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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

hinsichtlich der vom Abt zu Fischingen über Vcrlezung der Collaturrechte von Spiegelbcrg erhobenen Be-schwerde; auch soll er nachfragen, ob nicht in einer Kirche unweit BischofSzcll von einem gewissen Scho-binger ein Taufstcin für die Unkatholischcn aufgestellt worden sei. Absch. 262. k. 2tt3 (1659). DaSGesuch des Cardinalö von Hessen um Aufhebung des von Landvogt Hirzcl der Wittwe des Verwaltersvon Tobel zu Ungunsten des Priors von Osterhausen, als Comthurö von Tobel, bewilligten Arrests undum folgeweise Ermöglichung des Bezugs einer auf 9i)<)t) Goldguldeu ansteigenden Forderung wird in-8trulmüum nach Baden in den Abschied genommen. Absch. 289. >. 2<»t (1659) Das JntercessionS-schreiben Basels wegen Peter Roschet in seinem Handel mit Junker Gölderich wird zu beantworten ausnächste Tagsazung verschoben. Absch. 29i). oo. 2tt!4 (1660). Unter andern bereits entschiedenenKlagen der Maria Albrecht ist auch Beschwerde geführt, daß Landvogt Hirzel ihr eigenes Haus zu Wcin-feldcn, ungeachtet eingelegter Jnhibitionöschrciben der gesammtcn katholischen Orte, um eine gewisse Bußefür 24(16 Gulden verkauft habe; da es sie selbst 3549 Gulden gekostet habe, so bitte sie nun, ihr fürihren Sohn das Zugrecht zu gestatten und den Bauschilling durch den jezt regierenden Landvogt taxirenzu lassen. Es wird ihr dieß, doch unter Widerspruch Zürichs, bewilligt. Absch. 366. gg. 2M» (1666).Kaspar Forster von Güttingen, als Kläger gegen Benedict Brauchli von Wiuterthur, mit seiner Appel-lation nach Baden von Zürich ab- und an die Gerichte von Wiuterthur gewiesen, wird gemäß der ihmertheilten Ortsstimmen, weil der Handel im Thurgau sich erhoben hat, von einem zürcherischen Rednerverbeiständet, angehört und die Ezecution des UrtheilS dem thurgauischen Landvogt aufgetragen.Ibick. 88». 2117. (1661). Der von der Abteiverwaltung von St. Gallen (in Landschlacht) auf Gütervon Petcrshauscn ausgewirkte Arrest wird in Folge eingelangter Schreiben von Zürich, von Oberstvon Rost, vom Erzherzog zu Innsbruck und vom Kaiser selbst aufzuheben für gut erachtet; in-deß läßt man dieß den Obern anhcimgcstellt; inzwischen wird der Landvogt davon in Kenntniß gesczt,damit er dann die Aufhebung anordnen kann. (S. Absch. 319. 8.). 2118. (1661). Weil der Ar-rest auf die Güter von PeterShauscn aufgehoben ist, wird in das Begehren des St. gallischen KanzlersHärder nicht eingetreten. Absch. 324. e. 2<M (1661). Auf Anfrage des Landvogtö, ob eine zuWyl wohnhafte, daselbst wegen Ehebruch und Blutschande um 866 Gulden und am Leibe gestrafte Weibs-person, deren Güter im Thurgau liegen, in Vorauösezung, daß sie auch im Thurgau Verbrechen begangenhabe, ebenfalls noch im Thurgau inquirirt oder nach ihrer Verurthcilung in Whl ihre im Thurgan lie-gende Habe in ähnlicher Weise confiscirt werden solle, wie das mit Ammann Dictschi im Rheinthalwegen einer im Toggcnburg liegenden Alp geschehen ist (wobei es freilich hieß, daß die Alp dem Fürst-abt freien Willens geschenkt worden sei), wird gefunden, es möge der Landvogt gebührend inquiriren und,wenn die Person sonst malcfizisch gewesen sei, nach seiner Discretion weiter handeln. Absch. 327. x.2lv (1661). Da Frau Albrecht den Anspruch an das Zugrecht auf daö Haus in Weinfeldcn nichterneuert, Zürich hingegeil den Hergang erläutert hat, fällt die Sache aus den Tractanden. Ibill. pp. ^211. (1661). Cardinal Friedrich von Hessen, Obcrstmeister des Johanniter-Ordens, bringt laut nach'träglich eingegangenem Schreiben (datirt Hcitcröheim 18. Juli) die Privilegien seines Ordens in EriMnerung, um sich gegen Bestrafung der Haushälterin Albrecht in der Comthurci Tobel zu verwahren. DasSchreiben, welches erst vierzehn Tage nach Schluß der Jahrrcchnung einlangte, wird dem Abschied beige-legt. IVtck. gg. 212. (1661). Daö von Maria Albrecht im vergangenen Jahre erhaltene Urtheil