Thurgau. 1195
(S> Absch. 284. p.). — H«I (1659). Obcrvogt Wirz legt ein Vollmachtschrciben des Bischofs von Con-stanz vor und thcilt mit, waö unlängst auf einer Konferenz wegen Arbon den katholischen Orten zu Gutemverabredet worden. Absch. 286. 8- — AOL, (1659). Da es vergangener Wochen vorgekommen ist, daßzürcherische und schaffhaustschc „KricgSoffizierc" unter Trommelschlag im Thurgau Leute geworben haben, wirdder Landvogt um daherigeu Bericht aufgefordert und dabei die Erwartung ausgesprochen, er werde solchem Vor-nehmen fernerhin schuldiger Maßen wehren, idul.m. — H«l! u. H«H (1659). Dem Landvogt im Thurgau,welcher einen Auszug von vier Freicompagniecn zu je 15(1 Mann auserlesener Mannschaft ohne Vorwissen derregierenden Orte vorgenommen und darliber hin noch eine Anzahl Adjutanten erwählt hat, wird befohlen,nichts gegen die alte Uebung und ohne Befehl der Mehrheit der regierenden Orte vorzunehmen. Absch..109. b. — H<»z (1600). Was die katholischen Orte auf das erneuerte Gesuch des Gotteshauses Rheinauum Erstattung des im leztcn Krieg erlittenen Schadens beschlossen haben, sehe mau Absch. 306. uuu. —H(tt! (1664). Der Prälat von Rheinau soll die 100 Mann starke Zürcher Wache entlassen. (S. Absch.^04. gz.). — H<»? (1664). Verhalten der Quartierhauptleute im Thurgau. (S. ibill. uu.). — HV8(1664). Die Katholischen im Thurgau sind für den Fall einer Ruptur in guter Constdcration zu halten.Absch. 406. k. — Ht»» (1665). Bezüglich des MannschaftSrechteö zu RäuchliSbcrg wird auf den Be-ucht des Landcöhofmeisters Fidel von Thurn gefunden, daß dieses gemäß uraltem Herkommen dem Gottes-haus >st. Gallen zustehe. Absch. 420. nun. — 410. (1666). Die Landvögte des ThurgauS und derFrciämter sollen den für die französischen Freicompagnieen geworbenen abt-St. gallischen Leuten denDinchpaß nicht gestatten. (S. Absch. 432. b.). — H I I. (1672). Auf das vom spanischen GesandtenGraf Casati im Namen der oberöstcrrcichischen Regierung gestellte Gesuch, daß zur Ausdehnung der Be-festigungswerke von Constanz etwas Boden abgetreten werden möchte, wird die Bewilligung dazu ertheilt,doch unter Vorbehalt, daß, wie vierzig Jahre früher, von der kaiserlichen Majestät selbst ein Missiv er-folge und von der Stadt Constanz ein Revers ausgestellt werde. Absch. 546. 2. — HI2 (1673). DieHauptlcute der in dem Descnsional für die drei Ausschüsse begriffenen Compagniccu aus dem Thurgausollen, weil dieß eine extraordinäre Sache ist, nicht von den GcrichlShcrrcn, sondern von dem Landvogternannt werden. Die Befugniß des Landeshauptmanns, ohne Vorwisscn des LandvogtS die Ouartier-hauptlcute zu versammeln, bleibt noch unentschieden. Absch. 567. u. — Hill. (1673). Der Antrag, stattder Schüzcngclder in jedem Ouartier einen Trüllmcistcr anzustellen, der die Mannschaft jährlich vier Maleauf Befehl des Landvogts an bestimmten Tagen exerciere, von der hohen Obrigkeit mit 5 Gl. und vondem Quartier ebenfalls mit 5 Gl. jährlich entschädigt werde, wird für einstweilen nicht beliebt, doch istpdun Quartier freigestellt, einen Trüllmeister zu halten, idiä. >v. — HZH. (1674). Dem LandvogteWastr wird berichtet, daß man die Bestellung von neun Hauptlcutcn für die 1800 Mann der angeord-neten drei Ausschüsse sich belieben lasse. Dabei soll sich der Landvogt die Vcrthciluug der Mannschaft"»llr die Hauptlcute und ihre gute Bewaffnung angelegen sein lassen. Absch. 579. ei. — Hlkl. (1674).Der Prätention der bischöflich.constanzischcn Beamten gcgcnüb.cr, daß die Mannschaft der Acmtcr Arbon,silchofszell und Horn dem Fürsten von Constanz zustehe, wird, in Betracht, daß diese Orte in dem Laudcs->ch>rm stehen und in eidgenössischen Nöthen, wie 1653, ausgezogen und gebraucht worden sind, das De.fen»onal auch hst Laudcöbcschirmung bczwekt, dem Landvogtc befohlen, jene Orte zum Defeusionalwescu