholische Confcrcnz vom 1. Dcccmbcr über eine den Land-frieden verlezcnde Leichcnprcdigt des Pfarrers Mörikofcr. (S. den Abschnitt Justizsachen, Art. 145). Absch.554. ll. »34 (1073). Der Gesandte dcö AbtcS von St. Gallen meldet: Nachdem früher zu Heilig-kreuz neben dem Pfarrer auch ein Prädicant angestellt, dann vom Fürstabt entfernt, hierauf von den re-gierenden Orten ein Rcceß gegeben worden sei, daß, so wie in Lustorf der Altar eingesezt werde, auch inHeiligkreuz ein Prädicant geduldet und demselben im Bcrhältniß der Glaubensgenossen Antheil am Ein-kommen gestattet werden solle, sei nun zwar der Altar in Lnstorf nicht eingesezt, dagegen von den unkatholischcn Kirchgcnosscn von Heiligkreuz das Angebot gemacht worden, den daselbst anzustellenden Prä-dicanten selbst zu besolden, hiemit auf jeden Antheil an der Pfarrpfründe zu verzichten; die regierendenkatholischen Orte möchten also Rath erthcilcn, was zu thun sei. Beschluß, die Angelegenheit ull rat'men-lluin zu nehmen, um so bald als möglich die Ortömcinungen durch Lucern an den Abt von St. Gallenzum Verhalt gelangen zu lassen. Absch. 562. s. »3». (1673). In Erinnerung, daß der Abt vonSt. Gallen und einige katholischen Orte sich nicht ungeneigt gezeigt haben, unter den angebotenen Be-dingungen einen Prädicanten in Heiligkreuz zuzulassen, verständigt man sich, nicht nur einen Revers zufordern, daß die Katholischen daselbst, auch wenn sie zur Minderheit würden, keinerlei Eintrag erfahren,sondern daß auch die Aufrichtung eines Altars in Lustorf zugegeben werden solle. Absch. 565. ll.53«. (1673). Es fällt in den Abschied ein Schreiben des Prälaten von Fischingcu betreffend die KinderGeorg Erms von Wctzikon, welche die Mutter in der katholischen Religion will erziehen lassen, was abervom Landvogt nicht zugegeben wird. lbill. in. »37. (1673). Zürich berichtet, daß Georg Erni vonWeßikon eine katholische Frau gehabt habe, die aber zu Zeiten auch mit ihm in die Kirche gegangen undnun vor einigen Wochen mit Hinterlassung von fünf Kindern gestorben sei; nun haben Kinder ansErms erster Ehe nach dem Wunsche ihres verstorbenen Vaters diese ihre Stiefgeschwister zur Erziehungübernehmen wollen und den Prälaten von Fischingcn angegangen zu bewirken, daß ihnen dieselben vonLommiS, wo ihre Mutter als Wittwe sich aufhielt, ausgehändigt werden möchten; der Prälat aber habeerklärt, er könne das ohne Bewilligung der katholische,: Orte nicht zugeben. Indem nun Zürich willfährigentsprechen will, nehmen die andern Gesandtschaften mit Mehrheit die Sache in den Abschied. Absch. 576. m>.

»38. (1673). Landcshofmeister von Thurn bringt an, daß die llntcrthanen von Bcrnhausen imThurgau, in eine Pfarrei St. gallischen Gebiets gehörig, wo die lutherischen Feiertage nicht verkündetwerden, ungeachtet sie diese Feiertage nie gehalten haben und laut eines freilich im Religionskriege von1056 verloren gegangenen Briefes zu halten nicht verpflichtet seien, von dem Landvogt Wascr wegenFeiertagsbrüchen mit Bußen angelegt werden, sich auch einstweilen gefügt haben, aber um Erneuerungihrer alten Uebung bitten. In den Abschied. Hüll. mmnr. »31». (1673). Im Namen des Abtsvon St. Gallen ersucht Fidel von Thurn um Entscheid, was die katholischen Orte zu thun gedenken be-treffs Zulassung eines Prädicanten zu Heiligkreuz und Einsezung des Altars zu Lustors. In den Ab-