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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

eintreten zu lassen. UM. M. 383 (1654). Auf Erinnerung Zürichs schreiben die Gesandten vonLucern und Uri an den Landvogt des Thurgau'S, er möchte, da sein Vorgänger, Landvogt Wirz, die Er-nennung des Quartierhauptmanns des Quartiers Weinfcldcn nicht zurükgcnommen habe, dem Obervogtzu Weinfelden diese Stelle übertragen oder, wenn ihm dieß nicht räthlich scheine, wenigstens einstweilenkeine Quarticrmusterung vornehmen. Absch. 132. g. 38<» (1655). Das Gesuch Tägerwcilenö umeine Schüzengabe wird mit dem Verdeuten zurükgewiesen, daß mehrere Orte sich zu einer gemeinsamenGesellschaft vereinigen sollen. Absch. 146. W. 387. (1655). Alt-Landvogt Wolfgang Wirz berichtet,daß, nachdem er bei dem Bauernauflauf vor einigen Jahren von etlichen Gerichtsherrcn und Klöstern zur Ver-fügung der Obrigkeit Pferde nach Fraucnfeld eingefordert, der Prälat von Krcuzlingen allein sich ge-weigert habe, die mit seinen Pferden darüber ergangenen Unkosten zu zahlen. Beschluß: Er soll sie be-zahlen. Auch andere Kosten, die der alt-Landvogt noch an die Gerichtsherrcn zu fordern hat, soll der jezigeLandvogt czequiren helfen. Ibid. 22. 388. (1655). Auf den Bericht des thurgauischen Landvogts,daß die beiden Rcligionsparteien die Neutralität beobachten wollen, wird erwidert, der Landvogt mögedarauf halten, daß man dabei bleibe. Absch. 164. ct. 381». (1655). Gegenüber dem von Zürich a»die Landgrafschaft Thurgau gesandten Verweise wegen Eingehung der Neutralität wird dem Landvogt undden Gerichtsherrcn das Nöthige überschrieben. Absch. 165. Ii. 31»1» (1656). Die Thurgauer nnd Lauiscr,welche an uns (den V Orten) treulos und meineidig geworden sind, sollen von der Amnestie ausgeschlossen wer-den. (S. Absch. 177. e.). 31»! (1657). Auf die von den geistlichen Gcrichtsherren bezeigte Unwill-fährigkeit, zu Anschaffung von Munition und Proviant Beiträge zu leisten, wird dem Landschreiber dasErforderliche zugeschrieben; zugleich behält man sich vor, mit dem Nuntius darüber zu traetircn, ans daßman dergleichen Undank bei weitern Begebenheiten nicht mehr gewärtigen müsse. Absch. 266. k.31»Ä (1657). Der Vogt von Gottliebcn wird aus Eingabe seines vom Bischof von Constanz ausge-stellten Credcntialö aus Mangel an Zeit ersucht, seinen Auftrag schriftlich einzureichen Absch. 265. 1.31»3 (1657). Besezung des Schlosses Arbon im Fall der Ruptur durch bischöfliche Unterthaucn oderkatholische Thurgauer. (S. iiiiä. n.). 31» t (1657). Aus jüngst gestelltes Ansuchen des bischöfliche»Vogts zu Gottlieben wird der Landvogt beauftragt, den Leuten der Gemeinde Güttingen zu befehlen, dieihnen wegen der nach leztem Krieg verübten und daher nicht im Gencralpardon begriffenen Widerscz-lichkeit auferlegte Buße zu bezahlen; auch sollen die Richter zu Gericht sizen. Absch. 267. k. 31»3

(1657). Dem Kloster Rheinau wird bewilligt, auf den Fall eines Bruches eine Sichcrbeitöwache vo»Glarus beider Religionen sich geben zu lassen. Absch. 231. 0. 31»<t (1657). Der Landvogt ist an-zufragen, was die veranstaltete Musterung und Waffenschau zu bedeuten habe. Absch. 234. e. 31»?'

(1658). Der Bischof von Constanz klagt, daß Güttingen dem in Baden gefällten Urtheil nicht Folgeleiste. Der Landvogt wird daher aufgefordert, Güttingen zu nöthigen, entweder dem Urtheil sich zu füge»oder zu appelliren. (S. Art. 262). Absch. 262. k. 31»8. (1658). Wegen der Besezung ArbonS solleine Abordnung von Schwhz mit dem Bischof von Constanz und dcmAbt von St. Gallen verhandeln. (S. Absch'267. k. u. 269. ß.). 31»1». (1658). Dem Bischof von Constanz muß zu Gemüthe geführt werden, daßArbon nicht in unkatholifche Hände übergehen dürfe. (S. Absch. 276.). 41»<» (1659). Dem Gleiche»läßt man die Notwendigkeit vorstellen, die ihm angchörigcn Städte, Schlösser und Herrschaften im Thu^gau und der Grafschaft Baden, als Arbon, Kaiserstuhl u. a., in gehöriger Verwahrung zu halte»'