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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

ihnen auch die Leibeigenschaft auf fremde Einzüglinge ausgedehnt und dadurch die Landvogtci am Fall-rechte verkürzt wird, soll ein darauf bezügliches Memorial dem Abschiede beigegeben werden, woraus sichergebe, daß bei Auswirkung der lezten OrtSstimmcn die hohen Obrigkeiten von den Gerichtshcrrcn zumilde berichtet worden seien, indem Obwalden und Zug eröffneten, daß dort keine solchen Ortsstimmeucrtheilt, Schwhz und katholisch Glaruö behaupteten, daß solches ihre großen Gewalten rcvocirt haben,andere, daß ihre Ortsstimmen nicht in so großer Ausdehnung bewilligt worden seien; wogegen Zürich andie Unschiklichkcit erinnerte, obrigkeitliche Briefe so schnell abzuändern, Bon 1621 bis 1664 nämlich wurdenlaut jenem Memorial mit Konsens der GerichtSherrcn scchshundertunddreiundscchszig eingcheirathete Weibervon der Landvogtci als Einzüglingeverfahlct". Laut vorhandenen Briefen anerkennt der Bischof von Constanzals Herr der Reichenau dieses Recht seit dem Bertrag von 1577, In einem Mandat des Landvogtö Büelervoil 1581 wurde bekannt gemacht, daß nicht nur die mit Weib und Kind einziehenden Haushaltungen, sondernauch die einheirathcnden Weiber sich vorher von ihrem Lcibherrn auskaufen sollen, indem sie sonst alsEinzüglinge von dem Landvogte zum zweiten Malegcfahlt" würden. Bei Bezeichnung der Leibeigenenwurden 1664 und 1665 von keinem Gcrichrshcrrn als von den constanzischen Obcrvögten von Gottlieben,Gültingen und Arbon dagegen Einwendungen erhoben. Einzelne Gerichtshcrrcn, die keine Leibeigenehatten, in Neunforn und auf der Eggen, an den Gränzcn, habeneinfältig" Leibeigene introducirt. DieGerichtsherren können keine Beispiele aufführen, daß die Einzüglinge ihnen leibeigen geworden seien.Itiiä. x. lÄS. (1672). Die thurgauiscbcn Beamten berichten nach Lucern und an die Confcrenz derkatholischen Orte vom 1. December über eine den Landfrieden verlezende Lcichenpredigt des PfarrersMörikofer, über die auf Abstrafung der Fciertagöbrüche gehende Prätension der Stadt Frauenfeld und dievon dieser Stadt gepflogene Gewalt in Rechtfertigung schwerer Malcfizhändcl ohne Wisseil und Zuthun desLandvogts und zum Nachtheil der hohen Landesobrigkeit. Daher wird dem Landvogt befohlen, den Möri-kofer nach Bcrdicncn zu bestrafen, die Fciertagsbrüche als landfriedliche Sachen zur Hand zu nehmenund in Bezug auf die zwei andern, Kaufbctrug und Nothzwang betreffenden Punkte, so die Stadt be-rechtigt hat, den hochobrigkcitlichen Rechten nichts»erscheinen" zu lassen. Den Beamten wird eine Ab-schrift dieses Befehls zugestellt, mit dem Auftrag, Acht zu geben, ob der Landvogt den erhaltenen Befehlennachkomme Absch. 554. fl. (1673). Weil laut Schreiben dcö Landvogtö die Gcrichtsherren damit

umgehen, anzuhalten, daß man sie in Hinsicht der Einzüglinge und Abstrafung der Fciertagsbrüche beiden ihnen gemachten Zugeständnissen bleiben lasse, wird ihm geschrieben, den ihm dicßfalls erthciltcn be-züglichen Befehl zu vollziehen. Absch. 556. I>. 147. (1673). Wegen der Ansprüche Fraucnfelds aufAbstrafung der Feiertagsbrüche und auf malefizische Bußen sollen sowohl die Stadt als das Landvogteiamtaus nächster Jahrrcchnung mit ihren Beweisurkundcn erscheinen. Absch. 56l. t'. (1673). Hin-

sichtlich eines die Ansprüche Frauenfcldö auf das Malefiz und die Bestrafung von Feicrtagsbrüchcn be-treffenden Schreibens von Lucern wird die Erläuterung gegeben, daß Schultheiß Müller und Stadt-schreiber Locher nach Lucern gekommen seien, um jene Rcchtsamcn Frauenfelds zu erweisen, auch das Bor-haben geäußert haben, in die andern Orte zu ziehen, von Lucern aber Anweisung erhalten haben, aufder JahrrechnungStagsazung. laut frühcrm Beschlüsse, zu erscheinen, womit die Confcrenz sich auch beruhigt.Absch. 565. b. I (1673.) Abgeordnete der Stadt Frauenfeld, Joh. Leonhard Müller, Schultheiß,und Joh. Karl Locher, des Raths, von Lucern an die Tagsazung zu Baden gewiesen, bitten um fernere