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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1175
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Thurgau. "

wird bestätigt und dem Landvogt empfohlen, derselben Hilfe zu gewähren. Absch. 331.1. 213. (1661).Zürich bringt an, daß aus das von Maria Albrecht zu Wcinfeldcn verkaufte Haus die Tochter derselbenverspätet das Zugrccht geltend machen wollte und daß der Landvogt ohne Beisein des zürcherischen Ober-vogts, als der Gegenpartei, hierüber ein Urtheil ergehen ließ, worüber Zürich sich beschwert. Dem Land-Vogt wird geschrieben, mit der Exemtion bis zur badischcn Jahrrcchnnng zuzuwarten. Absch. 3-i2. 6. -211. (1662). I. B. Lcdergcrwcr von Whl. Anwalt der Harder'schen und Müller'schm Praten enteilvon St. Gallen und Whl, klagt, daß. nachdem durch die Ortöstimmcn der regierenden Orte auf cmgelangte. das Gotteshaus Petershausen begünstigende Schreiben Oesterreichs und anderer äußerer Standeder auf die Petershausischen Gefälle im Thurgau gelegte Arrest aufgehoben worden. n.cht nur keine Be-zahlung erfolgt. sondern ihnen auch noch die Hypothek der beiden Höfe auf Wald und andere Kentenund Gülten entzogen, hiemit nur noch laut der Clause! des Pfandbriefs auf die »n Thurgau liegendenPctershausischeii Gefälle zu greisen übrig gelassen sei, was zu erlauben die regierenden Stande no magebeten werden. Beschluß, dem Prälaten zu schreiben, daß man. wenn nicht bis zuBezahlung erfolge, die Sache dann entscheiden müßte. Luceru stimmt nicht bei. l )- - - u21». (1662). Aus das hinsichtlich des auf peteröhausischc Güter gelegten Arrests von Obels von . oeingelangte Schreiben wird, da besonders Luccrn an der abgegebenen OrtSstnnmc festhält, geantwortet,man werde auf folgender Tagsazung.darüber eintreten. Absch. 353. o. 21«. (1662). ^

alten Verwalterin zu Tobel, Frau Albrecht, über ihre Angelegenheit wegen des Hannes 1" ^bei der ersten Confcrenz die Hilfshaud möge geboten werden, ist dieses zur Eunnernng dein e>

gefügt worden. Absch. 370. ll. - 217. (1664). In der zwischen dm Landrichtern Etter und Eberllschwebenden Sache mag Schwhz dem Landvogt für den Ansang das Ansinnen machen, o^ ^

schäft in gute Erfahrung zu bringen, um dann die Obrigkeiten darüber zu berichten. )-218. (1665). Nachdem durch Obervogt Wir; von Rorschach die gegen das Ritterhaus Tobel geil )Landcnbcrg'sche Ptätcusion erwiesen und zugleich gezeigt worden war, daß die Sache nicht der ein gcilicheS oder fremdes Gericht gehöre, wurde der angelegte Arrest bestätigt und im Weitern verfugt, a! w4300 Gulden Admodiationsgelder von dem Verwalter von Tobel zur Hinterlage dm> Landvigte exra >'werden sollen. Lucern stimmte zu diesem Arreste nicht. Absch. 420. 66. 21.1. (1665). Wie >e vonLandrichter Joh. Etter von Mühlhcim bei Erbtheilung der Hinterlassenschaft seines Vaters über ctwel )tHäupter, Landvögtc, Amtleute, seine Schwäger und Verwandten ausgcstoßmm Scheltnngm abgewandc tworden seien, mögen die Gesandten berichten. Etter wird zu offener Ehrenerklärung und zu einer Buvon 700 Gulden verfällt. I61Ü. im. - 220. (1665). Erläuterung zu dem zwischen Stadtschrc.ber Locherund Vogt Huberö Söhnen zu Ni-dcrwhl in Baden gesprochenen Urtheil. daß den Lcztern nämlich aserweislich auf dem Hofe liegende väterliche und mütterliche Erbgut vom Stadtschrciber ausbezahlten emlaufende, nicht authentisch verschriebene Schulden aber abgewiesen sein sollen. Absch. 4W. 1.(1666). Leonhard Ghgcr von Illhard, wegen eines an einer Landstrcichcrin begangenen unvorsaz > )cnTodtschlags aus dem Lande entwichen, wird auf Empfehlung des Landvogts und der Amtleute M, o )mit Vorbehalt der Ratification der hohen Obrigkeiten, begnadigt. Absch. 442. kk. 222. ^

walden bringt an, daß der Nuntius Aufhebung des auf die Güter des Hauses Tobel gc cg m Arrestesverlange, und zwar aus dem Grund, weil es geistliche Güter seien. (S. Absch. 465. 6.). 223. (166,).