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Thurgau.
Unterthanen zu entscheiden hätten, was in zweifelhaften Fällen die hohe Obrigkeit angehe, als eine Un-anständigkeit bezeichnet wurden, verschob man Weiteres auf die Jahrrechnung. Absch. 576. in. — IkZtt
(1673). Bezüglich des Landgerichtes sieht man nicht ein, warum hierin eine Aendcrung zu Ungunsten desobrigkeitlichen Sekels und zu Niemandes als der Tröler Nuzen eingeführt werden sollte; wenn daher daöLandgericht weiter fortbestehen solle, so wolle man immerhin, wie zu Baden erkannt worden, die jährlicheBesoldung der 120 Gulden abgestellt haben. Absch. 579. o. — (1674). Zur Beseitigung derzwischen dem Landvogte und den Gerichtsherrcn obwaltenden Differenz betreffend die laut erhaltenenOrtöstimmcn ausgewirkten Privilegien, als Abstrafung von Fciertagöbrüchcn, Rechtsansprüche auf Leibeigeneund Einzüglinge, Bezug von Fall und Laß, Abstrafung von Hurerei, Versammlung der Quartiere durchden Landeshauptmann ohne Vorwissen des LandvogtS, Haltung von Landögemeinden u. a. m., sollen dieGesandtschaften auf künftige Jahrrcchnung Instructionen mitbringen. Absch. 583. 2. — Kil. (1674).Hinsichtlich der thurgauischcn Sachen- findet man angemessen, in Bezug auf die Leibeigenschaft und dieEinzüglinge bei dem Herkommen zu bleiben, in der Meinung nämlich, daß Leibeigene, die sich von ihremGerichtsherrn geledigct haben, nicht dem Gerichtshcrrn, in dessen Gerichten sie wohnen, sondern dem Land-vogte zufallen; in Bezug auf den Auökauf des Falls vorerst über die zu gcwärtigende Auskaufssummesich zu erkundigen, dabei mit den Gcrichtöhcrrcn eine Uebereinkuuft zu versuchen; über die Feicrtagöbrücheund die Büßung vorzeitigen Beischlafs die Urbanen und Ortsstimmcn nachschlagen zu lassen; die Ver-sammlung der Quarticrhauptleute nur mit Vorwisscn dcö Landeshauptmanns zu gestatten; die zu Lommisin der katholischen Religion erzogenen bewußten Kinder väterlich dabei zu schüzeu; dem Comthur zu Tobeldaö vom Landvogt hinterhaltene Korn verabfolgen zu lassen, dagegen die von Landvogt Waser nicht inRechnung gebrachten Bußen und die ärgerliche Leichenpredigt eines thurgauischen Prädicanten und diewegen des Priors zu Jttingen gegen eine Weibsperson ungebührlich vorgenommene harte Procedur ge-hörig zu rügen; dem religionsgefährlichen Ausleihen von Geldern der lutherischen Stände in die deutschenVogleieu eine steife Ordnung und Limitation der Zinsen entgegen zu stellen; die monatliche Versammlungdes thurgauischen Landgerichts nur mit Verwahrung der Kosten zu gestatten. Absch. 592. c. — K»2.
(1674). Das durch einen Ausschuß des Landgerichts an die Quartiere gestellte Begehren um Aufhebungdes leztjährigen Beschlusses betreffs des Landgerichts und der Findelkinder wird abgewiesen. Absch. 593, v.— Itt3. (1674). Ein Ausschuß der Gerichtsherrcn klagt, daß ihre alten, oft und besonders 1668 und1669 bestätigten Rechte in Bezug auf Bestrafung der Feicrtagöbrüche und der Unzucht (Hurerei), dannin Bezug auf die Einzüglinge oder cingeheiratheten Weiber und die Erwählung der Hauptleutc für dasDesensional von den Landvögten verlczt werden. Mit Ausnahme von Unterwalden und Zug, dessen Orts-stimmen 1668 nicht nachgesucht worden, bestätigen die regierenden Orte jene Ortöstimmen, mit der Er-läuterung, die Erwahlung der Hauptleute für daö Desensional sei hochobrigkeitlich, stehe also dem Land-vogt zu, doch möge man zugeben, daß der Landeshauptmann und die hohen Landeöoffizicre an der Er-nennung der Defensionaloffiziere Theil nehmen. Ibiel. x- — Kit. (1679). Nachdem der Bogt vonGöttlichen ohne Wissen des LandvogtS gewisse Feiertage verlegt und an denselben zu arbeiten erlaubt,der Landvogt den FciertagSbruch mit Buße belegt, die Gemeinde aber die Zahlung verweigert hat, soll derVogt entweder sein dießfälligeö Recht beweisen oder die Gemeinde zur Zahlung der Buße angehaltenwerden, Absch. 713. r. — Ki? (1680). Da die Gerichtshcrrcu dem Vernehmen nach trachten, die frühem