Thurgau.
Gestaltung der Bestrafung der Feiertagsbrüche iuuerhalb ihres StadtgcrichtsbauueS, wofür sie indessen keineandere Berechtigung aufweisen können, als einige Mandate nnd die Ucbung, daher laut Verfügung vomJahr 1609 abgewiesen werden, indem nämlich die landfricdlichc» Vergehen zu bestrafen nur dem Land-vogt zustehe. Da Glaruö und Zürich sich für Gewährung des Gesuchs aussprachen, zeigten sich auch dieandern Orte geneigt, vorbehältlich, daß die Abgeordneten von Fraucufcld an die hohen Obrigkeiten selbstgelangen. Absch. 567. r. — ISO. (1673). Dem von denselben Abgeordneten vorgetragenen Gesuche, dieStadt Frauenfcld in Bezug auf das Malefiz die bisherigen Rechte und Ucbungcn genießen zu lassen,wird in der Meinung entsprochen, daß die Stadt malcfizische Bußen bis an die Confiöcation zu beziehenhabe, daß aber in Fällen von Verwirkuug Leibs und Lebens, wenn cS sich um Begnadigung handle, mitdem Laudvogt geredet und im Fall der Begnadigung demselben die Hälfte der Buße abgegeben werdensolle. Schwyz behält sich die Ratification vor. Ibtll. 8. — 151 (1673). Hinsichtlich des Stadtgerichtsvon Frauenfcld soll es bei der „Vcrkommung" in beider, nämlich des LandvogtS sowohl als des Schult-heißen und Raths Namen verbleiben, und in Schuldsachcn, wenn vor Stadtgericht die Bote erkannt sind,sollen die Bote von dem Landammanu, der den Stab führt, im Namen des Stadtgerichts durch denStadtwcibcl angelegt werden. Ibid. t. — 152. (1673). Des Landgerichts halber läßt man es beimAlten verbleiben, dergestalt, daß wenn die Landschaft solches halteil will es ohne fernere Kosten der hohenObrigkeit geschehe und daß den Parteien zeitlich ab den Kosten geholfen werde. Und. — 155. (1673).Ob die GerichtShcrrcn auf den Pfundzoll oder Ehrschaz bei ConflScationcu ein Anrecht haben, darübermögen sie selbst mit ihren Dokumenten verhört werden. Ibid. so. — 157 (1673). Die Abstrafung derHurerei und des zu frühen Beischlafs kommt dem Landvogt zu, nicht den GerichtShcrrcn, die dieses RechtPrätendireu. Idrd. W. — 155 (1673). Wenn der Landvogt beschlossene Tage ansezt oder die Rechteeinstellt, solleil auch die Gerichtsherrcn und die Landschaft mit den Nechtöverfertigungen einhalten, es wäredenn ein wachsender Schadeil abzusehen. Ibid. Id». — 151» (1673). Adrian Ernst, Freiherr von Neu-land, Comthur zu Tobel, spricht das Recht au, alle das Malefiz nicht berührenden Sachen, besondersunbcharrlichc Schcltuugcn, aufzuheben und alles, was im RittcrhanS Tobel oder in den dahin gehörigenPfarrhöfcu sich begebe, abzustrafen, endlich keinen Bewohner seiner Gerichte ohne sein Vorwisscn verhaften5« lassen. Als er jedoch auf den Inhalt des Vertrags von 156!) zurükgcwiescn wird , appcllirt er andie hohen Obrigkeiten der regierende» Orte. lind. II. — 157. (1673). Die Reputation fordert, daßohne Vcrhöruug der Gegenpartei kein Urthcil gefällt werde; auch sollen die Beistände, die nnr vieleKosten verursachen, gänzlich abgestellt sein. Absch. 572. I. — 15«. (1673). Zwei Schreiben des Land-vogts betreffen den Abkauf der Leibeigenschaft zu Gottlicbcn und das Bemühen der Gerichtsherrcn,etwelche aberkannte Gerechtigkeiten wieder zu erwerben, nämlich die Aufnahme von Einzüglingcn, die Ab-strafnng der Feiertagsbrüche, des zu frühen Beischlafs, der Hurerei, die Befugnis; des Landeshauptmanns,nach Belieben und ohne Begrüßung des LandvogtS die Quarticrhanptlcute zu versammeln. Da Uri undOchwhz als die Orte genannt werden, welche diese bedenklichen Befugnisse durch ihre Ortsstimnienbereits eingeräumt haben, eröffnet Uri, die dort crtheilte OrtSstimmc habe gar nicht diesen Sinn gehabt,und Schwhz erklärt, nur alle Rechte und Gerechtigkeiten, welche die GerichtShcrrcn zur Zeit besaßen, als>e Landgrafschaft an die Orte kam, erneuert, dagegen alle seit jener Zeit neu entstandenen Rechte zurük-llMommen zu haben. Indem besonders die 1668 und 1669 aufgestellte» Bcstimmungeu, wonach die
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