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Thurgau.
Schulden zuerst bezahlt werden sollen, so sei Fall und Laß die älteste, weil angeborene Schuldverpflichtungdes Leibeigenen; auch sei dieser Grundsaz anerkannt worden gegenüber dem Abt von St, Gallen in Bezugauf Ammann Hans im Rhcinthal und Heini Kreis in Romanshoru, sowie gegenüber der DompropsteiKonstanz in Bezug auf Bürgermeister Spiri zu Triboltingcn. In den Abschied. Absch. 358. r. — 2i»7(1663). Das vor Jahren zn drei Vicrtheilcn oder vier Fünftheileu vollendete Verzeichnis! der Leibeigenensoll vervollständigt werden. Absch. 375. rn. — (1663), Ucber die Frage, ob man dem Bischof aus der
Hinterlassenschaft des Hingerichteten Felix Lindcnmaiin Fall und Laß verabfolgen lassen solle, wird im Namendes Bischofs vom Obervogt Zweher in Klingnan ein Memorial eingegeben, daher die Frage wieder in Ab-schied genommen, ob in Bezug ans Fall und Laß zwischen einem malcfizisch Vcrnrthciltcu, dessen Vermögendem Fiscus zufällt, und einem sonst Gestorbenen ein Unterschied zn machen sei. Absch. 379. t. — LiM(1383). Behauptung der reichenanischen Beamten, daß die Eiuzüglinge laut eines (unbekannten) Abschiedsvon 1577 dem GcrichtShcrrcn zugehören, unter welchem sie sich niederlassen, rökoroulluiu. Ibill. v.
— Uli» (l635). Gegen die dem constanzischcn Dekan Pappus zugestellte Erklärung, daß der LandrichterJoh, Häbcrli zu Mauren zwar von der Hinterlassenschaft seiner durch Hcirath der Propstci leibeigen ge-wordenen Hausfrau Barbara Kuglcr den Laß bezahlen soll, Zinsbricfe aber nicht als fahrende Habeanzusehen seien, wird von dem Dekan protestirt, weil solches dem LandcSbrauche zuwider laufe. Auf dieBitte Häbcrlins wird gleichwohl die Exccutiou eingestellt und die Bestimmung getroffen, daß, wenn voneiner leibeigenen Person Schwester- oder Brudcrskindcr vorhanden seien, kein Laß zu beziehen sei, wiesolches die unterm 20. Juni 1575 von neun Orten zur Öffnung der Dompropstei gegebene Erläuterungausweise; untcrdcsseu wird gewärtigt, daß ein Ausschuß der Laudgrafschaft Thurgau einer- und die Dom-propstei mit den Gcrichtsherrcn andererseits ihre beidseitige» Behauptungen betreffend die Belastung derZinsbriefe und die Werthnng des Falls und Lasscs, besonders das vom Landvogt Amrhhn gefällte Urthcil,daß 2 Gulden das Minimum des Falls und Lass«s und in Abgang naher Verwandten der zehnte Pfen-ning der fahrenden Habe verfallen sei, zu näherer Erörterung und Entscheidung bringen. Absch. 42<1. lelc.
— Z«l» I. (1665). Bei Anlaß dcS Häberli'schcu Proeesscs wurde der frühere Gedanke wieder aufgenommen,das fremden Lcibhcrrcn zustehende Fallrechl auszulösen. 16ül. II. — (1666). In den Abschied, daß,um eine Rcmcdur wegen des Falls und Lasseö zu treffen, eine Taxe von etwa 5 Gulden auf die Personanzusczcn sein möchte, damit die lcibcigcucnen Nnterthaucu dieser beschwerlichen Last lcdig würden, Absch.434. m. — (1666). Da auch im Thurgau Auökauf des Lcibsalls gewünscht wird, sollen der Land-vogt und die Amtleute den seit zehn bis zwanzig Jahren sich ergebenden Durchschnitt des Ertrags berechnenund ein Projcet entwerfen. Absch. 442, 2. — t (1666). Die Amtleute erhalte» Befehl, sich zu er-kundigen, ob und aus welche Weise die Leibeigenen im Thurgau, die mit Fall und Laß zum Höchstenbeschwert werden, zu ledigen sein möchten. Idül. uu. — 30?. (1667). Dem Domeapitcl zu Coustanzwird bewilligt, vom Landrichter Häbcrli den streitigen Fall für seine Frau, sammt den Proceßkostcn, znbezichen; hingegen wird die Prätcnsion des DomcapitelS, betreffend die ihm zuständigen zchntbareu Güterim Thurgau, zu gütlichem Verbrich an den Landvogt gewiesen. Absch. 459. ev. — ttM». (1668). Aufbezügliches Vorbringen der geistlichen und weltlichen Gcrichtsherrcn der Landschaft Thurgau wegen derFälle wurde, nachdem man die betreffenden Actenstükc und Abschiede von 1509, 1573, 1626, 1653 und1654 durchgesehen hatte, durch einen Ausschuß ein Vorschlag über alle Punkte aufgesezt und zur Eon-