Thurgau.
nach Verhältniß der Bevölkerung anzuhalten. Absch. 583. v. — 44«. (1674). Um der fürstlich comstanzischen Beschwerde, daß Arbon und Bischofszell für das Defenstonale mit zu viel Mannschaft ange-legt worden seien, nach Billigkeit Rechnung zu tragen, soll der Landvogt auf die folgende Jahrrechnnußeine gründliche Information einbringen. Absch. 585. r. — 447. (1674). Der Prälat von Rheinauäußert große Besorgnisse darüber, daß seine Stift bei der Gränzbesezung den Zürchern angewiesen sei,erinnert an die Erfahrungen von 1656, wünscht einen katholischen Commandanten für die Bürger vonRheinau, die den Nachtdienst eifrig versehen, Entschädigung für Proviant, Rükgabe des entzogenen Ge-schüzeö u. s. w. Hierauf wird ihm zur Beruhigung gemeldet, nur bei plözlichen Ueberfällcn werde Zürichzu Hilfe eilen, die Bcsazung selbst werde man mit einem katholischen Offizier und mit Mannschaft ausallen, besonders aus den im Thurgau regierenden Orten, zu versehen wissen; auch sei Lieferung vo»Proviant nur auf Bezahlung gemeint; in Betreff des 1656 weggenommenen Geschüzes sei mit den Ge-sandten Zürichs gesprochen worden, welche verheißen haben, nachzuforschen. Absch. 587. s.
42. Münzwesen.
Art. 418. (1674). Der Landvogt soll gegen das Einbringen der Reichömünze hohe Strafen an-sezen. Absch. 583. x. — 441». (1675). Da die verbotene Reichömünze in der Vogtei BischofSzcll zwgelassen ist, erhält der Landvogt den Auftrag, mit dem Fürstbischof zum Zweke der Abschaffung diesesschädlichen Uebelstandcs zu unterhandeln. Absch. 622. xx> — 42«. (1677). Auf ein Memorial des Land-Vogts, wie die Reichsmünze abzuhalten wäre, wird von Seite der regierenden Orte nur insoweit ein-getreten, daß kund gemacht werden solle, Niemand sei zur Annahme der Reichsmünze verpflichtet; wer sieannehme, möge es auf seine Gefahr hin thun und sehen, wie er dieselbe los werde; wenn aber derLandschaft der Abruf gegen die Auswärtigen zu bessern« Nuzen gereiche, so könnte auf ferner einlangendeInformation in Sachen geholfen werden. Absch. 685. I.
43. Kirchliches und Glaubenssachen; eonfesfionelle und landfriedliche Streitigkeiten
(Zu Vervollständigung dieses Abschnittes sehe man auch deutsche gemeine Vogteicn überhaupt, 10. Abschnitt(Art. 140-200), und Nheint hat, 13. Abschnitt (Art. 221—290)).
Art. 424. (1649). Da es in Dießenhofen mit der katholischen Religion und dem Klerus schlechtstehen soll, wird dem Stadtschreiber Johannes Scharpf, einem gut katholischen Manne, freundlich gcschrieben, sein Bestes zu thun. Absch. 7. 1. — 422. (1649). Die Mahnung der Schiedorte, daß die VitOrte über den thurgauischen Span sich vergleichen möchten, fällt in den Abschied. Absch. 10. MI.423. (1649). Streit wegen der Pertheilung der Kirchenbaukosteu zwischen den beiden RcligionSgenofsc"zu Sommcri und Urtheil des St. gallischen Pfalzrathes. (S. ibid. kiek.) — 424. (1649). In der thur-gauischen Angelegenheit verlangen die V katholischen Orte, daß Zürich vorerst die zwei verlangten Haupt'punkte zugeben solle. (S. deutsche gemeine Bogtcien überhaupt, Art. 141.) Absch. 12. o. — 424. (1619)Lucern soll in dem Sinne bei Bern bezüglich der thurgauischen Sache einzuwirken suchen, daß den ^katholischen Orten die beiden geforderten Punkte zugestanden werden. (S. Absch. 15. k.). — 42«. (1649)Der Ertrag der Pfarrei Lustorf wird auf 1000 bis 1500 Gulden angegeben. Absch. 20. s. — 42^