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Thurgau.
277. (1659). Canonicuö Franz Pfhffer von Bischofszell, als Abgeordneter der St. Pelagienstift, bittet,die Stift der Herrschaft Berg zu entledigen. Man gibt ihm die schriftliche Erklärung mit, dafi die Stiftim Besize der Herrschaft gegen die Kreditoren, welche den Ueberschlag prätendiren, geschüzt und in Orlis-hausen der Taufstein entfernt werden soll. Absch. 361.1. — 278. (1660). Landrichter Häberli und Mit-interesflrte verlangen, daß, da zu Folge des behaupteten Vorgangs der hochobrigkcitlichcn Siegel undBriefe die Stift Bischofszell die Herrschaft Berg um einen geringen Preis an sich ziehen wolle, wodurchdie andern Creditoren zu großem Schaden kommen, durch den Landvogt den Leztern ein billiger Abtragausgemittelt werden möchte. Während Zürich, Nri und Glarus dazu willig sind, entscheiden die vierandern Orte, mit Bezug auf die bereits ertheilten Ortsstimmcu, Häberli möge sich dieser Sache halbenan die Standesregierungen wenden. Absch. 306. >v.
Dozwyl.
Art. 27!». (1671). Gegen den Verkauf der Gerichtöherrlichkcit Dozwhl, welche von den Herrenvon Bernhausen dem Herrn Rietmann von Bischofszcll abgetreten wurde, macht der Abt von St. Galle»als Lehenherr das Zugrecht geltend. Nach vernommenem Bericht des Abgesandten des Abts wird ausGutheißen der Obern hin des Gotteshauses Absicht, den Posseß zu ergreifen, gebilligt, jedoch daß es seinRecht nicht weiter ausdehne, als bisher geübt worden. Absch. 523. p.
Herder».
Art. 281» (1673). Damit die zum Verkauf auSgesczte, ganz katholische Herrschaft Herdcrn nicht inunkatholische Hände kommc, soll man, wenn nicht weltliche katholische Käufer zu finden sind, Gotteshäuseroder reiche Spitäler zur Uebernabme derselben zu bewegen sich Mühe geben. Absch. 556. I. — 281(1673). In Bezug auf die Herrschaft Herdcrn soll man das Testament genauer einsehen, ob nicht einMittel darin aufzufinden sei, die Herrschaft leichter in katholische Hände zu bringen. Absch. 565. k.
Klingenberg.
Art. 282. (1650). Da die Herrschaft Klingenberg im Thurgau feil ist und allen Anzeichen nachZürich darauf ausgeht, sie anzukaufen, wodurch die katholische Religion in jener Gegend in nicht geringUngelegenheit käme, so sollen die katholischen Orte darauf Bedacht nehmen, einen katholischen Käufer z»finden. Absch. 34. p. — 283. (1651). Der Landvogt wird beauftragt, zu verhüten, daß die zum Vcrkaniausgebotene Herrschaft in unkatholischc Hände gerathe. Absch. 39. ll. — 28 t. (1651). Obgleich s>^nicht geringe Bedenken finden, den Kauf der Herrschaft Klingcnberg einem Kloster zu überweisen, willdennoch zugegeben, daß die Gesandtschaft von Lucern auf der Heimreise dem Prälaten von Muri di<Einwilligung zum Kaufe Klingenbergs zusichere. Indessen möchte dieser Kauf am besten anfänglich a»>eine Privatperson geschrieben werden. Absch. 42. 2. — 283. (1651). Zürich findet den Kauf der Herlschaft Klingenbcrg ab Seite des Klosters Muri frühem Abschieden, die Veräußerungen in todte Ha»!untersagen, zuwider und wünscht Aufhebung desselben. Da wegen Mangel an Instruction der Anzugden Abschied genommen wird, ersucht Zürich, den Kauf vorläufig wenigstens zu suspendiren. Absch. 52. K— 281». (1651). Die Einwendung Zürichs gegen den Verkauf der Herrschaft Klingenbcrg an daö Gottc(Haus Muri, als in todte Hand, erscheint durch die Bereitwilligkeit Muri'ö erledigt, jene Herrschaft a^Lehen der regierenden Orte zu übernehmen und einen ordentlichen Lehcntrager zu stellen; Luccrndaher nach Zürich berichten, daß man auf nächster Tagsazung darüber eintreten wolle; der Stift M^