Thurgau.
117!»
Stande Zürich oder der Landschaft Thurgau zum Abzüge pflichtig seien; ob überhaupt der Abzug demLeibe nach folge oder dem Herrn des Ortcö, wo das Gut liege? ES wird zwar die Ansicht ausgesprochen,daß zum Unterschied von der Confiscation der Abzug dem Leibe folge, aber einstweilen verordnet, sich derAbzugssumme an dem Hauptgut bis auf Weiteres zu versichern. In Bezug auf die Grafschaft Khburgbehauptet Zürich, es bestehe herkömmlich gegenseitige Abzugsfrcihcit. Dem Pfarrer Erhard Kessclring,Sohn Christophs zu Wigoldingcn, da er noch Thurgaucr ist, wird der Abzug vom väterlichen Erbe er-lassen. Absch. 358. p. — 255. (1662). Die wegen der Abzüge auferlegten Arreste sollen zwar einst-weilen und bis zu einer eigentlichen Beschlußfassung in dieser Sache aufgehoben, dagegen die Leistung desAbzugs durch Bürgschaft gesichert werden, wovon der alte und der neue Landvogt in Kenntniß geseztwerden. Absch. 37l. ss. — 254. (1664). Lcnzburg und Thurgau sind gegenseitig abzugsfrci. (S. Absch.465. e.).— 255. (1666). Ausschüsse von Arbon erklären die von Landvogt Ehrler betriebene Forderungdes Abzugs als unstatthaft, weil Arbon davon exemt sei; der Landvogt beruft sich aus den zugischcn Ab-schied von 1653. Die Mehrheit beschließt in leztcrm Sinne, in der Meinung, daß von allen seit 1653eingetretenen Fällen die 5 Proccnt nachbezahlt werden sollen, es sei denn, daß Arbon die Befreiung erweisenkönne; doch bleibe der Gemeinde Arbon das Gegcnrccht vorbehalten. Zürich und Lucern erklären, daßsie die Ezception als genugsam erwiesen betrachten. Absch. 442. oc. — 25«. (1672). Als LandvogtBusst seine lcztc Amtörcchnung ablegte und der neue Landvogt Wascr von Zürich beeidigt wurde, ist in Erin-nerung an den Abschied von Zug von 1653 gefunden worden, daß der Weigerung Vieler ungeachtet von weg-ziehendem HcirathSgut wie von Erbgut 5 Proccnt Abzug entrichtet werden sollen, wie auch anderwärtsdon solchem in die Landgrafschaft gehenden Vermögen solches bezogen wird; darunter sollen auch BischofS-zcll und Whl begriffen sein. Absch. 546. u. — 257. (1674). (Die IX Schirmortc zu Dicfienhofen).Schultheiß Melchior Förster und Amtmann Wcgclin, Abgeordnete von Dießcnhofen, bitten, die Gesandt-schaften ans eine künftige Tagsazung zu instruircn, daß daö dießcnhofcnsche Abzugsrecht auch auf die unterDießeuhofer Botmäßigkeit wohnenden, doch nuverbürgerten Leute in Anwendung zu bringen sei. Absch.665. — 258. (1676). Auf den Bericht des Landvogtö Göldli, betreffend den Abzug von der Ver-lastcnschaft des Prädicantcn Schädler, wird gefunden, es sei dicß ein altes Recht, so daß Zürich ohneGnind dagegen Einwendung mache; denn man werde den Titel Prädicantengut nie passiren lassen. Indicstm Sinne wird dem Landvogt aufgetragen, sich des Guts zu versichern und eö bis auf Weiteres zuverwahren. Absch. 646. K. — 25?». (1676). Zürich beschwert sich, daß der thurgauische Landvogt vonder Hinterlassenschaft dcö Pfarrers und Dekans Schädler zu Langcnrickenbach den Abzug verlangt. (S.Absch. 643. k.). — 2 «tt. (1676). Die Mehrheit verzichtet aus den Abzug von der Hinterlassenschaft desDetans Schädler. Absch. 656. eo. — 2«!.. (1686). Landvogt Gasser berichtet, daß Zürich der For-dluuig des Abzugs von der nach Zürich und Schaffhauscn fallenden Hinterlassenschaft des Herrn Zolli-kofcr von Orlishausen widerspreche, auf den zugischen Abschied von 1653 sich beziehend, der seither vonden Landvögten nicht practicirt worden sei. ES wird gefunden, das Versäumnis; dcS einen oder andernLandvogts sei eben so wenig maßgebend, als die von Zürich auf eigenem Gebiete den thurgauischen Ge-uchtsherren zugelassene Abzugsfrcihcit. Daher soll der Landvogt den Erben die Vorweisung eines treuenInventars gebieten und so viel von der Erbschaft in Verwahrung nehmen, als der Abzug betrage. Absch.
25. K. ^ 2«2. (1686). Friedrich Jmthurn von Schaffhausen, der von dem ihm von seinem Schwäher