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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

habe, legt er nun ein Urtheil vor, laut welchem der Urheber jener Aussage, Walthard Wirz von Uuter-walden, Pfarrer zu Stadorf, von dem bischöflichen Officium zu Constanz zum Widerruf und Kostencrsazverfällt worden sei. Absch. 727. fifi.

Abzug.

Art. 21)1. (1649). Die Stadt Constanz erhebt durch Stadtvogt I. Jakob Lauz und Kanzlei-Verwalter Philipp Heintzcl Beschwerde, daß die thurgauischcu Landvögtc seit einiger Zeit bis dahin nichtgeübte und den Privilegien der Stadt Constanz zuwiderlaufende Abzüge fordern, wie namentlich der Land-vogt Jakob Füßli von Zürich. Auf Bericht des Landschreibers und nach Einsicht der AmtSrcchnung deöLandvogtS Füßli wird aber gefunden, daß es bei den 1646 angeordneten Abzügen um so mehr sein Ver-bleiben haben müsse, da Constanz mit der Forderung der Abzüge den Anfang gemacht habe; in Zukunftdagegen soll die seit Menschengedenken übliche Observanz beobachtet werden, daß beiderseits nur dannAbzug gefordert werde, wenn Vermögen als Erbe oder als Legat aus dem Thurgau nach Constanz oderaus Constanz in die Landgrafschaft übergehe. Absch. 19. k. 211. (1649). Wo nicht ein Gcgcnrcchterweislich ist, soll der Abzug vom Erbgut gefordert werden. Ibid. ll. 215. (1651). Antrag, mitdem Abt voil St. Gallen zu Beobachtung des Gegcnrcchtö, beziehungsweise zu Erlassung des Abzugs,sich zu verständigen. (S. Absch. 59, II., v.). 21<i. (1653). Einige Gesandten erheben gegen den zuBaden am 2. September l. I. in Bezug auf den Abzug gefaßten Beschluß die Einwendung, daß dieRedaction nicht richtig sei, ihre Obrigkeiten daher die Zustimmung verweigern. Absch. 1l)9. v. 217-(1654). Die GerichtSherrcn und die Landschaft erheben gegen die vom Gut des Lux Hafner, der in dieLandschaft St. Gallen hinübersiedelte, durch den Landvogt eingeforderte Abzugösumme von 7t) Guldendie Einwendung, daß zwischen den Landschaften St. Gallen und Thurgau Freizügigkeit bestehe. DelLandvogt rechtfertigt dic Forderung mit der Behauptung, daß dic Quartiere Lommis, Wcllhausen u»dPfhn an dem Freizügigkeitövertrag keinen Antheil genommen haben, daher auch auf denselben sich zu be-rufen nicht befugt seien. Beschluß: Die 7t) Gulden werden nicht zurükgcgeben, in künftigen Fällen jedochwird kein Abzug genommen. Absch. 122. t. 218. (1656). Der gewesene Landvogt W. Wirz er'innert, daß im Octobcr 1653 durch Rcceß von Zug aus die durch den Verkauf von Liebenfels an dic StiflSt. Urban gefallene Abzugssumme den Füßli'schen Erben zugewiesen worden sei. Es wird daher de>»gegenwärtigen Laudvogt aufgetragen zu berichten, wie eS sich mit den Ortöstimmcn verhalte, kraft wclchcldie Gemmiugen'schcn als Verkäufer des Abzugs frei erkannt worden seien. Absch. 193. m. 211». (1662)-Landvogt Amrhhn frug lezthin an, «b von einer zu Whlcu unter Zürichs Botmäßigkeit gestandenen »»'längst verstorbenen Person, die in der Landvogtei Güter besessen habe, Abzug genommen werden soll-Zürich schreibt, daß mau die Sache bis zur Jahrrechnung zu Baden aufschieben möchte. Hierauf wirkdem Landvogt ausgetragen, sich deö Abzugs vorläufig zu versichern, ihn aber nicht zu beziehen. Absch-355. k. 25<» bis 252. (1662). Bei Ablegung seiner lezten AmtSrcchnung frägt Laudvogt Amrhhn, obnicht von der Hinterlassenschaft des Jakob Bischof von St. Gallen bezüglich der im Thurgau gelegene»Fr. 32(11), die nach Constanz »gezogen wurden, der Abzug au die Obrigkeit deö Thurgau'ö statt au dic'jenige St. Gallenö bezahlt werden solle, und ob die zu Whlcu gelegenen 2661) Gulden einer in Stam»»heim verstorbenen Weibsperson bei Vererbung derselben aus ihre zu Andclsiugen wohnende Tochter de»'