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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

eingebracht wurde, die großen Schiffe auf dem Rhein und Bodensee brauchen zu dürfen, trägt Uri daraufan, zwar in Bezug auf die großen Schiffe den Bischof bei dem Herkommen deßwcgen zu schüzcn, weilmau im Falle eines Kriegs mit denen der andern Religion auf solche Weise der großen Schiffe versichert wäre,dann aber nicht zu vergessen, daß die eine Hälfte des SecS zur Eidgenossenschaft gehöre und alsobillig sei, die Angehörigen nicht zu sehr zu beschränken, Absch, 45l. k. '172, (1667). Auf ein vonLandvogl Lussi eingekommeueö Schreiben, den Färberhandcl betreffend, werden die Gesandten der StadtSt. Gallen angefragt, ob sie wünschen, daß die Sache in dieser Tagsazung verhandelt und zu solchemZweke der Landvogt herbcschieden, oder daß das Geschäft bis zur Jahrrechnungstagsazung eingestellt werde.Sic erwidern, weder ugoullo noch oxcipiondo sich in's Recht einzulassen seien sie bevollmächtigt, dagegenersuchen sie die beiden Vororte Zürich und Lucern, daß sie auf den einen oder andern angedeuteten Fall ihrerHerren und Obern Meinung und Resolution gehörigen Ortes entdekcn mögen ; die Verschiebung mögensie wohl zugeben, doch mit der ausdrüklichen Erklärung, daß die Stadt St. Gallen, ohne in ein Rechtsich einzulassen, lediglich sich mit ihrer Possession und ihren Freiheiten und Jurisdiction behelfcn werde,unter welcher der gemeldete Färberhandel sich zugetragen habe. Absch. 453. n. 3751. (1667). Joh.Jakob und Bartholomä Gonzenbach, denen 1664 und 1665 die Gcrichtsherrlichkcit und das Marktrcchtin Hauptwhl zugestanden worden, führen gegen Friedrich Girtanncr und Kaspar Allgäucr von St. GallenBeschwerde, daß diese nach Einrichtung einer Färberei in Hauptwhl den Ort als dazu untauglich ausge-schrieen, dadurch selbst die im Thurgau regierenden Orte beschimpft, daher die Erster» gegen dieselben beidem thurgauischen Landvogte Schuz gesucht, dafür aber von den Gegnern auf Leib und Leben bedrohtund veranlaßt worden seien, das St. gallische Bürgerrecht aufzugeben, in der Hoffnung, als nunmehrige Land-saßcn im Thurgau die Protection der regierenden Orte um so uachdrüklichcr zu genießen. Da nun zwardie Beklagten auf die Citation sich nicht einfanden und die Gesandten der Stadt St. Gallen behaupteten,die Sache gehöre nicht vor die VII Orte, daher Aufschub verlangten, wurde dennoch, aber gegen ZürichsZustimmung, zu Recht erkannt, es sei das den Klägern concedirte Privilegium, sowie das vom Landvoglgefällte Urtheil mit Buße von Illvl) Thalern und Kostcncrsaz für die Kläger bestätigt und jede weitereüber Hauptwhl und die Gonzenbach ausgegossene Beschimpfung als Vcrlczuug der hochobrigkcitlichcn Au-torität zu ahnden. Absch. 459. u. '17 t (1667). Joh. Fr. Zweher und Heinrich Göldlin von Tie-fenau, bischöslich-constanzische Räthe und Obervögte zu Kliugnau und Arbon, die Gesandten der StadtSt. Gallen und ein Ausschuß der Gemeinde Arbon klagen, daß seit einem Jahre die von Arbo» nachSt. Gallen gehenden Waaren in Stciuach mit einem Zoll belegt werden, ihre dagegen erhobene Protc-station ohne Erfolg geblieben sei. Der Landcshofmeister Fidel von Thurn und der Obervogt von Nor-schach, Joh. Anton Wirz von Rudeuz, entgegnen, daß die VII Orte diese Klage nicht annehmen können,weil Steinach in der Souveränität des Fürsten von St. Gallen liege; daß die Berufung auf ein Bei'spiel von 1558 nicht passe, indem damals das Gotteshaus St. Gallen den thurgauischen Untcrthanc»verwehren wollte, mit Waaren aus Lindau und Buchhorn statt in Rorschach oder Stcinach in Arbon oderUtwhl zu landen, damals also wirklich mit Recht über die im Thurgau gelegenen LandungSpläze vonden VII Orten geurtheilt werden konnte. Indem die Parteien zu gütlicher Vertragung ermuntert undunterdessen alle Neuerungen eingestellt werden, fällt der Streit in dem Sinne in den Abschied, daß, wen»kein gütlicher Vergleich eintritt, die Obrigkeiten der regierenden Orte auf der Jahrrechnung des künftige»