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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

auferlegt, dem Landvogt Amrhhn aber aufgetragen, auch die übrigen Fehlbarcn, Geistliche wie Weltlichezur Rede zu stellen und nach Gebühr zu bestrafen, jeden bei seinem zuständigen Richter und am gebühre»den Orte (die leztern Worte werden von den Evangelischen als späterer Zusaz erklärt). Ibill. K»

killt (1600). Der neue Landvogt Amrhhn verlangt Weisung in Betreff des Gesuchs der drei thAgauischcu Capitel der Prädicanten, nothwcudigc Arbeiten au Feiertagen erlauben zu dürfen, was ihndLandvogt Hirzel zugestanden habe. Er erhält zur Antwort, nur der Landvogt möge Arbeiten au Feie>tagen erlauben. Idill. 22. killt (1000). Landvogt Amrhhn erhält die Weisung, zu Emmiöhofcn dc>Ammann der andern Religion, welchen Landvogt Hirzel wählen ließ, bei Gelegenheit wieder abzuschaffc»damit nach altem Brauche ein Katholischer an dieses Amt gewählt werde. Ibiä. uuu. 3<lii (tiMAuf Anbringen, daß die Prädicanten in den constanzischen Gerichten im Thnrgau die Feiertage nicht vc>künden und sogar meinen, daß dieselben nicht beobachtet werden müssen, und zwar auf Weisung Zürichswird dem Landvogt aufgetragen, die Vcrkündung der Feiertage zu befehlen. Iliui. killl» (100KDas vom Pfarrer von Aadorf in Betreff der Ornamente und Abänderung der Kanzel an Laudammai»Bücher gerichtete Schreiben wird in Abschrift dem Landvogt übersandt, damit er Rcmcdirung verschalIdill. ällllll. kill?. (1060). Die Visitatoreu und Prälaten der Benedictincr Congregation der Eidglnosscnschaft bitten um Schuz; besonders Rheinau und der Secrctär der Congregation bezeichnen einiggegen Zürich gerichtete Bcschwcrdcpunktc, namentlich daß Rheinau und Einsiedeln im Gebiete von Zürisihr Recht nicht finden. (S. Absch. 3lä. c>.). kill8 (1001). Die beiden Männer im Thurga>welche in starkerWcinfeuchtc" die heilige Maria gelästert haben, mag der Landvogt zwar mit der Todcsstrafe verschonen, aber zur Warnung anderer leichtfertigerVögel" exemplarisch strafen. Absch. 325."

killil (1001). Auf Vorlegung der von alt-Landvogt Schorns und seinem Diener Paul Jmling v<?Schwyz abgegebene» Kundschaft, daß Bürgermeister Daniel Hauömanu von Stcckborn bei einem Mittagessen in der Wohnung des LandvogtS gesagt habe, der Vorhang in der Kirche von Stcckborn müsse ^Bilder dckeu, weil sonst die schwängern Weiber sich daran versehen könnten, und die Evangelischen v(werfen die Messe, weil daö Fleisch kein Nuz sei, wird Hausmann, obwohl er andere Kundschaft a»"bringen zu können erklärte, darauf jedoch verzichtete, mit 800 Gulden gebüßt. (Der Vorhang sei, sa^er, mit Einwilligung des Herrn von Reichenau angebracht worden, als an die Stelle einesschließbaren Flügelaltars ein offener Altar aufgestellt wurde). Absch. 327. oe. »III (1002).Anregung Zürichs wird beschlossen, die gotteslästerlichen Reden des von Lucern gebürtigen Priesters^Gachnang, der dem Landvogt deßhalb verzeigt, von demselben aber nicht zur Verantwortung gezogen w»'den sei, auf der Jahrrechnung zur Sprache zu bringen und zugleich den spänigcu Artikel über Bestraftder Geistlichen in de» gemeinen Herrschaften wieder anfzunehmcn. Sonst möge man trachten, denloscu Bube», wenn er sich etwa auf zürcherischem Territorium betreten lasse, zur Hand zu bringen. Abs^356. g. !5 l R. (1002). Die Gesandten von Zürich legen einen Bericht vor, wie der Priester ^Gachnang, Ramcus Ritter, von Lucern, im Wirthshansc in der Unterredung mit evangelischen Gemensgenossen die Allmacht, Allwissenheit und Heiligkeit Gottes gelästert, nämlich behauptet habe, Gott seiallmächtig nicht, daß er neben einander zwei Berge hätte erschaffen können, ohne ein Thal dazwischen ssezen, u s. w.; auch habe er den Evangelischen in Bertschikon gesagt, sie seien alle dcö Teufels ci^Der zur Berichterstattung aufgeforderte Landvogt zeigt an, daß der Priester verhört, im Trünke ct>»>