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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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dergleichen gesagt zu haben geständig, von dem Ordinarius aber bereits vorgcfordcrt und zurechtgewiesenworden sei. Einmüthig wird nun beschlossen, bei dem Bischöfe ans nochmalige schärfere Untersuchungund Bestrafung und namentlich aus Amovirnng des Priesters zu dringen, zugleich aber vorbehalten, daßdie Theilnahmc der Stände Bern, Freiburg und Solothurn an dieser Verhandlung keine Consequenzenhaben soll, von Zürich aber die Erklärung ausgesprochen, daß es sich in dieser Angelegenheit um einoi'iinon iWseo mnMtutis (tivinW handle, das zur Abstrafung vor den weltlichen Stab gehöre, der die EhreGottes zu retten schuldig sei; wenn die katholischen Stände ihre Priester nicht vor der weltlichen Obrig-keit wollen abstrafen lassen, sei den evangelischen Pfarrern gleiches Recht zu halten, Absch. 358. m.512. (1663). Auf Anfrage des Landvogts Arnold wird geantwortet, es sei doch nicht genug Grundvorhanden, die Weibsperson, welche mit einem Unkatholischeu die Ehe eingegangen und die Religion zuändern versprochen habe, aber im Verdachte stehe, vom Bruder ihres Bräutigams schwanger zu sein, nacherfolgter Entbindung peinlich zu verhören, wohl aber soll man sie gütlich zur Rükkehr zum katholischenGlauben zu bewegen suchen. Absch. 375. le. 513. (1663). Hinsichtlich des Mannes, der bei demEhorgcrichte in Zürich Scheidung von seinem katholisch gewordenen Weibe verlangt, soll sich der Landvogtim Vertrag von 1632 umsehen und darnach sich verhalten, linst, l. 5IA (1663). Da der Ver-walter des Klosters Paradies ausgestreut haben soll, auf Bedrohung ab Seiten des Vogts von Laufenhabe der Eonvcnt zwei ledige, katholisch gewordene, im Kloster wohnende Personen herausgeben müssen,die dann nach Schaffhauscn gebracht worden seien, wird dem thurgauischen Landvogt befohlen, den Grundoder Ungrund dieser Aussagen zu untersuchen und, wenn nichts daran sei, die Urheber zur Rede zustellen und zu strafen; überhaupt wird den Klöstern, die in großer Furcht schweben, wieder Erquikungund Trost verschafft werden müssen. Absch. 388. st. 515, (1661). Ein Schreiben des Nuntius er-sucht, die Kirchcnzchntcn und die Klöster im Thurgau in guter Obsorge zu halten. (S, Absch, 391, m.).

51<i (1661), Klagen über Entheiligung des cva»gclischen Pfingstfcstcs. (S, Absch. 10>. d.).51?. (1665). Zürich berichtet, daß die Katholischen in Fraucnfcld, deren nicht über vierzehn Haus-haltungen seien, das von den Evangelischen seit hundcrtunddrcißig Jahren besessene und mit seinem Ein-kommen dem evangelischen Schulmeister zudicncndc Kirchlcin in Algi ansprechen; daß in Sommeri vonden Katholikeil gegen den Vertrag von 1639 versucht worden sei, Gemälde in der Kirche anzubringen;daß in Arbon der Mcßpricstcr gegen die Verträge von 1531, 1533 und 1600 die Evangelischen in denfür sie bestimmten Predigtstundcn säume und durch Aufnahme eines schlecht conditionirten, nicht einmaleine eigene Haushaltung führenden Katholiken in den Rath von den bischöflichen Rächen die Acmter-Parität gefährdet worden sei; daß endlich der Abt von Fischiugcn den mit der Stadt Zürich in Betreffder Eollaturcn und anderer Sachen bestehenden Vertrag durch das Mittel der V Orte zu annulliren sichunterstehe. Es wird hierauf beschlossen, Zürich möge, wenn einfaches Abmahnen von solchen Neuer-ungen nicht Beachtung finde, künftig dagegen protestircn, laut Verträgen und Friedensschluß von >656eidgenössisches gleiches Recht vorschlagen und, wenn auch dies; nichts helfe, auf die andern evangelischen Ständeüch berufen, namentlich aber verlangen, daß nach dem Abgang eines katholischen RathsgliedcS in Arbond>e Parität wieder hergestellt werde. Absch. 116, o. - 51«. (1665). Mit Vergnügen wird der Berichtder bischöflich-constanzischcn Abgeordneten vernommen, daß mit den Angehörigen von Horn, Roggwhl und^gnach in Betreff der Kirchcustunde zu Arbon ein Vergleich getroffen worden sei, zugleich aber ungernc