Thurgau.
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nicht an zürcherische Prädicanten gebunden; 4) die Kirchgenossen halten ihr in Bezug auf Verwahrung derKirchenbriefc, Einkoinmensverwaltung, Erwählung der Pfleger gegebenes Versprechen nicht und seien Ab-trag für die durch ihr Protestircn dem Collator verursachten Kosten schuldig; 5) Junker Hanö von Ulmzu Wellenberg bestreite die jährliche Entrichtung von 2'/- Jinini ewigen Kernenzinseö und 18 Kreuzer von 6Gulden Capital an die Kirche zu Lustorf, was er doch laut dem seit 1588 her gebrauchten und 1647anerkannten Rechenbuch der Stift zu leisten schuldig, daher auch das hinterrüks ausgewirkte Urtheil zucasfiren sei; 6) in Folge eines Streits zwischen den tanneggischen Unterthanen und Landvogt Wolf,welcher gegen sie aus Leib und Leben geklagt, habe Landvogt Hirzel im Thurgau 300 Gld. Strafe und160 Gl, Kosten auf sie geworfen, werde nun aber in Kraft der ausgewirkten Ortsstimmen verlangt, „daßan dem Orte, wo der Handel sich erhoben, auf beiden Seiten unparteiische ehrliche Kundschaften bei Ehr'und Eiden verhört und darüber bcschehen solle, was das liebe Recht vermögen werde." —Da der Junker vonUlm durch Krankheit zu erscheinen verhindert war, wird, obwohl Zürich gegen die Gültigkeit der ausge-wirkten Ortsstimmen protestirte, erklärt: 1) der Prädicant zu Lnstorf hätte das unbefugt angelegte niedereRcchtsbot des Junkers von Ulm dem Collator zustellen sollen laut Vergleich von 1647, aufbewahrt inder Kirchenlade, wozu der Collator einen und der Kirchcnpfleger einen Schlüssel in Verwahrung habe;2) nach Inhalt der Kaussdocumentc der Herrschaft Spicgclberg und der erlangten Ortsstimmen bleibtder Collator, besonders hinsichtlich der Erbschaft eines Prädicanten, bei seinen Rechten; 3) der Collatormag zu Lustorf-und auf andern nach Fischingen gehörigen Pfründen die ihre Versprechen nicht beob-achtenden Prädicanten beurlauben und andere, die in der Eidgenossenschaft ezaminirt sind, an ihre Stellensczen; 4) man versteht sich übrigens dessen, daß der Prälat den Prädicanten zu Lustorf hinsichtlich derGcbäulichkcitcn lcidenlich halte und ihm mit Holz und Brettern behilflich sei; 5) die Untersuchung desden Kernen- und Geldzins betreffenden Streits wird dem Landvogt übertragen; 6) in der tanneggischenAngelegenheit wird Aufnahme neuer Kundschaften laut Antrag angeordnet. Gegen diese „Erklärungen"protestircn die evangelischen Orte. Absch. 306. o. — »VI. (1660), Hanö Heinrich Engel und KasparLudwig Müller von Frauenfeld, welche wegen der bepeits erwähnten zu Frauenfeld vorgefallenen „Storri-sach" hieher citirt worden waren, werden neben einem gebührlichen Audienzgeld in 50 Gulden Buße ver-fällt; dabei hat es den Sinn, daß auch die andern Fehlbarcn ohne Unterschied der Religion vomLandvogt abgestraft werden sollen. Zürich hatte mehr Milde empfohlen. Ibill. ii. — »02, (1660).Bei der Rcchnnngsabnahme wurde Landvogt Hirzel zur Verantwortung gezogen, weil er die Amtleutebei Ablegung der Bußen nicht gemäß der Reform beigezogen, die Fciertagsbrüche ungebüßt hingehen lassenund die an der neuen Auffahrt in Fraucnfeld vorgefallene „Storrei" und fricdbrüchigen Reden nicht ge-straft habe. Darauf rechtfertigt der Landvogt sich mündlich und schriftlich: Wenn er wegen geringfügigerDinge die Amtleute nicht zusammengerufen habe, habe er ihnen doch nachwärtö davon Mitthcilung ge-macht; bezüglich der Feiertage habe er sich wie andere Landvögtc verhalten und nur nothwendige Arbeitenerlaubt; die „Storrei" in Fraucnfeld betreffend, so sei dieselbe von den Amtleuten Wolf Rudolph Re-ding und Dominik Rüppli unrichtig mitgethcilt worden, indem sich die Sache anders zugetragen habe(er berichtet nun ausführlich den Thatbcstand sRuhestörung zwischen den Katholischen nnd Evangelischen)).Nach Verhörung einiger in Baden auf geschehene Citation eingetroffenen Beklagten (Hans Heinrich Engel
und Kaspar Ludwig Müller) wurde diesen neben einem lcidenlichcn Sizgeld eine Buße von 50 Gulden
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