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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1177
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Thurgau.

gelingt, Zürich zur Aufhebung deö Arrests, nicht aber zum Kostencrsaz zu bewegen. (S. idiä. filili.).

232. (1676). Der Wasserstreit auf die Mühlen zu Eschenz und Licbcnfcls, zwischen den beidenPrälaten zu Einsiedel» nnd St. Urban, wird durch einen EhrenauSschuß also vergliche»,daß die Par-teien es hoffentlich angenommen habe» werden." Ibill. sss. 263. (1672). Die Gesandten von Zug,legen ein Schreiben von katholisch Schultheiß und Rath zu Fraucnfeld vor, laut welchem daö Haus desWerner Hurtcr der Kirche anheimgefallen sei, sie dasselbe mit Schaden verkauft habe, Franz Hurter nunaber dasselbe zu Gunsten seiner Kinder an sich ziehen und mit dem in Zug liegenden Vermögen seinerKinder dckcn wolle, während doch bei verganteten Gütern ein Zugrccht gar nicht stattfinde und Zugjenes Vermögen nicht herausgebe und überdies! Hurtcr böswillig genug wäre, dasselbe den Evangeli-schen in die Hände zu spielen, Beschluß: Der Landvogt soll den Hinter zur Ruhe verweisen. Absch.539. t. 231 (1674), Die von Hauptmann Lussi während seiner Vogtcivcrwaltung im Thurgan demHurter angelegte Buße wird zu Kräften erkennt und soll Hurtcr durch den regierenden Landvogt zu derenErstattung angehalten werden. Absch, 577, l>. 235. (1674). Dem Landvogt Waser wird befohlen,den Mezgcr Th,Jägkh" in Mühlheim zu Bezahlung der Rccognition, Kanzlei- und Sicgcltaxe für dieihm von Landvogt Lussi verliehene Ehehafte des Mczgcrrechtö anzuhalten, indem diese Verleihung vorder den GerichtShcrrcn eingeräumten Befugnis; stattgefunden habe. Absch. 579. k. 23 <i. (1674).lieber den Handel des AmmannS Wehrli gegen alt-Landvogt Waser wird, da er sich von Ort zu Ortbegibt, nicht eingetreten, Absch. 599. g. 237. (1675). Zollikofcr'schcs Fideikommiß Altenklinge».(S. Absch. 629. o.). - 23«. (1676), Auf Bericht des LandvogtS Göldli, daß der Vater des Ulrich Häberlivon Mauren, welcher abermals über die früher» vielfältigen Ehebrüche hinaus, dercnthalbcn er schoneinmal begnadigt worden, sich mit einer Ehefrau vergangen habe und noch anderwärts verdächtig undlandflüchtig geworden sei, durch ein Testament einen Tag vor seinem Tode an die Stelle dieses seinesSohnes desselben Kinder zu Erben cingcsczt habe, wird dieses Testament, als in krauäoin der hohenObrigkeit gemacht, ungültig erklärt. Absch. 637. i. 23». (1676). Landvogt Göldli zeigt an, daßLeute von Konstanz unter Bethciligung des NathSherrn Schultheiß mit gcwaffncter Hand auf thurgani-schem Boden bei Krcnzlingcn gewisse zur Sicherheit der Schiffe dienende Pallisadcn ausgerissen haben;auch habe ein Constanzcr ans tbnrgauischcm Boden ein Nez entfremdet; und als der Landvogt die Stellungdes einen und andern gefordert habe, sei geantwortet worden, daß sie dazu nicht verpflichtet seien; aufdie Entgegnung aber, daß sie solche Befreiung mit Siegel und Brief beweisen sollen, haben sie nicht ge-antwortet. Diese Forderung wird nun im Namen der regierenden Orte wiederholt, doch nur mit einemxwepissL erwidert. Absch. 656 bb. 21». (1677). Landvogt Bcroldingen berichtet, daß erden bereitsvon Landvogt Waser wegen Hurerei bestraften H. I. Häberli nnd dessen Sohnsfrau und ihre Tochtergefangen gcsezt habe, bittet um Rath und erhält zur Antwort, er solle jeden Thcil zuerst besonders ver-hören und, wenn die Aussagen nicht zusammen stimmen, größer» Ernst anwenden. Absch. 66-1. u.>211,. (1677). David Pcher von Schaffhauscn behauptet mit seiner auf Güter zu Nußbäumen versichertenForderung an den Salzhcrrn Steiner von Wintcrthnr gegenüber den Forderungen Zürichs nnd Lueerns dasPorrecht zu haben; die beiden Stände dagegen behaupte», daß ihre Fordernngeiz,als obrigkeitlich vorangehen.In den Abschied. Absch. 673. Iisi. 2 42. (1686), Da bei vorjähriger Tagsaznng dem LandammannDominik Rüppli in session« vorgehalten worden war, daß er über die löblichen Orte ehrenrührig geredet