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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

gehört, daß in Egnach darüber wieder neue Streitigkeiten erhoben werden, daher beschlossen, durch ei»Mandat den Kirchgcnossen zu befehlen, daß sie Beschwerden, die den Kirchgang betreffen, bei den bischößlichen Behörden anbringen, gütlich beizulegen suchen und, wenn dieß nicht gelinge, dem gerichtlichen Endscheide unterstellen sollen, alles bei hochobrigkcitlicher Strafe und Ungnade. Absch. -420. ee. »19(1666). Auf Ansuchen der katholischen Gemeinde zu Frauenfeld wird au den Landvogt geschrieben, 6solle trachten, daß das Kirchlein St. Leonhard, welches 1533 den Bürgern der andern Religion zu Ki>»dertaufen eingeräumt worden sei, nachdem sie nun eine eigene Kirche erbaut haben, wieder dem katholische»Theile von Frauenfeld überlassen werde Absch. 442. ooo. »2l» (1667). Zur Behandlung der Frag(ob die St. Leonhardscapelle in Frauenfeld den Katholischen zurükgegeben werden solle, scheint die Zeilnicht günstig; sie wird deßwegen auf nächste Jahrrechnung verschoben. Absch. 453. x. - »21 (1667)Da die Parteien nicht erschienen sind, wird dem Landvogte übertragen, den Streit über die St. Leo»'hardscapelle gütlich beizulegen; sollte das nicht gelingen, so sind dann die Parteien auf nächste badisch»Tagsazung citirt. Absch. 459. x. »22 (1668). Der Landvogt soll beiden Theilen intimiren, wege»ihrer Ansprüche auf die Leonhardscapelle zur Erörterung bei erster Tagsazung sich verfaßt zu halte»Absch. 469. ll. »23. (1668). Schwhz macht Mittheilung über den thurgauischen Handel. (S. Absch471. e.). »2 t (1668). Schultheiß und Rath der katholischen Religion zu Frauenfeld wird aus ih>Schreiben an die mitregierenden katholischen Orte wegen der St. Leonhardscapelle geantwortet, die Sachwerde auf künftiger Jahrrechnung verhandelt werden. Absch. 473. v. »2». (1668). Der von Aus<schlissen beider Religionsparteien zu Frauenfeld über die Leonhardscapelle gemachte Vergleich wird g»nehmigt. Absch. 479. s. »21». (1668). Hinsichtlich der von Seiten des Abts von St. Gallen allCollator ertheilten Bewilligung der Einsczung des Prädicantcn zu Heiligkrcuz ist man nicht instruirt uisinimmt daher die Sache für nächste Tagsazung in den Abschied. 1bi<Z. t. »27. (1668) Der Reihe»folge nach wird Uri einen katholischen Pfarrer nach Aadorf sezen; doch sollte darauf Bedacht genomme»werden, dort einen ständigen Pfarrer anzustellen. Absch. 484. i. »2«. (1669). Den Unterthanc»zu Heiligkreuz wird die Anstellung eines Prädieanten unter der Bedingung gestattet, daß in Lustorf ei»Altar eingesezt werde. Absch. 496. tt. »21». (1670). Indem Zürich Bestrafung des Pfarrers Wag»mann von Basadingen oder dann Enthebung auch der evangelischen Geistlichen von der weltlichen Jud»catur verlangt, erwidern die katholischen Orte, daß jene Abstrafuug dem Bischof als Ordinarius zustehe/doch möge er dem Landvogt verzeigt und durch diesen dem Bischof zugeleitet werden. In diesem Sin»'wird auch dem Landvogte zugeschrieben. Absch. 506. /?. »3t» (167t). Zwei Ausschüsse vo»Heiligkreuz lassen durch den Hirschenwirth Müller von Frauenfcld das Begehren vortragen, daß ihne»wie sie schon früher begehrt haben und zwei Abschiede ausweisen, ein Prädicant bewilligt werde. Die katholisch»»Orte wollen es bei dem Abschiede verbleiben lassen, sosern dem Priester dadurch kein Schaden erwachsund auch in Lustorf ein Altar eingesezt werde. Zürich entgegnet, in Lustorf seien keine Katholiken, dlleinen Priester begehren, in Heiligkreuz dagegen 200 Evangelische, die demüthig um einen Prädieanic»anhalten; wenn jedoch laut Bestimmungen von 1540 und 1575 das Pfrundgut getheilt würde, würde»sich die Evangelischen von Heiligkreuz wohl zum Anschluß an Neukirch verstehen, rot'oronllum. Absch523. au. »31. ^1671). Zürich zeigt an, daß der Prälat von St. Gallen und dessen Official entgegen de>»Herkommen seinen (Zürichs) im Thurgau und Rheinthal wohnenden evangelischen Pfarrgeistlichcn Visitation^