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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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unterworfen werden solle; es seien dieß Eingriffe nnd Mißbräuche, die wie andere Dinge der Reformbedürften, daher sie auch bei diesem Anlaß spccicll notirt werden sollen. Da indcffcn von denjenigenOrten, welche ihre Stimme bereits ausgesprochen und herausgegeben haben, die Uebung und Rechte vor-behalten wurden, findet man angemessen, daß die Angelegenheit bei nächster Tagsazung zur Verhandlungkommen, bei der Instruction der Gesandten die ehemaligen thurgauischcn Landvögte ab Seite der betreffen-den Orte zu Rathe gezogen, besonders aber die auf die Religion bezüglichen Punkte erwogen werden. Absch.495. -r. 13». (1670). Nachdem der AdmodiationS- und Rechnungsstreit zwischen dem Comthur von Tobel,Adrian Ernst von Neuland und AmanS Rueffcr, Schultheiß zu Wyl, beseitigt war, wurde von dem Eomlhurdie Bestätigung der dem Hause Tobel zustehenden Freiheiten, besonders derjenigen von 1504, 1526 und 1664,verlangt und erhalten. Absch. 506. ec. - 13«. (1670). Es wird in den Abschied genommen, ob die Kostender 120 Gulden, die man dem Landgericht jährlich geben muß, das doch nicht mehr übe» das Malcfiz lichtet,

nicht ganz oder theilwcisc der Landschaft auferlegt werden könnten. Ibid. gg. 137. (1670). Die eingerissenen

Mißproceduren über Ehebruch, Blutschande und Hurerei in demHuren,tübli" möchten mit rechter Manier,nicht auf Argwohn hin, sondern nach Form Rechtens und mit gelinder Procedur modcrirt werden. lind. Ii.

13«. (1670). In Folge des vom Bischof von Konstanz gemachten Versuchs, Ehchändel von Arbonund Horn vor sein Forum zu ziehen, soll, da auch der Bischof von Basel im Mnnstcrthal Achnlichcs thnt,die projectirtc zürchersche Gesandtschaft an den Bischof beförderlich in ö Werk gcsezt werden, um, falls diegewünschte Willfährigkeit nicht erlangt werden möchte, gegen weitere dergleichen Acte zu protestiren Absch.507. k. - 13». (1671) Auf Anzug dcS Landvogts. daß die GerichtSherrcn die FcicrtagSbrüche theilSzu scharf, thcils gar nicht bestrafen, wird ihm befohlen, darüber Aufsicht zu halten, besonders die von denGerichtöherren nicht bestraften Feiertagsbrüche von der hohen Obrigkeit wegen zu strafen. Den GerichtsHerren, welche dieselben gar zu hoch strafen, wird durch Schreiben Moderation empfohlen. Untcrwaldcnund Zug wollen die Bestrafung der Feiertagsbrüche lediglich dem Landvogt zuweisen, als landfricdlicheSache. Absch. 523. g. 14«. (167l). Die Abgeordneten von Frauenfeld, Stadtschreiber Locher undBauherr Lehringer, führen Beschwerde, daß der Landvogt auf Befehl einiger Orte ihnen die Ab,trafungder Fciertagöbrüche nicht gestatten wolle, da dieses Recht doch mit dem der Stadt Fiaucnfeld zustehendenMalefiz zusammenhange. In der Meinung, daß die Bestrafung der FeiertagSbrüchc als landfricdlicheSache der hohen Obrigkeit zustehe, auch von den Landvögtcn Wirz, Ehrler, Lusst geübt wordeil sei nndden Gerichtöherren, welche dieses Recht glimpflich an sich gezogen haben, aber nicht gczicmcild anwenden,wieder abgenommen werden sollte, wird die Sache all rokerendum genommen. Ab,ch. 525. g. 141.(1672). Da dem Vernehmen nach die Fciertagöbrüche von den unkatholischcn Gerichtsherren nicht bestraftwerden, so wird dem Landvogt Befehl crthcilt, auf künftige Jahrrechnung die von den Gerichtöherrenunbestraft gebliebenen FeiertagSbrüchc zu verzeichnen. Absch- 543. d. 142. (16<2). Ucbcr die vonDießcnhofcn bei Einnahme der Huldigung behaupteten Reservate des Gerichts halber soll der La» vogtsich die Dokumente vorweisen lassen nnd das Befinden auf nächster Jahrrcchnung berichten. Abjch. >) 6. v.

143. (1672). Uebcr die von einigen Gerichtöherren, besonders dem von Bürglen, prätendiltenAppel lationörechte ist zu berichten, ob sie auf bcsondcrn erworbenen Freiheiten beruhen; wo nicht, sollenauch von dort die Appellationen dircct an den Landvogt gehen. Ibid. >v. 144. (16 < 2). Nachdem dieGerichtöherren durch Ortöstimmen das Recht erworben haben, die FeiertagSbrüchc abzustrafen, und von