Thurgau.
firmation den Obrigkeiten in den Abschied gesezt. Absch. 479. v. — g»7 (1670). Den Ettcr'schcn Erbenvon Birwinken wird, da der Gegentheil, die Stift Bischofözell, nach Hause verreiset ist, ebenfalls dieHeimkehr erlaubt, der Streit also auf künftige Tagsazung geschlagen, doch in der Meinung, daß dieserAppellationöstreit den drei Abgeordneten, welche in die Landgrafschaft hinaus zu reisen bestimmt sind, zurAusgleichung empfohlen werden sollte, was bei Anlaß der Untersuchung der Schloßgebäulichkcitcn geschehenkönnte. Absch. 506. mm. — g»8. (1672). Gegen die Einzüglingc soll bessere Observanz angeordnet und dieschädlichen Bräuche abgeschafft werden. Absch. 543. k. — g»!> (1672). Nachdem voriges Jahr denEtter schen Erben in Bezug auf ihre Weigerung, der Stift BischofSzcll den Fall zu entrichten, in Ab-wesenheit der Stift auf das eingelegte Erläutcrungöbcgchren eine den Abschieden von 1575 und 1665entsprechende Antwort ertheilt. jezt aber von der Stift dagegen Beschwerde erhoben worden ist,wird die Execution unbeschadet des vorigen Jahres crtheiltcn Reccsscs sistirt, um in dieser Sache vorerstdie Meinung der Obern zu vernehmen; zugleich wird dem Abschiede zur Erläuterung ein Memorial bei-gefügt. Sodann wird dem durch die Ettcr'schcn Erben im Namen gemeiner Unterthancn vorgebrachtenGesuch um die Bewilligung einer Landsgcmcinde entsprochen, doch soll selbe dem Gebrauch nach durch un-parteiische Ausschüsse im Beisein der hochobrigkeitlichen Amtleute stattfinden. Erläuterung: Der Leib-herr bezieht (laut Memorial) von einem Mann, dessen Kinder demselben Lcibherrn gehörig sind, daS -beste Stük Vieh, sei es Pferd oder Rind, doch nehmen etliche Lcibhcrrcn nur die Hälfte des Schazungs-werthcs desselben; dicß ist der Leibsall. Bon einem Weibe bezieht der Leibhcrr das beste Kleid, in demsie an heiligen Tagen zur Kirche gieng, und den silbernen Gürtel, doch nicht in nut.nrn, sondern nach demSchazuugöwerth; dieß ist der Gcwandfall. Wenn eines gestorbenen Manncö hinterlasse»? Kinder einemandern Lcibherrn zukommen oder jener keine leiblichen Erben hinterläßt, so bezieht der Leibhcrr den Laß,das ist ein Zehntheil von allem, was das Feuer verzehren, das Wasser vcrschwcmmc» und der Hagelzerschlagen mag, wobei auch die Zinöbricfe verstanden werden; dicß ist der Laß. Wenn in den zwölf undein halb Gotteshäusern ein Mann eines andern Gerichtöherrn Leibeigene ehelicht, so löst er sie mit einemPaar Handschuhen oder 5 Bazcn; daö ist das Raubrccht. Absch. 546. 7. — gl». (1673). Als Anwaltbei Wittwe und Kinder des Etter bittet Landweibel Engel um Schuz und Rath gegen die von der StiftPstchofSzell auf die Leibeigenschaft derselben neu erhobenen Ansprüche, um so viel mehr, da, wie verlaute,auch andere Gerichtöhcrre» zum Nachthcil der löblichen Orte der Stift sich annehmen wollen, u. f. w. ESwird aber gefunden, da der Rechtsstreit in die Orte gezogen werde, sei der Auötrag abzuwarten; die Ver-sammlung einer Landsgcmcinde fand man übcrdieß bedenklich; denn da gewöhnlich zwei Auögcschossciieder Gemeinden dieselbe besuchen und zwar in der Regel der Ammann und Wcibcl der GcrichtShcrrcn, die>>ch nicht wohl ihren Herren widcrsczen dürfen, können die GcrichtShcrrcn bei der Landsgcmcinde leichtbesuche ausbringen, die nicht durchaus unparteiisch seien, daher solchem Mißbrauch für die Zukunft ab-geholfen werden sollte. Absch. 556. ß. — gl l. (1673). Weil der den Ettcr'schcn Erben zugesprocheneKostenersaz so hoch ist, daß die Stift BischofSzcll darüber sich beschweren zu sollen glaubt, sollen beideParteien auf nächster Jahrrechnung darüber verhört werden. Absch. 56l. 0. — gI2. (1673). Lueernsindet es mit Ehre und Gewissen unverträglich, die im Ettcr'schcn Proccssc der Stift überbundcncn Kostenaufzuheben, will sich aber zu billiger Moderation herbeilassen. Absch. 565. k. — glg. (1673). In Frage
kommt, ob laut Memorial (Beilage zum Abschied) das Fallrccht über die Einzüglingc in den altstiftischen
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