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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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Beschlüsse wegen der Landgerichtskostcn und Erhaltung der Findelkinder durch die Quartiere wieder auf-zuheben und sich bereits einiger Ortsstimmcn rühmen, die ihnen gegen ein ansehnliches Geschenk von demgewesenen Landvogt von Bcroldingen ausgewirkt worden seien, und zwar unter unwahren Vorgaben, sowird nähere Erkundigung und Jnstruetionöertheilnng auf nächste Tagsazung für nöthig erachtet. Absch.725. e. 1<tt» (1680). Hinsichtlich der vor etlichen Jahren gemachten, wieder in Anzug gekommenenReformation des Landgerichts wird nichts weiter beschlossen, vielmehr bleibt die Sache aus nächste Jahr-rechnung gestellt, wobei man sich inzwischen erkundigen soll, was dießfalls im Jahr 1673 und seither ge-macht und gehandelt worden. Absch. 727. di>. I«7 (1680). Der St. gallische LandcShofmeistcr vonThurn zeigt an, daß in den zum thurgauischcn Malefiz gehörigen St. gallischen Gerichten die thurgauischenLandvögte Citationen und Nrtheile erlassen, ohne die St. gallischen Amtleute zu benachrichtigen, und diesegleichermaßen gegen die thurgauischen Amtleute die Vertragsbestimmungen außer Acht lassen. Der hier-auf begründete Antrag, zu befehlen, daß bei Malcfizsachcn in jenen Gerichten die thurgauischen Amtleuteni.fts vornehmen, ohne die St. gallischen Amtleute zuvor in Kenntniß gesczt oder in zweifelhaften Fällenbei den Obern Einfrage gemacht zu haben, führt zu dem Beschlüsse, dem Landvogte zu befehlen, daß erin dieser auf Vertrag mit dem Gottcshause St. Gallen beruhenden Sache nicht einseitig verfahre, sonderndie Verfügung der regierenden Orte abwarte. Dabei erwartet man, daß den St. gallischen Amtleutengleicher Befehl ertheilt werde. Idiä. M.

K. Wigoldinger Handel.

Art. 1<»8 u. Ititt. (1664). Die auf den Tagsazungen vom 16. Juni und 6. Juli betreffs derWigoldinger Angelegenheit (Mißhandlung cincö Transports Rccrutcn durch thurgauische Bauern) ge-pflogenen Verhandlungen sehe man in den Abschieden 402, u, u. 403, a. 17» (1664). Zu völligerPacifieirung nach dem Wigoldinger Handel wird durch ein Mandat alles Schmüzcn und Schmähen derReligion halber verboten, wie schon früher 1651 und 1656 geschehen war. Absch. 404. II. 17 t bis 1811«(1664 u. 1665). Weitere Verhandlungen in der gleichen Angelegenheit sehe man in den Abschieden 404. ue.,M-, rr.; 405. n.; 406. n., d., g.; 407. ä., g., d.; 408. n.; 412. nk.; 413. e. u. k.; 414. ll.; 416. o.u. p.; 421. f.; 422. i.; 425. d. 18«. (1666). Hanö Ernst von Wigoldingen, bei dem Wigol-dinger Aufruhr aus dem Lande entwicheil, bittet durch Hans Ulrich Rütti, zu seiner Frau und seinenzehn Kindern zurükkchren zu dürfen, waö auf Fürbitte dcö Landvogts und mit Hinsicht auf sein sonstimmer ruhiges Betragen rokoromlum genommen wird. Absch. 442. M. 18». (1667). Von Zürichwird die Liberation des Hans Ernst empfohlen und dann von allen Orten in den Abschied genommen,n der Meinung, daß die Verbannung inRelegation" auf sein Haus und Güter umgewandelt werdenkönnte. Absch. 453. o. 18» (1667). Der Landvogt empfiehlt den Hans Ernst besonders um seinerHausfrau und seiner Kinder willen zur Begnadigung; die Fran fleht persönlich darum. Obschon nicht alleGesandten dazu instruirt sind, werden doch alle die Bitte ihren Obrigkeiten empfehlen und dem thur-gauischen Landvogte den Entscheid überschreiben lassen. Absch. 459. >v. 187. (1667). Die Orte wer-den gemäß leztcn badischen Abschieds an die Liberation des Hanö Ernst erinnert. Absch. 463. p.>88. (1668). Auftrag an den Landvogt, dem Verfasser des gegen die katholischen Orte betreffend denWigoldinger Handel gerichteten PasquilgedichteS (wahrscheinlich ein Prädieant) nachzuforschen und ihnexemplarisch zu bestrafen. Absch. 475. tk. 18». (1669). In Folge Antrags von Schwhz erhält der