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Thurgau.
Findclkindcr.
Art. 33<» (1663). Die Frage des Landvogts, ob nicht die betreffenden Quartiere die Kosten fürErziehung der Findelkinder zu übernehmen haben, wird M rokoronäum genommen. Absch. 379. rv.331 (1670). Der Landvogt macht bei Ablcgnng seiner Rechnung die Anregung, den Unterhalt derFindelkinder, welche bisher allein der hohen Obrigkeit zur Last fielen und deren jezt fünf seien, wenig-stens zur Hälfte der Landschaft und den Quartieren aufzulegen. Wird zur AuSfindigmachung eines Re-mediums all rolorkiMuin genommen. Absch. 596. lk. — 332. (167?). Zu Verminderung der der Obrig-keit wegen der Findelkinder erwachsenden Unkosten wird für nöthig erachtet, daß auf künftige Jahrrechnungin dem Sinne instruirt werde, daß die Hälfte der Kosten dasjenige Quartier zu tragen habe, in welchemdas Kind geboren oder gefunden werde. Absch. 546. g. — 333. (1673). Findelkinder sollen in demQuartiere, in welchem sie gefunden werden, vom Landvogt vcrkostgeldet und die Hälfte der Kosten vomQuartiere getragen werden. Wenn von einer Dirne mehrere Väter angegeben werden, haben die interes-sirtcn Beklagten das Kind gemeinsam zu unterhalten. Absch. 567. x. — 334. (<674). Das Gesuch derQuartiere um Aufhebung des leztjährigen Beschlusses wegen der Findelkinder wird abgewiesen. (S. Ab-schnitt Justizsachen, Art. 162). Absch. 593. v. — 333. (1678). Die von vier Orten zugegebene Ab-änderung der die Findelkinder betreffenden Reform wird von Bern, Lucern, Unterwalden, Glarus, Frei-bnrg und Solothurn widersprochen. (S. Art. 89.). Absch. 697. n. — 33<i. (168(1). Es wird zur Jtt-structionsertheilung in den Abschied genommen, daß die Gerichtöherren trachten, die Beschlüsse wegen derFindelkinder aufzuheben. (S. Justizsachcn, Art. 165.). Absch. 725. o.
»» Juden.
Art 33?. (1651). Gegen den Juden Elicscr von Emmishofen soll der Landvogt procediren. Aufkünftiger Tagsazung ist zu entscheiden, ob die Juden ferner zu dulden seien und wie man ihrer los wer-den möge. Absch. 59. I. k. — 338. (1657). Des Juden von Emmishofen Kostenprätension wird aufdie nächste badische Tagleistung geschlagen. Absch. 200. o.
I« Zölle; Handel und Verkehr; Gewerbswesen; Schifffahrt ic.
Art. 33i» (1649). Wegen des Zolls für Waaren, die im Thurgau erkauft, auf thurgauischemBoden an den See geführt und in das Schiff geladen werden, also weder die Jurisdiction noch die Brükevon Constanz berühren, soll der Landvogt mit der Stadt in Unterhandlung treten. Da der Zollvertragmit Eonstanz ausgelaufen ist, will man gewärtige», was von Innsbruck auö erfolge. Absch. 10. oe.
. 34t». (1649). Zur Errichtung einer Susi im Thurgau ist eö nicht an der Zeit. UM. dir. — 34 t. (1649>Der Landvogt hat Vorschläge zu bringen, wie das Umgcld in den Gerichten der Landgrafschaft bezöge»werden möge. UM. u. — 342. (1649). Im Namen der Stadt Stein klagt der Stadtschreiber HausJakob Jmmcnhauser, daß der Ammann Kern, Mczgcr in Stein, sich geweigert habe, in dem steinische»Zollbezirke vor der Brüke den Zoll vom Vieh zu zahlen, weil er ja die Brüke nicht berührt habe. Eswird daher das Gesuch gestellt, die Stadt Stein bei ihrem alten, durch den Vertrag von 1504 unberührtgebliebenen Zollrcchte zu schüzen. Beschluß: Da Stein die Niedern Gerichte vor der Brüke bestzt, hat es