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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1193
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Thurgau.

Jahres den Richter anweisen. Die fürstlich St. gallischen Gesandten beschweren sich wegen der Benamsnng desRichters, Ibid. 373 (1668). In Betreff des Zolls, welchen der Abt von St. Gallen vonWaaren erheben will, die in Arbon gelandet und auf der Achse nach St, Gallen geführt werden, wurdenach Anhörung der Anwälte des Bischofs von Konstanz, der Stadt St. Gallen und der Stadt Arbon,sowie des Abts die Erwartung ausgesprochen, daß die Parteien nach Vorgang von 1558 und 1627 sichvergleichen, und der Antrag gestellt, daß jeder Theil zu solchem Zwcke aus den VII Orten zwei Ehren-säzc erkiese und daß sie sich durch diese auf der nächstkünftigen Tagsazung vereinbaren lassen, unterdessen aberder Bezug des streitigen Zolls unterlassen bleiben soll. Wie die Parteien dagegen Einwendungen machtenund besonders der Abt zur Einstellung des Zolls sich nicht verstehen wollte, sondern eher die Sachein-torinanllo an den ganzen Stand" bringen zu wollen sich erklärte, wurde den Parteien anHeim gestellt, dieEhrensäze aus den VII Orten, aus den IV Schirmortcn oder auch aus dem ganzen Stand zu erkiesenund innert Monatsfrist für das eine oder andere sich zu erklären. Dabei erhielt der thurgauischc Land-bogt den Auftrag, die von dem klagenden Theile begehrten Kundschaften rechtlich zu verhören und dieVerhöre schriftlich und verschlossen denselben zu Händen zu stellen, auch, wenn es nöthig sei, den Augen-schein einzunehmen und seiner Zeit darüber zu berichten. Absch. -179. g. 37«, (1673). Die Ein-fuhrung eines Ohmgclds in der Landschaft Thurgau betreffend, ist dem Landvogt und den Amtleutenüberlassen, etwa zwölf Zürichschilliuge auf den Saum zu legen und die Hälfte den Nuterthancn zu lassen.Absch. 567, llll. 377. (1673). Ucbcr Anlegung von Zöllen auf transitirende Waaren soll der Land-vogt Bericht und Antrag bringen, damit die Gesandten auf nächste Jahrrcchnung dießfalls instruirt wer-den können. Ibid. ff. 37«. (1679), Dem Begehren WeinseldenS, eine Brükc über die Thür er-bauen und ein Brükengeld beziehen zu dürfen, wird mit der Beschränkung entsprochen, daß der Landvogtund die Amtleute sowie der Obcrvogt zu Weinfclden das Brükengeld auf ein bescheidenes Mast sezen,

Einheimische weniger bezahlen als Fremde, obrigkeitliche Gesandte und Amtleute frei gehalten werben.Absch, 713. 8.

11. Kriegs- und Schüzenwefen

Art. 37t». (1649). Der Landvogt mag in Kricgszcitcn unsere Lieben und Getreuen zu Stcckbornwie die zu Fraucnfcld als Leibgarde zu sich nehmen, ohne daß der Quarticrhauptmann Einsprache dagegenmachen darf. Absch. 19. 66. 38« (1659). In den Abschied, ob die den Gemeinden Ermatingenuud Gottlicben im Jahre 1647 bewilligte Schüzengabe von acht Gulden so zu verstehen sei, daß beidenGemeinden zusammen acht Gulden oder jeder dieser Gemeinden so viel verliehen worden seien. Absch. 27. 66.^ 381. (1659). Lucern trägt an, die Bestimmung aufzuheben, daß die Wehrmannschaft von Steckborndem Befehle des Quarticrhauptmanns entzogen werden uud zur besonder» Disposition des Landvogtö dienensolle. Idid. 83. 382. (1654). Auf die Klage Zürichs, daß der Landvogt nicht, wie herkömmlich, denzürcherischen Obervogt zu Weinfclden, söndern einen Nuterthancn als Quarticrhauptmann des QuartiersVleinfcldcn bestellt habe, wird gefunden, daß zwar dem Landvogtc das ErncnnungSrccht zustehe, jedochnach Befinden die Obcrvögte der Stadt Zürich zu berüksichtigcn seien. Absch. 122. v. - 383. (1654).Die Bitte der Gemeinde Tägerweilen um eine Schüzengabe fällt in den Abschied. I61d. v. 384. (1654).Zunch belM sich vor, auf Grund der gegen Landvogt Wirz erhobenen Klage die angemessenen Rügen