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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1189
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Thurgau.

auch bei seinen hergekommenen Rechten, soweit sie dem Vertrag von 150-1 nicht entgegen find, sein Ver-bleiben.Zu Obigem stimmen die katholischen Orte um so lieber, da nun hohe Obrigkeit und Mann-lchaft, die etwa von Zürich in Dispute gezogen wurden, bis auf das dritte Joch der Brüte als den VIIOtteil zuständig ancikannt und dadurch künftigen Weitläufigkeiten vorgebogcn ist; doch stimmen Lucernund Uri nur auf Ratification hin dazu. UM. vv. (1650) Auf Eingang der von den thur-

gauischcn Ausschüstc» erhobenen Bcichwcrden werden der neue und der alte Landvogt, Michael Schornsvon Schwhz und Anton Arnold von Uri, beauftragt, 1) die Stadt Constanz nochmals zur Rcduction derZölle auf die am 22. April 1638 verglichenen Ansäze zu ersuchen; wenn aber dieß bei Constanz nicht zucrzwcken wäre, eine» bequemen Ort diesseits der Stadt Constanz zu Errichtung einer für die Thurgauerbequeme» Marktstätte ausznmittcln uud für den Warenverkehr auf dem See oberhalb und unterhalber Stadt Constanz Susten und Zollhäuser und Wagenfähren anzuordnen; 2) die Stadt Constanz umAushändigung eines Theilö des seit drei Jahren bezogenen erhöhten Zolls anzugchen und damit denNuganern die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu vergüte», oder, wenn dich nicht erbältlich wäre,0>r Festung dieser Kosten eine Landstcuer veranstalten zu lassen; 3) für die Umgebung von Constanz im)>ngau soll durch den Landvogt alljährlich ci»e Wcinrechnung angeordnet und die Wcinprcise festgesezt,rn Eonstanzern der Wcinschank auf thurgauischem Boden untersagt werden; -1) wenn in der Stadt denhulgancr» bei Rcchtsvcrhandlungen keine RechtSkosten gesprochen werden, soll gegen die Constanzer imThurgau das Gegenrecht angewendet werden. Absch. 27. <w. Sit (1650). Auf Bericht des Land-vogls Schorno, daß er nebst seinem Mitabgeordnctcn, alt-Landvogt Arnold, mit Constanz wegen desZolls in Unterhandlung getreten sei, Constanz aber an dem bestätigten Vergleiche nicht halten wolle,untei dem Vorgeben, daß von etlichen Thurgauern selbst Anlaß dazu gegeben worden sei, wird beschlossen,eo habe bei dem Vergleiche sein Verbleiben, oder, wo das nicht sein möge, soll der Landvogt anzeigen,vao abzuändern sei, zugleich aber diejenigen Thurgauer strafen, welche solche Verwirrung verursacht haben31. Utk! (>653). Schaffhauscn ersucht Zürich, die Konferenz mit dem Grafen von Sulzj" cfrrdcui, auf der unter andcrm auch wegen der Zollstcigerung zu Stein, Balm und Dicßcnhofen gc<)andclt werden lolle. (S. Absch. 86. k.). g'tt» (1653). Die Beschwerde wegen Zollcrhöhung zu SteinRhein wird verschoben. Absch. 103. g. II t? (1653). Die von Schaffhausen sowohl als von^tcin gesteigcuen Zölle will Schaffhauscn seinerseits durch Hinweisung auf die für den Unterhalt von»eben Hanseln und mehrcrn Knechten auflaufenden Kosten, Stein durch Hinweisung auf die unter großenloste» ausgeführte Befestigung der Stadt rechtfertigen. Schaffhausen dringt vorzüglich auf Ermäßigung^ Wcinzolls in Stein (wo vom Fuder Wein 30 Kreuzer gefordert werden, während in Schaffhausennur 21, j» Dicßcnhofen nur 7 Kreuzer bezahlt werden und in Constanz 15) und Abschaffung des Rcb-stelcnzolls (3 Kreuzer von 1000). Nachdem Stein noch vorgebracht hatte, daß dortseits der Salzzoll auföollstcheiu >^alz geringer sei, als zu Schaffhauscn, nimmt Zürich die Sache in den Abschied. Absch. lll. c.

'1^8. (1651). schaffhauscn erinnert Zürich an die Moderation des Zolls z» Stein. (S- Absch 116. i.).^ Ittt (1651). Der Landvogt soll auf künftige Tagsaznng über die mit Constanz wegen des Zollsilattgcfundencn Verhandlungen und über den gegenwärtigen Stand dieser Zollangclegcnhcit berichten.Adich. 10). in. - (1656). Schaffhauscn wünscht beförderliche Abhilfe seiner Beschwerden wegen

ded Zolls zu'Stein. (S. Absch. l97. k.). (tstzg). Dem M. Sebastian Obcrtcuffer aus Ap-