Thurgau.
7. Märchen, Jurisdiction.
Art. 32N. (1649). Da man vernommen hat, daß ans der Gränze Mischen Thurgau und Khbnrgab Seite Zürichs vor etlichen Jahren ein Marchstein gcsezt worden sei, wodurch dem Thurgau Eintraggeschehe, so soll der Landvogt dießfalls Erkundigung einziehen und das Resultat nach Lueern einbcrichtcn.Absch. 10. mmm. l2I (1652). Es ist zu untersuchen, ob die zwischen Tobel und Whl gemachteMarchung die Landeömarche berührt habe. (S. Absch. 02. u. -). — N22 (1652). Der abgetretene Land-vogt Schorns berichtet, es sei der wegen der Märchen mit dem Verwalter des Ritterhauses Tobel ent-standene Span noch nicht gehoben, jedoch so viel ermittelt, daß durch den Eingriff jenes Verwalters diehoheitliche Landmarche um etwa vierundzwanzig Jucharten Landes und den größcrn Theil der Landstraßegeschmälert worden sei: er, der Landvogt, habe daher bei seinem Abzüge sich den Ausspruch über diesenFrevel vorbehalten und er hoffe nun, man werde ihm überlassen, die Sache zu Ende zu führen. Dieseswird mit dem Vorbehalt zugegeben, daß er darin gemeinschaftlich mit dem neuen Landvogt handle undbezüglich der Buße sich mit ihm vergleiche. Absch. 78. o. — (t665). Hinsichtlich des bei demSchloß Bichelsce liegenden Territoriums von etwa l00 Jucharten Landes, welches die Zürcher allein nuzenund nießcn, wird verordnet, daß die streitige Landmarche durch die ehemaligen Landvögtc Amrhhn undArnold nebst dem gegenwärtigen Landvogt mit Abgeordneten Zürichs bereinigt werden solle. Absch.-120. eoc. 1 (1666). Da Landvogt Amrhhn, der nebst Statthalter Hirzcl und Landvogt Arnold
zu Bereinigung der Märchen zwischen Bichelsce und Scelmatten beauftragt war, inzwischen nach Rom ver-reist ist, wird Lucern überlassen, an seine Stelle einen Andern zu ernennen, damit genannter Marchcn-anstcind und namentlich auch der zwischen Stcckborn und der Reichenau bereinigt werden kann. Absch.442. M. H2!?. (1666). Marchbereinigung zu Bichelsce und Scelmatten und AuSmarchung der Ge-richtsbarkeit bei Unter-Salcn. (S. Absch. 449. n. u. b.). - 32« (1670). Auf den Wunsch des Bischofsvon Eonstanz, daß die Märchen zwischen der Landvogtci Thurgan und seinem Amt und Stadt BischofS-zetl erneuert werden möchten, erhalten Bürgermeister Grcbel, Spitalherr Joseph Amrhhn und Landam-mann Ehrler den Auftrag, sich in dieser Sache an Ort und Stelle zu verfügen, um selbe in Richtigkeitzu bringen. Absch. 506. nn. — (1671). Die in Bischofözcll gewesenen Gesandten berichte», daß
bao Gut Katzenstcig und einige dabei gelegenen Güter nach Anzeige der Märchen in den hohen Gerichtenbes ThurgauS und nicht in den bischofszellischcn Gerichten liegen, sie daher dem Ansinnen des Bischofs,jenes Gut in die Gerichte von Bischofözcll einzuschließen, nicht haben entsprechen können. Ein dasselbeilejuch enthaltendes Schreiben des Bischofs wird in ablehnendem Sinne freundlich beantwortet. Absch.e>23. ^ (1676). Da die wegen der Aktion zu Kreuzlingcn von Eonstanz cingekommcnc Ant-wort nicht genügt, wird durch Zürich den Landvögten von Thurgau und Baden befohlen, nachzuschlagen,wie weit sich eigentlich die Jurisdiction der regierenden Orte auf dem obcrn Bodensee erstrcke. Absch.656. f.
«. Polizeiliches.
Art. (1674). Um dem überhandnehmenden „DingSzchrcn" Einhalt zu thun, soll der Larrd-^ 'gt dasselbe durch Mandat verbieten, so daß den Wirtben für solches Borgen kein Recht gehalten werde.Absch. 583. v.