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Thurgau.
Jakob Zollikofcr zu Orlishausen zugefallenen groben Erbe dem Landvogt Gaffer den Abzug verwei-gerte, wird zu Bezahlung desselben verfällt. Da Rittmeister Jakob Wcrdmüllcr von Zürich, ebenfallsmit einer Tochter Zollikofcrs verehelicht, laut Vertrag von ltj.'ill gleichermaßen um den Abzug auge-fordert wurde, wendet die Gesandtschaft Zürichs ein, jener Abschied sei nie practicirt worden, auch seiennur einen Monat vor jenem Abschiede die Gerichtsherren gegen einander vom Abzug frei erklärt unddieses 165^1 bestätigt worden. Die übrigen Orte behaupten, der Vertrag von nehme die GerichtS-herrcn nicht aus. Zürich erwidert, gerichtshcrrlichcö Gut sei vor- und seither ohne Abzug in die Orteund über den Rhein gegangen; Härders Beispiel, der leibeigen, und RüppliS Beispiel, der Bürger derStadt Frauenfcld war, beweisen nichts. Da auch diese Einwendungen nichts verfangen, verlangt dieZürcher Gesandtschaft Einstellung des Geschäfts. Auch dich wird nicht zugegeben, ebenso die Hinterlegungder in Frage stehenden Summe abgelehnt, das Geld hinter dem Rüken von Zürich und evangelisch Gla-ruö vcrtheilt, übrigens beschlossen, älteru Abzügen nachzufragen. Die Bestimmung, daß das außer dieEidgenossenschaft gehende Gerichtsherrengut insofern abzugsfrei gehalten werde, als ein Gegcnrecht auf-gewiesen werden könne, bezieht sich nur auf alte, verschriebene und obrigkeitlich zugestandene Gegcurechtc,nicht auf neue, erst zur Zeit des Erbfalls gegebene Versprechen. Diese Erläuterung ist auf Wohlgefallenheimzubringen. Absch. 727. so.
kk. Verkauf von Gerichtsherrschaften.
Art. slti<i5). Gemäß frühern Abschieden wird verordnet, es dürfen keine Gerichtshcrrlich-
keitcn, Höfe und Güter ohne ConseuS der hohen Obrigkeit in todtc Hand übergehen. Absch. <120. Hdb.
Berg.
Art. (l653). Die daö Thurgau mitregiereuden katholischen Orte finden für gut, dem Bischofvon Constanz und der Stift BischofSzcll zu schreiben wegen der Herrschaft Berg, die gegenwärtig zu ver- "kaufen ist. Mau wünschte nämlich, daß BischofSzcll, das bereits ttt.Wi) Gulden darauf stehen hat, dieselbezu Händen zöge, damit sie nicht in evangelischen Besitz gcrathe. Uri stimmt nicht bei. Absch. «5. u. — !
(l654). Auf die Klage der Stift BischofSzcll über erlittenen Betrug bei Ankauf der HerrschaftBerg wird dem Landvogt geschrieben, er solle, wenn der Kauf nicht mehr rükgängig gemacht werden könne,die Verkäufer anhalten, ihre Versprechen zu erfüllen. Absch. ll7. in. — fltiiil). Die Stift
Bischofszell berichtet durch ihre Abgeordneten umständlich, wie es sich mit dem Kauf der Herrschaft Bergverhalte, wobei bemerkt wird, daß, wofern die Stift verbunden sein sollte, den Kauf zu halten, cö ihrRuin seiir würde. Sie bittet deswegen dringend, ihr mit Rath und Hilfe beizustehen. Hierauf wirdbeschlossen, die Stift solle die Sache zu Papier bringen und den Obrigkeiten einsenden; inzwischen sollsich Luccrn beim Bischof von Constanz für eine friedliche Vcrglcichung der Angelegenheit verwenden undihm eine Zusammenkunft der intcrcssirtcn Parteien vorschlagen. Absch. l lf). v. — 2<»7. (lll5-l). Wennder Kauf nicht aufgehoben werden kann, sollte doch ein Nachlaß au der Kaufsumme crzwckt werden, derden Schaden compensire, und zwar um so mehr, da bestritten wird, daß der Hof Whla zur Herrschaft ,gehöre. Absch. I^v. I. — (ltik>5). Propst und Capitcl der Stift BischofSzell bitten durch Dr.
Gallati, Pfarrer daselbst, die katholischen Orte möchten sie doch der Herrschaft Berg entlasten, namentlichdazu helfen, daß die gegen Brümsi erhobene und nun bei dem Landvogtc anhängig gemachte Klage über