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Thurgau.
aber wird insinuirt, Jemand nach Zürich abzuordnen, um den Sachverhalt zu eröffnen. Absch. 55. b. —287. (1651). Das Gotteshaus Muri ist bei dem Kaufe von Klingenberg zu schüzcn, indem die Lchen-schaft bei den regierenden Orten verbleibt und der Lehcncid bereits geleistet ist. Absch. 57. x. — 288.(1651). Der Anzug Zürichs wegen des Kaufs der Herrschaft Klingcnbcrg ab Seiten deö Klosters Muribleibt für so lange eingestellt, bis man im Thurgau der Sachen mehreren Bericht haben möge. Absch.58. tl. 28?>. (1651). Zürich gibt sich endlich wegen des Verkaufs Klingcnbcrgö an daö GotteshausMuri zufrieden. (S. Absch. 59. I. l>.). — 2M». (1651). Zürich rügt cS, daß ihm nicht auch wie andernOrten Anzeige gemacht worden, daß Klingcnbcrg käuflich sei. Ibiä. II. s.
Aebenfcls.
Art. (1654). Nachdem der Prälat von St. Urban die Mehrheit der OrtSstimmcn für Be-
willigung des Kaufs der Herrschaft LiebcnfclS gewonnen hat, widerspricht Zürich kraft der Abschiede.Absch. 122. g.
Randcgg (Sandegg?).
Art. (167t). Die Anzeige des Landvogts, daß die Jesuiten daö gefreite Schloß „Randcgg"um :>29t) Gulden erkauft, der Bischof von Constanz als Lchcnhcrr auch seine Zustimmung dazu gegeben,als Landvogt jedoch Bedenken getragen habe, die Besizuug in todtc Hand übergehen zu lassen, fällt in
den Abschied. Absch. 523. o.
Sonncnbcrg.
Art. (1678). Kein Ort soll sein Placct zum Verkauf des Schlosses Sonuenberg im Thurgauin unkatholischc Hand crthcilen. Absch. 692. e. — (1678). Auf Bitte deö Bischofs von Constanz,dcl geistlichen und weltlichen GerichtShcrrcn und ganzer Geistlichkeit, die Herrschaft Sonncnbcrg nicht inunkatholischc Hände fallen zu lassen, wird von den vier Orten Lucern um Ucbcrnahmc derselben ersucht.Luccni entgegnet, es habe bereits mit dem Herrn von Bcroldingen Unterhandlungen gepflogen und 65,1)91)gute Gulden angeboten, eine höhere Summe als die, um welche die Herrschaft in dem Erbe an Herrnvon Bcroldingen gelangt sei; das Anerbieten sei jedoch verachtet worden; der Verkäufer sollte sich erinnern,unter welcher Bedingung die «Herrschaft im Erbe an ihn übergegangen sei und unter welchem Vorwandcer seine Hcirathsdispcnse von Rom erhalten habe; Niemand habe also mehr Verpflichtung, als die beiden»beliehen Familien Bcroldingen und Roll, die Herrschaft bei katholischer Hand zu erhalten; wenn sie daönicht thun wollen, so möge die bcucdictinische Congrcgation angegangen werden, Hand zu bieten. Dader Nuntius bereits in lczterm Sinne Einleitungen getroffen hat, soll mit demselben nähere Verabredunggeirosfcu und auf Verlängerung des Zugrcchtcö gedacht werden. Absch. 696. m. — (1678). Dadas an die lutherische Stadt St. Gallen verkaufte Schloß Souncnbcrg von Sekelmcistcr Bcßlcr im Namendes Herrn Oberst von Bcroldingen wieder gezogen und daö Schloß au die Benediktiner verkauft worden9t, der Legat nun aber laut Schreiben vom 16. l. M. im Kaufvertrage etwelche Punkte beigefügt wünscht,wird dem Legaten geschrieben, daß die Sache aä rokoroiulum genommen scu Absch. 792. v.
<». Leibeigenschaft und Fall; Einzüglinge.
Art. (1662). Bischof Franz von Constanz rcclamirt von dem Hingerichteten Felix Lindcnmaun,
Ulcm Leibeigenen, den Fall und Laß; denn wenn aus dem scgucstrirtcn Gute die darauf hastenden