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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

Landvogt von den katholischen Orten Befehl nachzuforschen, ob der wegen des Wigoldinger Handels ver-bannte Hans Ernst wirklich im Thurgau verborgen sich aufhalte, und ihn im Betrctungsfallc mit er-kannter Gebühr zu bestrafen oder die Sache den Obrigkeiten zu berichten. Absch. 496. vv.

o. Verschiedenes.

Art. Ii»«. (1649). Auf wiederholtes Gesuch des thurganischcn Landvogteö um Weisung, wie erden Prozeß des Haus Gautschc von Whl zu Ende führen solle, wird in Betracht gezogen, daß, da derSohn die Mutter mit Schlägen angefahren, sich also malcfizisch gemacht habe, man nicht auf das Gutder Mutter greifen und dadurch den Sohn strafen könne, sondern sich einstweilen darauf beschränkenmüsse, zu untersuchen, ob Zürich wirklich laut Bertrag zu seinem Verfahren berechtigt sei; der Landschrcibersoll also diesen Vertrag aufsuchen. Absch. 7. d. Ii»I . (1649). Da Adrian Kncnz von Weinfeldensich erklärt hat, daß er auf das Ehcvcrsprcchcn verzichte, wenn ihm aus dem Vermögen seiner vermeintenBraut eine gebührende Entschädigung gegeben Werve, wird der Landvogt angewiesen, in diesem Sinnemit dem Vogtlentcn der Braut zu unterhandeln; bleibe dicß ohne Erfolg, so werde man laut Instructionrechtlich darüber entscheiden. Absch. 16. III. I!»2. (1651). Den V kathol. Orten wird angezeigt, daß derComthur Stnrmfedcr selig von Tobel an den Herrn von Roll zu Händen der regierenden Orte eineDonation gemacht habe. Die Orte mögen sich entschließen, ob sie diese Schenkung annehmen und selbevielleicht noch vermehren wollen. Absch. 39. m. (1651). Da man berichtet worden, daß wei-

land Comthur Sturmfcdcr zu Tobel den VII regierenden Orten 84,666 Gulden verehrt habe, aber bei dem Nach-schlagen nicht aufgefunden wurde, bei wem dieses Geld liege, wird die Sache all rekoronduin genommen.Absch. 46. I. (1651). Mit Beistand des Landammanns Pcrcgrin Zwehcr erscheinen die Roll-

schcn Erben, Karl Emanucl Bcßlcr und Joh. Anton Püntincr von Uri, und erweisen in ihrem eigenenund ihrer Miterben Namen, daß, wie die Comthurcn Joh. Ludwig von Roll und Andreas Sturm-feder von Oppenwhler wegen der Comthurei Tobel streitig geworden seien, die regierenden Orte die Eom-mendc Tobel als Depositum dem Herrn von Roll zuerkannt haben, daß unter Vcrmittclnng des päpstlichenNuntius aber am 26. Juni 1624 zwischen den beiden Ansprechen: ein Vertrag zu Stande gekommen sei,vermöge dessen der Herr von Roll für die vierzehnjährige Nuzung 15,666 Gulden bezahlen und die Com-mendc noch drei Jahre lang lehensweise gegen Bezahlung von jährlich 3666 Gulden inne haben solle,daß dieser Vertrag auch am 15. Juli 1626 die Bestätigung der regierenden Orte erlangt, Sturmfcder lautVollmacht vom 22. Mai 1627 Gabriel Whßing von Luccrn mit der Verrechnung beauftragt und durchdenselben am 20./36. März 1628 in Anwesenheit des Bürgermeisters Bräm von Zürich, Jost BircherSvoi: Lucern, Landammanns Abhbcrg von Schwhz, Landammanns Pfändler von Glarus als Abgeordneteder regierenden Orte zu Tobel sich Pflichtig erklärt habe, dem Herrn von Roll noch 1618 Gulden zuvergüten, woraus also erhelle, daß der Herr von Sturmfcdcr keine Anforderung mehr an den Herrn vonRoll zu machen hatte und hiemit die später von ihm als Geschenk der Eidgenossenschaft gegebene An-weisung auf den Herrn von Roll ohne Werth sei. Man findet sich dadurch bewogen, auf die erhobeilenAnsprüche zu verzichten; nur Lucern nimmt die Sache all rokorondum. Absch. 52. k. (1652).

Victor Grübler von Whl, von seiner Obrigkeit auf ein Jahr laug zur Galeere verurtheilt, aber begna-digt, bittet, daß ihm die durch den Landvogt von seinen thurgauischcn Gütern confiöcirten 566 Guldenzurükgestellt werden möchten. Beschluß: Landvogt Schorns soll auf nächste Tagsazung Bericht erstatten.