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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

Herrschasten dem Bischöfe oder nicht vielmehr nach erwiesener Hebung und Erweis von 1577 der Land'vogtei gehöre (aus der Herrschast Göttlichen wurden unter den Landvögten Gallati, Püntincr, Eschcr,Jtten, Arnold, Ehrlergefahlet" mit 40, 27, 45, 6. 3, 16"/., 4'/°, 15, 4'/-, 9 Gulden; aus der Herl'schastEgnach mit 45, 1'/-. 40, 3, 4'/°, 37'/., 24, 5, 22'/- Gld,). Fälltin den Abschied, Absch. 567. Ii. ^311. (1673). Da der auf lezter Tagsazung zwischen den Etter'schen Erben und der Stift gemachte Ver'gleich, laut welchem die Stift an die Kosten den Etter'schen Erben 200 Ducalcn zahlen sollte, von de»Stift nicht angenommen und durch die von Zug erhaltene Ortöstimme, daß die Kosten compcnfirt werde»sollen, unterbrochen worden ist, wird der Gesandtschaft von Untcrwaldcn überlassen, den Propst zur Amnähme des Vergleichs zu stimmen, zugleich aber dem Laudvogt empfohlen, bei der Landschaft Thurga»darauf hinzuwirken, daß von derselben an die Kosten für Auswirkung der der ganzen Landschaft zu Gutekommenden Erläuterungsbeschlüsse ein Beitrag geleistet werde. Absch, 572. Ii. 31kl. (1674). Au de»Landvogt: Man finde nicht thunlich, die Landschaft zu Ersczung der im Etter'schen Proccsse aufgelaufene»Kosten anzuhalten; sei der Landschaft durch den Entscheid auch ein Vortheil erwachsen, so sei doch derProccß von den Etter'schen für sich geführt worden und so bleibe es der Landschaft überlassen, gutwilligcBeiträge zu leisten. Absch. 579. k. 314». (1674). Domdckan Pappuö erinnert, daß der DomstiflFall und Laß in Bezug auf einige Leibeigene zugesprochen worden sei, beschwert sich daher, daß der Land'vogt die Vollziehung untersage, angeblich, weil cntgegengcsezte Ortsstimmen ergangen seien, und gewär'tigt, es werden die seither ausgefällten Ortsstimmen wenigstens keine rükwirkcnde Kraft haben. Es wirdaber Vertagung bis zur Jahrrechnungstagsazung beschlossen. Absch. 585. <z. 31?. (1674). Derbischöflich-constanzische Abgeordnete, I)r. Mohr, Obervogt zu Mörsburg, legt einige Beschwerden vor, i»Folge welcher dem Landvogte und den Amtleuten der Auftrag gegeben wird, mit dem Bischof oder seine»Abgeordneten zu conferiren wegen Auökauf der Leibeigenschaft einer nach Wiutcrthur verehelichten Meyervon Göttlichen; wegen des Abzugs von einem zu Engweilen nach Zürich gefallenen Gute; wegen desDefensionalauszugö zu Arbon und Bischofszcll. Absch. 593. x. 318. (1679). Da die Gerichts'Herren sich die Einzüglinge zum Nachtheil der hohen Obrigkeit aneignen, sollen die bezüglichen Ortsstil»'men einer Erläuterung unterworfen werden, daß nur die einziehenden Personen, nicht aber auch dere»DeScendcntcn den Gerichtsherren gehören. Absch. 713. i>. 3111. (1680). Der Einzüglinge halber rcferirt der Landwcibcl als Registerführer über die Leibeigenen: Zur Zeit, da Constanz das Vogteiamt bcsaß, habe der Landvogt die Leibeigenschaft aller Einzüglinge unangefochten im Besize gehabt; dieser Bcsi!sei auf die Eidgenossen übergegangen; erst vor etwa hundert Jahren habe der Fürst von St. Galle»Einwendungen dagegen erhoben, doch ohne eine Acnderung zu bewirken; endlich 1668 haben die Mrichtsherrcn ihre Ortsstimmen erhalte». Ferner zeigt er an, daß der Bischof von Constanz in seine»thurgauischen Gerichten eine Bereinigung oder Oeffnung gemacht und den Einzüglingen geboten habenach einem Aufenthalt von sechs Wochen und drei Tagen sich als leibeigen einschreibe» zu lassen. D»'Abgang, den die Eidgenossen seit 1668 an Leibeigenen erlitten, wird auf 400 bis 500 Personen geschässDie Angelegenheit wird in den Abschied genommen. Absch. 727. st.